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AB 332441

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-21

Wortprotokoll

Am 18.[NB]Juni 2023 wurde das Klima- und Innovationsgesetz an der Urne angenommen. Damit müssen fossile Energieträger mittelfristig ersetzt werden. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass zwingend deutlich mehr Strom produziert werden muss. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit braucht es aber bereits kurzfristig mehr Strom, um in der nahen Zukunft mögliche Stromengpässe zu verhindern, unter der Prämisse "Mehr Strom in kurzer Zeit". Es ist klar, dass sich dies nur mit einem massiven Ausbau der erneuerbaren Energien - ich spreche in erster Linie von Wasserkraft, Wind- und Sonnenenergie - realisieren lässt.

Gemäss aktueller Gesetzgebung ist im Jahr 2050 ein Produktionsziel von zusätzlichen 45 Terawattstunden pro Jahr vorgesehen. Dies bedeutet, dass die heutige Stromproduktion um 75 Prozent ausgebaut werden muss. Unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit der Schweiz ist dies eine klare Vorgabe. Dem steht die Realität gegenüber, wonach heute vom Projektierungsbeginn bis zur Projektrealisierung bis zu zwanzig Jahre oder mehr ins Land ziehen können. Keine Frage: So viel Zeit werden wir zukünftig nicht mehr haben. Die Verfahrensdauern müssen zwingend reduziert werden. Mit der vorliegenden Änderung des Energiegesetzes sollen deshalb die Planungs-, Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren für Solarenergie-, Windenergie- und Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse vereinfacht und beschleunigt werden, dies im Wesentlichen mit vier Massnahmen:

1.[NB]Die Kantone sollen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse sowie gemäss Ihrer Kommission auch von entsprechenden Wasserkraftanlagen neu ein konzentriertes nationales Plangenehmigungsverfahren ein- und durchführen. "Konzentriert" heisst hier, dass das Nutzungsplanverfahren, mit dem die zulässige Nutzung des Bodens grundeigentümerverbindlich festgelegt wird, und das Baubewilligungsverfahren zu einem einzigen Verfahren vereinigt werden. Demgemäss soll die nach kantonalem Recht des Standortkantons zuständige kantonale Plangenehmigungsbehörde in einem einzigen Entscheid sämtliche notwendigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen sowie auch bundesrechtliche Bewilligungen, wie z.[NB]B. Rodungs- oder gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, erteilen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Damit entfällt die Aufteilung eines Projektes in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Etappen, was es ja gemäss heutiger Gesetzeslage jeweils erlaubt, jeden einzelnen Entscheid bis vor Bundesgericht zu ziehen.

2.[NB]Die Kantone sollen neu für Solaranlagen von nationalem Interesse Eignungsgebiete ausscheiden; für Windenergieanlagen besteht diese Pflicht bereits. Neu ist aber Folgendes: [PAGE 2550] Die innerhalb dieser Eignungsgebiete vorgesehenen Vorhaben erfordern keine projektbezogene Richtplanfestsetzung mehr. Dies bedeutet: Wenn das Eignungsgebiet festgelegt ist, gelten die dort vorgesehenen Vorhaben bereits als richtplankonform. Voraussetzung dafür ist aber selbstverständlich, dass zuvor im Rahmen des Richtplanes eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurde. Dabei sind insbesondere die Interessen des Landschafts- und des Biotopschutzes, der Walderhaltung, des Kulturlandschutzes und des Schutzes der Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen.

3.[NB]Der Rechtsmittelweg soll für die Planung und den Bau von Solar-, Wind- und Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse verkürzt werden. Es soll zukünftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht zulässig sein; das ist in der Regel das kantonale Verwaltungsgericht. Dessen Entscheid wiederum kann dann mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden. Dabei und beim vorgelagerten Plangenehmigungsverfahren sind neu Fristen definiert. Beim Plangenehmigungsverfahren soll die Plangenehmigungsbehörde innerhalb von 180 Tagen entscheiden. Ausgelöst wird die Frist mit dem Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen. Beim Rechtsmittelverfahren gilt ebenfalls eine Frist von 180 Tagen, sowohl für das obere kantonale Gericht wie auch für das Bundesgericht, jeweils, wie im Rechtsmittelverfahren üblich, ab Abschluss des Schriftenwechsels. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Fristen nur um Ordnungsfristen handelt. Das bedeutet, dass es keine Sanktionen gibt, wenn sie nicht eingehalten werden. Trotzdem wird damit ein starkes Signal an die Plangenehmigungsbehörde und an die Gerichte gesendet.

Auch bei der Aktivlegitimation, der Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, ist eine Einschränkung vorgesehen. Lokale und kantonale Organisationen sollen künftig innerkantonal nicht mehr beschwerdeberechtigt sein. Beschwerdeberechtigt bleiben gesamtschweizerisch tätige Organisationen, wie beispielsweise der WWF, Pro Natura oder die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz. Legitimiert sind zudem weiterhin die Standortkantone und die Standortgemeinden. Gerade die Rolle bzw. der Einbezug der Standortgemeinden wurde intensiv diskutiert: Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt sollen die Gemeinden konkret mitsprechen können? Ich komme darauf in der Detailberatung noch einmal zurück.

4.[NB]Der Planungsprozess für den Ausbau der Hochspannungsleitungen soll verkürzt werden. Um dies zu erreichen, soll der Planungskorridor, innerhalb dessen die Linienführung der Leitungen konkret festgelegt wird, zukünftig direkt festgesetzt werden können. Gemäss aktueller Gesetzgebung wird jeweils in einem ersten Schritt ein Planungsgebiet festgelegt. Dies soll nun entfallen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Eine Minderheit Imark will die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen, verbunden mit verschiedenen Aufträgen. So sollen beispielsweise nur Verfahren von Technologien beschleunigt werden, die dem Schliessen der Winterlücke dienen. Demgegenüber sieht die Mehrheit Ihrer Kommission eine schnelle Verabschiedung der Vorlage als dringlich an - ich verweise diesbezüglich auf meine einleitenden Ausführungen - und stellt sich damit gegen die Rückweisung, die naturgemäss mit einer massgebenden zeitlichen Verzögerung einhergehen würde. Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht denn auch die Möglichkeit, die Vorbehalte der Minderheit in die Beratung der Vorlage aufzunehmen, was mit entsprechenden Anträgen auch getan wurde. Ich verweise in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Anträge zur Kernenergie. Der Rückweisungsantrag wurde in der Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Zusätzlich wurde nun noch ein Einzelantrag Fischer Benjamin auf Nichteintreten eingereicht. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Rückweisungsantrag der Minderheit Imark dürfen Sie aber davon ausgehen, dass die Mehrheit der Kommission den Antrag Fischer Benjamin abgelehnt hätte. Denn dieser Einzelantrag kann ja nur so interpretiert werden, dass kein Änderungsbedarf, kein Beschleunigungsbedarf gesehen wird, was uns angesichts der vorliegenden Fakten eher etwas ratlos zurücklässt.

Namens der Mehrheit Ihrer Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.