Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-03-19
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-03-19
Wortprotokoll
Sie sehen den Unterschied: Die Kommission will dem Bundesrat die Kompetenz mit einem Anhörungsrecht des Bankrates geben, der Einzelantrag will beim Entwurf des Bundesrates bleiben, demgemäss der Bankrat einen Antrag stellt, woraufhin der Bundesrat wählt. Gemeinsam ist beiden Vorschlägen, dass der Bundesrat wählt. Ich glaube, das ist durch die Stellung der Nationalbank gerechtfertigt, weil die Nationalbank mit der Geldpolitik eine Funktion ausübt, die, wenn Sie so wollen, eine Bundesaufgabe ist - hier kann man Herrn David zustimmen. Ich glaube, das Verfahren ist richtig.
Es ergibt sich aber jetzt aus der Frage, ob eine Anhörung stattfinden oder ob ein Antrag gestellt werden soll, noch eine Differenz, die noch nicht erwähnt worden ist: Wenn es nur eine Anhörung gibt, bedeutet das faktisch, dass der Bundesrat selber den ganzen Prozess der Auswahl der Personen einleiten und durchziehen muss; wenn es ein Antragsrecht oder ein Vorschlagsrecht gibt, dann muss der Bankrat den ganzen Prozess durchführen; er muss einleiten, ausschreiben, suchen usw. Jetzt können Sie sich hier fragen, was besser ist. Der Bundesrat gibt sich immer sehr viel Mühe, wenn er Funktionen besetzt, dass auch ein breites Auswahlverfahren durchgeführt wird. Ich glaube, dass der Bankrat mit dem Ausschuss jetzt wieder gezeigt hat, dass er trotz vielleicht partieller Kritik in der Lage ist, eine solche Auswahl auch sehr sorgfältig zu treffen.
Ich habe gesagt, dass ich mit den Lösungen der Kommission leben kann. Ich meine, wichtig ist, dass der Bundesrat hier das Wahlrecht hat. Ich würde auch meinen, dass der Bundesrat das Evaluationsverfahren durchaus professionell gestalten könnte, da gibt es keine Bedenken. Ich sah eigentlich keinen Anlass, mich mit Händen und Füssen gegen den Antrag der Kommission zu wehren.
In der Zwischenzeit sind jedoch verstärkte Bedenken bei mir aufgetaucht, vor allem bei der Frage der Abberufung. Auch Herr Inderkum hat jetzt ein bisschen einen Unterschied zwischen beiden Bestimmungen gemacht. Hier geht es vor allem um den Umstand, dass es einen Zielkonflikt zwischen dem Bundesrat - mit seiner Verantwortung für die allgemeine Politik, Konjunkturpolitik usw., als oberste Exekutive - und der Nationalbank, die ihre Unabhängigkeit hat, geben könnte. Dieser Konflikt könnte so eskalieren, dass der Bundesrat versucht sein könnte, jemanden etwas leichtfertiger abzuberufen, als vielleicht geboten wäre.
Man darf das auch nicht überbewerten, denn die Abberufung braucht natürlich Voraussetzungen, die schon objektiv schwerwiegend sein müssen: also erstens, nicht mehr in der Lage zu sein, das Amt auszuüben - das kann nicht nur eine andere Auffassung in Bezug auf die Geldpolitik sein, das wäre sicher nicht machbar -, oder zweitens, wenn jemand schwere Verfehlungen begangen hat; auch das ist etwas [PAGE 309] Messbares. Aber in der Tendenz ist es natürlich doch so, dass das Abberufungsrecht im schlimmsten Fall zu einer Art Einflussnahme oder so interpretiert werden könnte.
Es ist auch so, dass man im europäischen Recht hier etwas restriktiver ist. Ich darf Ihnen sagen, dass die Nationalbank selber in Bezug auf dieses bundesrätliche Abberufungsrecht - also ohne Antrag und Initiative des Bankrates, denn das Abberufungsrecht hat der Bundesrat ohnehin - meint, der Antrag der Kommission gehe doch eher hinter das europäische Recht zurück. Dort hält das Statut fest, dass die Mitglieder des Direktoriums abberufen werden können, wenn sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen - schwere Verfehlungen -; aber auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums selber, wenn ein Kollege nicht mehr in der Lage ist, das Amt auszuüben. Da ist also etwas mehr Distanz zum Wahlgremium. Das ist der Grund dafür, dass ich nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen bin, hier wäre der Antrag des Bundesrates vorzuziehen. Ich sage nicht, man könne mit dem anderen nicht leben; ich glaube, man kann beide Meinungen vertreten, aber ich würde den bundesrätlichen Antrag vorziehen.
Jetzt stellt sich die Frage, ob es richtig ist, dass man eine unterschiedliche Regelung bei der Wahl oder bei der Abwahl hat. Es gibt schon im bundesrätlichen Antrag eine Nuance, die mir auch erst in der Kommissionsberatung aufgegangen ist, indem man nämlich bei der Abberufung von einem "Antrag" des Bankrates spricht, bei der Wahl von einem "Vorschlag" des Bankrates. Bei einem Antrag ist klar: Wenn kein Antrag vorliegt, kann man nicht wählen; also, wenn der Bundesrat jemanden nicht will, muss er den Wahlvorschlag zurückschicken. Beim Vorschlag kann man sagen, dass es zwar ein Vorschlag ist, aber man wählt dann trotzdem anders. Ich möchte diese Differenz in Bezug auf das Rechtliche, wie immer Sie entscheiden, noch einmal genau anschauen. Auf Französisch gibt es keine Differenz, beides ist mit "propositions" übersetzt. Aber das ist ein Detail, das in der Kommission geklärt werden müsste.
Ich könnte bestens mit dem Antrag Ihrer Kommission leben, hätte aber trotzdem eine leise Präferenz für den bundesrätlichen Entwurf. Warum? Nicht nur die Frage der Unabhängigkeit spielt hier mit, es geht auch um die Frage des Status des Bankrates. Das hat Frau Forster zu Recht gesagt. Wir wollen den Bankrat etwas aufwerten. Er wird eigentlich vor allem auch dadurch aufgewertet, dass er in einem sehr wesentlichen Punkt ein Genehmigungsrecht hat, nämlich in einem Punkt, der politisch sehr umstritten sein könnte. Das ist die Genehmigung der Höhe der Reserven. Hier geht es darum, wie viel man ausschüttet und wer das bekommt. Das ist eine Aufwertung.
Wenn wir jetzt bei der Wahl hinter das heutige Recht zurückgehen und dieses Antragsrecht nicht mehr haben, dann nehmen wir dem Bankrat etwas weg, was er heute hat. Das führt mich dazu, obschon ich als Bundesrat, wie gesagt, mit beidem leben könnte, Ihnen zu empfehlen, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, um dem Bankrat in diesem Gremium eben doch eine etwa stärkere Position zu geben. Das war eigentlich auch die Absicht des Gesetzgebers: Verkleinerung, aber etwas mehr Biss.
Aus diesen Gründen würde ich Ihnen empfehlen, den Anträgen Forster zuzustimmen.