Fässler Daniel · Ständerat · 2024-02-28
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-28
Wortprotokoll
Ich empfehle Ihnen, der Minderheit Friedli Esther zu folgen. Das geltende Recht sieht vor, dass Opfer von häuslicher Gewalt bei Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, dies - und das ist das Entscheidende in dieser Diskussion - unabhängig davon, ob sie die Integrationskriterien nach Artikel 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes erfüllen.
Es lohnt sich vielleicht auch noch, die Frage zu stellen, welche Integrationskriterien es denn gibt. Das Gesetz zählt vier auf:
1.[NB]die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
2.[NB]die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
3.[NB]die Sprachkompetenzen;
4.[NB]die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
Von diesen Integrationskriterien sind Opfer von häuslicher Gewalt befreit, wenn sie nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Gesuch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Mit der Revisionsvorlage des Nationalrates und auch mit der Position der Minderheit ändert sich daran nichts. So weit, so gut.
Mit Absatz 2bis von Artikel 50 beantragt uns der Nationalrat nun aber, dass die Integrationskriterien auch in den ersten drei Jahren danach nicht zu erfüllen sind. Diese wären zwar zu prüfen, das Prüfungsergebnis hätte aber keinen Einfluss auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das heisst im Klartext: Diese Personen müssen sich während dreier Jahre weder um eine Integration in den Arbeitsmarkt noch um Bildung noch um den Erwerb von Sprachkompetenzen bemühen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnten sie sich während dreier Jahre sogar um die Werte der Bundesverfassung foutieren und hätten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu beachten. Diese Erleichterung wurde in der Vernehmlassung von vielen Kantonen abgelehnt. Auch der Bundesrat lehnt sie ab; Herr Bundesrat Jans hat es beim Eintreten gesagt.
Ich anerkenne die besondere und schwierige Situation von Personen, die in die Schweiz immigriert sind und Opfer von häuslicher Gewalt wurden. Ich erwarte von diesen Personen aber trotzdem, dass sie sich um Integration bemühen, dass sie sich bemühen, eine Landessprache zu erlernen. Auch diese Personen sollen sich um eine Arbeitsstelle bemühen oder ihre Bildung zu verbessern versuchen.
Und noch etwas Wichtiges: Das geltende Recht sieht in Artikel 58a Absatz 2 bereits vor, dass die zuständigen Behörden der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien gemäss den Buchstaben c und d aufgrund von gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllen können, angemessen Rechnung tragen. Das heisst, die Behörden sind schon heute in der Pflicht, den Einzelfall zu prüfen. Sie haben schon heute die Möglichkeit, beim Vorliegen besonderer Umstände ungenügende Sprachkompetenzen oder die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu tolerieren.
Eine gesetzliche Sistierung des Erfordernisses der Integration für alle Fälle - ohne Prüfung des Einzelfalls - ist daher weder angezeigt noch nötig.
Ich empfehle Ihnen aus all diesen Gründen, der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen.