Mettler Melanie · Nationalrat · 2024-02-29
Mettler Melanie · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2024-02-29
Wortprotokoll
Wie so oft bei Gesetzesvorlagen zur Umsetzung einer Volksinitiative war auch die Diskussion zu dieser Vorlage geprägt von der Frage, ob sie die Anliegen der Initiative angemessen und praktikabel umsetzt oder ob der Bundesrat oder auch die Räte über die Anliegen der Stimmbevölkerung hinausgegangen sind. Oft sprechen wir da auch von ungenügender Entsprechung.
Nun, das Anliegen der Bevölkerung, Kinder und Jugendliche vor Tabakwerbung zu schützen, ist unbestritten, es war auch bei den Grünliberalen unbestritten. Es besteht jetzt ein klarer Volksauftrag für eine striktere Regelung der Tabakwerbung. Dieser wurde mit dem Entwurf des Bundesrates umgesetzt. Es gibt aber keinen Volksauftrag für ein generelles Verbot von [PAGE 137] Tabakprodukten oder ein generelles Verbot von Tabakwerbung.
In der Detailberatung gilt es nun, noch zwei Fragen zu klären, die ein bisschen differenzierter sind und deshalb auch sorgfältiger geprüft werden sollten. Ich erwähne diese Fragen jetzt schon und verzichte dann auf ein Votum in der Detailberatung. Wie meistens in der politischen Auseinandersetzung[NB]gibt[NB]es[NB]halt nicht überall plakativ schwarz-weisse Antworten.
Die erste Frage lautet: Welche Definition von Werbung wenden wir an? Gilt die Vorbildfunktion von öffentlichen Figuren oder eine gesonderte Spezialzone an einer Veranstaltung als Werbung fürs Rauchen? Aus Präventionssicht wird damit das Rauchen attraktiv gestaltet, somit sollte das nach dem Willen der Stimmbevölkerung nicht möglich sein. Aber ab wann gilt ein Hinweis auf Sponsoring als Werbung? Reicht ein Logo im Programm? Wie sieht es aus mit einem ganz normalen Werbespot, der mit dem Hinweis "Präsentiert von [...]" versehen ist? Aus Sicht einer moderaten Umsetzung, die dem Willen zu einem breiten Schutz Minderjähriger vor Tabakwerbung entspricht, aber nicht über das Anliegen der Stimmbevölkerung hinausgeht, soll kein generelles Werbeverbot ausgesprochen werden. Doch wann kommt ein zwar nicht im Gesetz festgeschriebenes Verbot faktisch halt doch einem generellen Verbot gleich?
Es ist nicht ganz so trivial, jetzt dem Auftrag der Stimmbevölkerung gerecht zu werden. Der Auftrag ist aber: Minderjährige sollen der Tabakwerbung nicht ausgesetzt sein. Dass sich dann etwas daran ändert, wie für Tabakprodukte geworben wird, liegt auf der Hand, und das soll auch nicht vermieden werden.
Die zweite Frage, die ebenfalls nicht so schwarz-weiss zu beantworten ist, lautet: Wenn Tabakwerbung für Erwachsene explizit weiterhin erlaubt sein soll, welches sind dann die Bereiche in unserem Leben und in unserer Gesellschaft, in denen Minderjährige kaum anzutreffen sind? Und wie definieren wir diese in einem Gesetz? Ab wie vielen Prozent Minderjährigen an einem Jazzkonzert gilt es nicht mehr als reine Erwachsenenveranstaltung? Reicht es schon, wenn Minderjährige zugelassen sind? Reicht ein Zulassungsverbot für Minderjährige, oder spielt dann umso mehr der Reiz des Verbotenen? Ab wie vielen Prozent Minderjährigen in der Leserschaft gilt eine Publikation nicht mehr als reine Erwachsenenpublikation? Wer soll das kontrollieren und wie?
Erlauben Sie mir hier noch eine kleine Bemerkung zur Zusammenarbeit der Politik mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft. Es ist für unser Milizparlament äusserst wichtig, dass wir einen engen Austausch und eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft pflegen können. Das verbessert die Qualität der Gesetzgebung. Idealerweise machen wir das auf einer ausgewogenen und vertrauensvollen Basis. Beim aktuellen Geschäft wurde das Lobbying von beiden Seiten auf eine so hohe Drehzahl hochgeschraubt, dass eine informierte politische Meinungsbildung fast nicht mehr möglich war. In der Kommissionssitzung blieben einige Auslegungsvarianten so unklar, dass ich mich für die Fraktionssitzung noch einmal breit informieren musste.
Die Grünliberale Fraktion orientiert sich konsequent am Grundsatz "So viel Freiheit wie möglich, so viel Schutz wie nötig". Bezüglich des Schutzes von Minderjährigen vor Werbung für Tabakprodukte heisst das in diesem Gesetz Folgendes: Wir treten natürlich ein. Bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 folgen wir der Minderheit, also dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Entwurf des Bundesrates. Bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b folgen wir den Einzelanträgen Durrer; zu diesen hören wir dann noch etwas, es geht unter anderem um die Printwerbung. Bei Artikel 19 Absatz 1c, beim mobilen Verkaufspersonal, folgen wir der Minderheit. Überall sonst schliessen wir uns der Mehrheit an.