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Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-27

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-27

Wortprotokoll

Im Zuge der Globalisierung nehmen Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug stetig zu. Das Verbrechen macht nicht an Grenzen halt; eine funktionierende Zusammenarbeit mit ausländischen Justizbehörden ist für eine erfolgreiche Verbrechensbekämpfung daher entscheidend.

Der vorliegende Rechtshilfevertrag bietet eine solide Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Panama. Der Vertrag orientiert sich an den Rechtshilfeinstrumenten des Europarates und am schweizerischen Rechtshilfegesetz. Er liegt inhaltlich auf der Linie der Rechtshilfeverträge, die die Schweiz bereits mit zahlreichen anderen Staaten abgeschlossen hat. Er schafft die völkerrechtliche Grundlage dafür, dass die Justizbehörden der Schweiz und von Panama bei der Verfolgung strafbarer Handlungen wirksam zusammenarbeiten können. Er steckt den Rahmen für die Zusammenarbeit ab und regelt das Verfahren, das befolgt werden muss.

Auch inhaltlich übernimmt der Vertrag die wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Rechtshilferechts, so zum Beispiel den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit. Danach darf die Schweiz nur im Zusammenhang mit Straftaten, die auch bei uns strafbar wären, Zwangsmassnahmen wie zum Beispiel die Beschlagnahme von Beweismitteln oder Hausdurchsuchungen anordnen. Eine Datenschutzbestimmung dient überdies dem Schutz jener Personen, deren Daten bearbeitet werden. Schliesslich kann die Rechtshilfe bei Vorliegen gewisser im schweizerischen Rechtshilferecht verankerter Gründe abgelehnt werden, dies insbesondere aufgrund einer drohenden Menschenrechtsverletzung. Panama ist logischerweise nicht Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention, jedoch Vertragspartei des UNO-Paktes II und der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, die ähnliche Garantien enthält wie die Europäische Menschenrechtskonvention. Beide Staaten sind gehalten, die ihnen zukommenden internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich zu respektieren. Bestehen in einem konkreten Fall Anzeichen für Verstösse gegen die Menschenrechte - unter anderem gegen international garantierte Verfahrensgrundsätze -, wird die Schweiz Panama keine Rechtshilfe leisten.

Weitere Bestimmungen vereinfachen und beschleunigen das Rechtshilfeverfahren. Das geschieht im Interesse einer effizienten Verbrechensbekämpfung. Dazu gehören etwa die Benennung von Zentralbehörden - für die Schweiz ist dies das Bundesamt für Justiz -, die detaillierte Auflistung der Informationen und Unterlagen, die für ein erfolgreiches Ersuchen beigebracht werden müssen, die Erleichterung der Übermittlung von Ersuchen auf elektronischem Weg und die Abschaffung unnötiger Formvorschriften.

Zwar sind Rechtshilfemassnahmen der Schweiz zur Unterstützung eines Strafverfahrens in Panama und umgekehrt grundsätzlich schon heute, gestützt auf das jeweilige nationale Rechtshilferecht, möglich. Der Vertrag macht nun aber detaillierte Vorgaben zum Inhalt des Ersuchens. Er schafft Formvorschriften ab und statuiert eine grundsätzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Das fördert und erleichtert die Rechtshilfezusammenarbeit erheblich. Sie wird dadurch effizienter, und damit leistet der Vertrag einen Beitrag zu unserer Sicherheit. Er entspricht einem konkreten Bedürfnis unserer Strafverfolgungsbehörden.

Der Vertrag ist insbesondere auch unter dem Aspekt der Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption zu begrüssen. Panama ist ein wichtiger Finanzplatz in Lateinamerika. Bei verschiedenen, auch grossen Fällen von transnationaler Korruption geht es um Gelder, die über Panama und die Schweiz geflossen sind. Eine bessere Zusammenarbeit ermöglicht [PAGE 40] eine bessere Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und trägt zudem zu den Bemühungen um einen sauberen Finanzplatz Schweiz bei. Darum ist Panama ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der Rechtshilfe, gerade bei Finanz- und Wirtschaftsdelikten.

Zusammengefasst leistet der vorliegende Vertrag einen Beitrag dazu, gemeinsam mit Panama dafür zu sorgen, dass Straftaten, insbesondere im Bereich der Finanzkriminalität, wirksamer bekämpft und bestraft werden können. Das geschieht im Einklang mit dem geltenden Schweizer Rechtshilferecht und unter Wahrung der für uns wichtigen Prinzipien.

Der Rechtshilfevertrag liegt im Interesse der Sicherheit unseres Landes, und ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage, die von Ihrer Kommission für Rechtsfragen am 19.[NB]Januar 2024 einstimmig angenommen wurde, einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.