Fässler Daniel · Ständerat · 2024-02-28
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-28
Wortprotokoll
Unsere Bundesverfassung schreibt in Artikel 51 Absatz 1 vor, dass sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung gibt. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt. Gemäss Absatz 2 des gleichen Verfassungsartikels bedürfen die Kantonsverfassungen und somit auch deren Änderungen der Gewährleistung des Bundes. Gemäss Artikel 172 Absatz 2 der Bundesverfassung ist beim Bund die Bundesversammlung dafür zuständig. Eintreten auf dieses Geschäft ist daher obligatorisch. Die Gewährleistung ist zu erteilen, wenn die Kantonsverfassung bzw. deren Änderung im Einklang mit dem Bundesrecht steht.
Die Staatspolitische Kommission unseres Rates hat die vorliegenden Änderungen der Kantonsverfassungen von Bern, Nidwalden und Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 23.[NB]Januar dieses Jahres beraten. Sie beantragt Ihnen, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und gestützt auf dessen Botschaft vom 8.[NB]November 2023, in Form eines einfachen Bundesbeschlusses den drei abgeänderten Kantonsverfassungen die Gewährleistung zu erteilen.
Die zu gewährleistenden Verfassungsänderungen des Kantons Bern betreffen eine Justizreform sowie die Frage der Unvereinbarkeit für Mitglieder des Grossen Rates. Die Verfassungsänderungen der Kantone Nidwalden und Basel-Stadt betreffen den Klimaschutz. Ich gehe kurz auf die drei Kantonsverfassungen ein.
In der Volksabstimmung vom 12.[NB]März 2023 haben die Stimmberechtigten des Kantons Bern mehrere Änderungen der Kantonsverfassung angenommen. Diese betreffen zum grössten Teil eine Justizreform, die 2011 bereits auf Gesetzesstufe umgesetzt wurde. Die damit angestrebte Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und die bisher auf Gesetzesstufe geregelte Selbstverwaltung der Justiz werden neu auch in der Kantonsverfassung abgebildet. Damit werden die Stellung und die Kompetenzen der Justiz als dritter Gewalt wie [PAGE 57] bei den anderen beiden Staatsgewalten, beim Regierungsrat und beim Grossen Rat, auf Stufe Kantonsverfassung geregelt.
In diesem Zusammenhang wird auch die Unvereinbarkeit der Arbeit in der Justiz mit jener im Grossen Rat präzisiert. Diese gilt nicht mehr nur für das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung sowie für Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden, sondern neu auch für Mitglieder der Staatsanwaltschaft sowie für das in diesen Justizbehörden tätige Personal. Für die Unvereinbarkeit beim Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung können auf Gesetzesstufe neu Ausnahmen vorgesehen werden.
Die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten ist gemäss Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung Sache der Kantone. Zur Souveränität der Kantone gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung gehört auch ihre Organisationsautonomie. Gemäss Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung gilt dies explizit auch für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsprechung in Zivil- und in Strafsachen. Die Änderungen der Verfassung des Kantons Bern sind in diesem Sinne bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.
Im Kanton Nidwalden haben die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 12.[NB]März 2023 einen neuen Artikel 21a der Kantonsverfassung angenommen. In diesem wird unter der Marginalie "Klimaschutz" festgeschrieben, dass sich der Kanton und die Gemeinden für die Begrenzung des Klimawandels und von dessen Auswirkungen einsetzen. Aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. In diesem Bereich kommt dem Bund somit eine allgemeine, konkurrierende und nachträglich derogierende Rechtsetzungskompetenz zu. Die Ziele der neuen Verfassungsbestimmung des Kantons Nidwalden gehen in die gleiche Richtung wie die Erlasse des Bundes im Bereich des Klimaschutzes.
Die Verfassungsänderung ist bundesrechtskonform und kann daher gewährleistet werden. Der Kanton Nidwalden muss sich aber bewusst sein, dass kantonale Ausführungsbestimmungen mit dem höherrangigen Bundesrecht vereinbar sein müssen, insbesondere mit dem CO2-Gesetz und dem Energiegesetz. In seinem eigenen Kompetenzbereich, zum Beispiel im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden, kann der Kanton Nidwalden in den bundesgesetzlich definierten Grenzen aber selbstverständlich frei legiferieren.
Die gleichen Bemerkungen gilt es betreffend die Verfassung des Kantons Basel-Stadt anzubringen. Gemäss dem in der Volksabstimmung vom 27.[NB]November 2022 angenommenen zweiten Satz von Paragraf 15 Absatz 2 der Kantonsverfassung trägt der Kanton nach seinen Möglichkeiten dazu bei, dass die globale Erwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau 1,5 Grad Celsius nicht übersteigt. Gemäss dem neuen Paragrafen 16a mit der Marginalie "Klimagerechtigkeit" sorgt der Kanton Basel-Stadt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass der Ausstoss von Treibhausgasen im Kantonsgebiet bis zum Jahre 2037 in allen Sektoren auf netto null sinkt.
Diese neuen Verfassungsbestimmungen des Kantons Basel-Stadt sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten. Auch hier gilt jedoch, dass deren Anwendung und die kantonale Ausführungsgesetzgebung mit dem höherrangigen Bundesrecht vereinbar sein müssen.
Aufgrund dieser Erwägungen beantragt Ihnen die Kommission, die geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Nidwalden und Basel-Stadt zu gewährleisten und in diesem Sinne dem vorliegenden Bundesbeschluss zuzustimmen.