Büttiker Rolf · Ständerat · 2003-03-20
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Nach dem, was Herr David gesagt hat, muss ich doch als Nichtkommissionsmitglied etwas dazu sagen. Ich möchte Sie eindringlich bitten, hier der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag David abzulehnen.
Ich sage Ihnen: Praktisch führt der Antrag der Minderheit David zu einem Verbot der selektiven Vertriebssysteme. Ich meine, dass wir das aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht tun sollten. Mit dem neuen Absatz 4 von Artikel 5 präzisieren wir ja die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes in Bezug auf die Vertikalabreden.
Es ist von der Wissenschaft anerkannt, Herr David, und durch die Praxis immer wieder bestätigt, dass Vertikalabreden und horizontale Absprachen nicht gleichgesetzt werden dürfen. Während horizontale Absprachen meines Erachtens praktisch immer schädliche Auswirkungen haben, sind Vertikalabreden in aller Regel unbedenklich, ja sie zeitigen sogar positive Wirkungen. Vertikalabreden, zum Beispiel selektive Vertriebsverträge, sind in unserer Wirtschaft durchaus gängige und unbedenkliche Vertragsformen. Die Unzulässigkeitsvermutung muss eng umschrieben werden, weil wir sonst unser heutiges Vertriebssystem völlig umstossen würden. Wir haben auch ein Interesse daran, dass die Schweiz eine Lösung wählt, welche dem EU-Recht möglichst nahe liegt, Herr David. Einerseits wird dadurch die Rechtssicherheit erhöht - das ist entscheidend -, anderseits hat die EU zu diesen Fragen eine sehr differenzierte und durchaus realistische Praxis entwickelt. Selektive Vertriebssysteme sind im EU-Raum mit Einschränkungen und unter gewissen Voraussetzungen eben möglich.
Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung werden zwei Gruppen von Vertikalabreden erfasst: einerseits vertikale Preisbindungen, anderseits Abreden über Vertriebsgebiete. Bei den vertikalen Preisbindungen werden lediglich Mindest- oder Festpreise erfasst und richtigerweise nicht auch Höchstpreisvorschriften. Eine Höchstpreisvorschrift liegt ja durchaus im Interesse des Abnehmers und ist auch im EU-Recht durchaus zulässig, Herr David.
Auch beim Gebietsschutz nimmt die Fassung der Kommission eine sinnvolle Differenzierung vor. Darum geht es eben. Unzulässig wird nur der so genannte absolute Gebietsschutz. Da sind wir uns einig, das muss man verbieten, das muss man mit diesem Gesetz verhindern. Dieser Schutz liegt eben dann vor, wenn ein Händler unter keinen Umständen in das Vertriebsgebiet eines anderen Händlers liefern darf - das wollen wir nicht. Derart strikte Absprachen sollen unzulässig sein. Damit ist es dem Konsumenten unbenommen, sich bei einem Händler einzudecken, der im Grunde ein anderes Vertriebsgebiet bearbeitet - das wollen wir. Zulässig sind dagegen Verträge, die es einem Händler untersagen, im Gebiet eines anderen Händlers aktive Verkaufsanstrengungen zu unternehmen. Damit sind selektive Vertriebsverträge, sofern sie keinen absoluten Gebietsschutz vorsehen, zulässig, was auch der EU-Praxis entspricht - [PAGE 331] dazu kommen auch noch die Technologie- und die Lizenzverträge; Herr David, das müssen Sie auch noch berücksichtigen, für die Schweiz ist das sehr wichtig.
Selektive Vertriebsverträge sind eine absolut alltägliche Erscheinung und notwendig. Ein Produzent, der ein neues Produkt entwickelt und lancieren will, wird in der Praxis kaum einen Händler finden, falls er diesem nicht ein selektives Vertriebsgebiet einräumt. Die Minderheit stimmt weitgehend mit der Mehrheit überein, wenn wir die Texte vergleichen. Die Minderheit möchte bei den Vertriebsverträgen aber nicht nur die Aufteilung von Märkten nach Gebieten, sondern will auch noch die Geschäftspartner erfassen. Die Minderheit übernimmt damit die Formulierung, wie sie für horizontale Abreden ab Artikel 5 Absatz 3 Litera c gilt. Diese Formulierung ist hier systematisch jedoch völlig fehl am Platz, da jedes selektive Vertriebssystem auch eine Unterteilung nach Geschäftspartnern vornimmt. Die Beschränkung der Zahl der Händler ist in der Praxis ja gerade ein Merkmal eines selektiven Vertriebssystems. Der Zusatz der Minderheit würde deshalb das selektive Vertriebssystem praktisch verunmöglichen, was mit gravierenden volkswirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Ich erinnere erneut daran, dass selektive Vertriebssysteme im EU-Recht, aber auch in den USA durchaus zugelassen sind.
Deshalb möchte ich Sie bitten, bei diesem Kernstück der Vorlage - das ist die entscheidende Bestimmung - den Minderheitsantrag abzulehnen und dem differenzierten Antrag der Mehrheit zuzustimmen.