Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-03-08
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Die Motion mit dem Titel "Vereinheitlichung des Baurechtes" ist vom Nationalrat am 4. Oktober 1999 überwiesen worden. Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, geeignete Massnahmen zur Vereinheitlichung der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften zu treffen. In Zusammenarbeit mit den Kantonen und einer repräsentativen Vertretung von Gemeinden und grossen Städten soll bis Ende 2005 insbesondere bezüglich der Begriffe und Messweise, eine Vereinheitlichung erreicht werden.
In der schriftlichen Begründung, die Ihnen vorliegt, wird ausführlich auf die Hintergründe dieser Motion verwiesen. Deshalb möchte ich nur kurz rekapitulieren. Am 9. Oktober 1998 reichte Nationalrat Hegetschweiler eine Parlamentarische Initiative (98.439) ein, mit der er die verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage für eine Vereinheitlichung der 26 verschiedenen kantonalen Planungs- und Baugesetze verlangte. Die UREK-NR ersuchte die Verwaltung in der Folge um eine kurze Vorprüfung, d. h. um eine Stellungnahme zum Stand der Arbeiten des angesprochenen Themenbereichs. In der Antwort des Departementes wurde zum einen auf das Konkordat der Kantone und auf das Bauproduktegesetz verwiesen, das im Herbst dieses Jahres in Kraft gesetzt werden soll. Damit wird zumindest in Teilbereichen und unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Vorschriften im Bauwesen geschaffen. Zum andern wurde 1999 das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren beraten, das mit Bezug auf wichtige Infrastrukturvorhaben ein einheitliches Verfahren für die bundesrechtlich geregelten Plangenehmigungsverfahren bringen soll. Auch im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit sind bekanntlich Bestrebungen zur Vereinheitlichung im Gang.
Die Kommission anerkennt ausdrücklich die Bemühungen des Bundesrates, ist aber gleich wie der Nationalrat der Meinung, dass das Anliegen nach wie vor seine Berechtigung hat. Der Bund könnte in dieser Sache ein Vermehrtes tun, indem er Begriffe definiert und vereinheitlicht und sich einer Anleitung für die Vereinheitlichung des Verfahrens annimmt. Dabei ist sich die Kommission durchaus bewusst, dass dem Bund in der Raumplanung bloss die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung zusteht.
Die detaillierte Normierung bleibt Sache der Kantone. In der nationalrätlichen Kommission wurde lange um die Formulierung der Motion gerungen. Letztendlich wurde eine sehr offene Formulierung gewählt.
Ihre vorberatende Kommission begrüsst mehrheitlich diese offene Formulierung; sie bietet dem Bundesrat Gelegenheit, Lösungen auf verschiedenen Stufen zu suchen, so auf Konkordatsebene, auf Gesetzesstufe oder - falls notwendig - auf Verfassungsebene.
Einer Minderheit geht die Motion zu weit, die Formulierung sei zu offen. Sie ist der Meinung, dass - wenn überhaupt - dieser Vorstoss als Postulat überwiesen werden müsse.
Der Bundesrat erklärte sich am 4. Oktober 1999 schriftlich bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ihre Kommission beantragt mit 11 zu 2 Stimmen, die Motion an den Bundesrat zu überweisen.