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Flach Beat · Nationalrat · 2024-02-28

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-02-28

Wortprotokoll

Wir sind hier jetzt beim Entwurf 1. Vielleicht ist das vorhin etwas durcheinandergeraten, insbesondere durch Kollegin Brenzikofer, die über jugendliche Straftäter in der Verwahrung gesprochen hat. Hier sprechen wir über die Verwahrung und die Möglichkeit allfälliger Urlaube im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.

Die Automatismen, die angesprochen worden sind, finden Sie im Minderheitsantrag Bregy zu Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c. Dieser sieht für Wiederholungstäter bei Mord, vorsätzlicher Tötung oder Vergewaltigung mit einem automatischen Konstrukt die Verwahrung vor, sofern sie bereits einmal eine gleiche Tat begangen haben.

Die Kommission hat darüber diskutiert und den Antrag mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Bei den Beratungen, insbesondere auch mit den Spezialisten aus der Forensik, aus der Justiz, aus der Jugendpsychologie, aber auch aus der Therapie und dem Strafvollzug, wurde nicht ersichtlich, dass das eine Notwendigkeit ist. Der Herr Bundesrat hat ganz hervorragend ausgeführt, dass der Antrag mit diesem Automatismus wahrscheinlich auch in sich nicht kohärent ist. Ich bitte Sie, hier bei der Mehrheit zu bleiben.

Beim Antrag der Minderheit Walder zu Artikel 64b Absatz 3 geht es darum, dass ja Ihre Kommission entgegen dem Ständerat den bundesrätlichen Entwurf wieder aufgenommen und gesagt hat, bei der Überprüfung einer Verwahrung von Amtes wegen - von Amtes wegen, nicht auf Gesuch des in Haft Befindlichen oder des Verwahrten - soll ein neues Intervall gelten, indem die Behörde die bedingte Entlassung oder Versetzung in eine therapeutische Massnahme nach dreimaliger negativer Prüfung erst drei Jahre später wieder von Amtes wegen prüft. Der Betroffene kann selbstverständlich jederzeit Anträge auf entsprechende Erleichterungen stellen. Mit 14 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung ist Ihre Kommission hier dem Bundesrat gefolgt und hat eine Differenz zum Ständerat geschaffen.

Bei Artikel 84 Absatz 6bis geht es um den Kerngehalt des Entwurfes[NB]1. Verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs oder Aufenthalts in einer geschlossenen Einrichtung keine unbegleiteten Hafturlaube mehr zugestanden. Es gab eben solche Fälle - das ist ausserordentlich tragisch, furchtbar brutal und[NB]selbstverständlich untragbar. Entsprechend wurde diese Regelung von Ihrer Kommission, mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, gutgeheissen.

Wie gesagt, es geht im Kern um die Frage, wann Hafturlaub unbegleiteter Art gewährt wird. Begleitete Hafturlaube sind weiterhin möglich, ebenso entsprechende Massnahmen, um diese Personen in einem späteren Verfahren - beispielsweise wenn sie Hafterleichterungen erhalten und sich nicht mehr im geschlossenen Vollzug befinden - auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Das ist wichtig. Das ist nicht nur bei jugendlichen, sondern natürlich auch bei erwachsenen Straftätern so. Mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung nahm die Kommission hier den Antrag an, der Ihnen jetzt als Mehrheitsantrag vorliegt. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.