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Frick Bruno · Ständerat · 2003-03-20

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-20

Wortprotokoll

Ich äussere mich kurz zu beiden Anträgen. Frau Berger verlangt, dass die Versicherer ihren Versicherten eine Auswahl an Netzwerken anbieten müssen. Das Prinzip in Artikel 64 ist folgendes: Wo die Versicherung ein Netzwerk anbietet, hat der Versicherte bzw. der Patient die Möglichkeit, davon Gebrauch zu [PAGE 345] machen. Wenn er davon Gebrauch macht, bleiben ihm nur 10 Prozent Selbstbehalt, wenn er nicht davon Gebrauch macht, 20 Prozent. Wenn die Versicherung kein Netzwerk anbietet, bleiben dem Patienten immer nur 10 Prozent Selbstbehalt, denn er soll ja nicht entgelten, dass ihm die Versicherung diese Möglichkeit nicht anbietet.

Nun sagt Frau Berger in ihrem Antrag zu Absatz 2 Litera b, dass die Versicherung mehrere Netzwerke anbieten muss; der Patient muss eine Auswahl an verschiedenen Netzwerken haben. Diese Auswahl hat er aber nur bei einer, nämlich bei seiner Versicherung. Im Ergebnis heisst das: Die Versicherung muss an jedem Ort verschiedene Netzwerke anbieten. Dazu muss ich feststellen: Das ist eine Aushöhlung der Idee. In sehr vielen Fällen wird es der Versicherung nämlich nicht möglich sein, beispielsweise in ländlichen Gebieten, zwei Netzwerke anzubieten.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, dem Antrag Berger zu Absatz 2 Buchstabe b nicht zu folgen, weil er das richtige Prinzip aushöhlt. Bei Absatz 9 - dazu kommen wir später - sieht es aber wesentlich anders aus; für diesen Antrag haben wir mehr Sympathie.

Zum Antrag Béguelin: Der Antragsteller ist im Prinzip mit uns einverstanden, möchte nach seinen Worten aber die Versicherten schützen. Er hat zwei Fälle genannt, nämlich jenen, wo quasi die Ärzteschaft in einem Kanton das Netzwerk boykottiert und sagt: Wir machen nicht mit. Für diesen Fall haben wir beim Vertragsprinzip vorgesorgt, indem jene, die in einem Netzwerk mitmachen, prioritär Anspruch auf einen Vertrag bei den Versicherern haben. Also dürfte sich der Fall aus dem Kanton Thurgau, den er genannt hat, unter dem revidierten KVG nicht wiederholen. Im zweiten Fall, wo die Versicherungen kein Netzwerk anbieten, sind sie selber schuld, indem der Patient eben nur 10 Prozent Selbstbehalt beiträgt.

Ich glaube also, Ihre Bedenken sind an sich berechtigt. Aber das Gesetz trägt ihnen gebührend Rechnung, sodass ich glaube, dass Ihr Antrag nicht mehr nötig ist.