preparatory:AB 332620
Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-12-21
Wortprotokoll
Mit meinem Minderheitsantrag II zu Artikel 14a Absatz 7 möchte ich den vollständigen Rückbau und die Wiederherstellung der Ausgangslage, wenn eine Anlage ausser Betrieb gesetzt wird. Ich habe mich dabei weitgehend an die Formulierung von Artikel 71a Absatz 5 gehalten, den wir mit dem "Solar-Express" eingeführt haben. Dort steht: "Die Anlagen werden bei endgültiger Ausserbetriebnahme vollständig zurückgebaut und die Ausgangslage wiederhergestellt."
Bei Freiflächensolaranlagen wird anders gebaut, wenn man beim Bau schon den Rückbau mitdenkt. Die Solarmodule werden dann mit einem Anker statt mit einem Betonfundament befestigt. Das ist umweltschonend. Bei Windkraftanlagen ist das anders. Diese kommen nicht ohne Beton aus.[NB]Es[NB]bestehen[NB]auch für den Rückbau andere Voraussetzungen.
Bei Windenergieanlagen soll sinnvollerweise der ursprüngliche Zustand an der Oberfläche, also die grüne Wiese, wiederhergestellt werden. Durch das Entfernen des Betonfundamentes würde die Natur einen grösseren Schaden erleiden. Aus Sicht des Umweltschutzes wäre ein Stehenlassen des unterirdisch verbauten Betons unproblematisch. Der Boden würde nach dem Rückbau wieder uneingeschränkt für die ursprüngliche Nutzung, z.[NB]B. durch die Landwirtschaft oder die Forstwirtschaft, zur Verfügung stehen.
Die Formulierung des Mehrheitsantrages lässt eine flexiblere Handhabung zu. Mir wurde bestätigt, dass sie auch eine Auslegung genau in dem Sinn, wie ich es jetzt ausgeführt habe, zulässt. Ich ziehe deshalb meinen Minderheitsantrag zurück.