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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-03-05

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-05

Wortprotokoll

Die von der UREK des Nationalrates eingereichte Kommissionsmotion wollte den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beauftragen, mit welcher erstens der Bestand der privaten bzw. ehehaften Wasserrechte gesichert und deren Eintragung als selbstständige und dauernde Rechte im Grundbuch gesichert wird und zweitens geregelt wird, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Sanierungspflichten bzw. die Restwasservorschriften des Gewässerschutzgesetzes einhalten müssen. Dabei sei materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit jenen Wasserkraftwerken anzustreben, die auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhen.

Der Nationalrat hat die Motion seiner Kommission am 6.[NB]Juni des letzten Jahres beraten. Das erste Lemma der Motion wurde mit 97 zu 95 Stimmen knapp abgelehnt, das zweite mit 97 zu 95 Stimmen ebenso knapp angenommen. Der Beschluss des Nationalrates entspricht den Anträgen des Bundesrates, der in seiner Stellungnahme vom 24.[NB]Mai des letzten Jahres die Ablehnung des ersten Lemmas der Motion und die Annahme des zweiten beantragt hatte.

Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor. Diesem können Sie entnehmen, dass Ihnen Ihre UREK mit 9 zu 3 Stimmen beantragt, das zweite Lemma der Motion gemäss Antrag des Bundesrates und gemäss Beschluss des Nationalrates anzunehmen. Die Minderheit Vara lehnt dies ab. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit ihre Überlegungen selber darlegen wird. Das erste Lemma der Motion ist kein Thema mehr, nachdem der Nationalrat es abgelehnt hat.

Der Gegenstand der Motion, nämlich ehehafte Rechte an Gewässern, ist wahrscheinlich vielen von Ihnen nicht geläufig. Ich erkläre Ihnen daher zuerst die Ausgangslage.

Gemäss Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung steht das Verfügungsrecht über die Wasservorkommen in ihrem [PAGE 107] Kantonsgebiet den Kantonen zu. Dem Bund kommt gemäss dem am 22.[NB]Dezember 1916 erlassenen Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte lediglich die Oberaufsicht zu. Seit dem 1.[NB]Januar 1918, dem Inkrafttreten des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes, erfolgt die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Gewässer in der Regel durch eine Konzession. Nur Nutzungsrechte zugunsten von Gemeinwesen können auch in anderer Rechtsform verliehen werden. Die Konzession verschafft dem Konzessionär ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Auf eidgenössischer Ebene ist die Begründung privater Rechte an öffentlichen Gewässern seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes im Jahre 1918 ausgeschlossen; in einzelnen Kantonen war dies schon früher der Fall.

Damit komme ich zum Thema der vorliegenden Motion. Es gibt auch private Rechte an Gewässern, die ihren Ursprung in einer früheren Rechtsordnung haben und die nach den geltenden Gesetzen so nicht mehr begründet werden können, aber als wohlerworbene Rechte fortbestehen. Solche alten privaten Wasserrechte bezeichnet man als ehehafte Wasserrechte. Dabei handelt es sich um Wasserrechte, die ursprünglich für den Betrieb von Sägereien, Getreidemühlen oder anderen mit Wasserkraft betriebenen Industrie- oder Gewerbeanlagen begründet wurden.

Damit kann ich auch meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin selber Besitzer eines ehehaften Wasserrechtes. Dieses diente während mindestens 500 Jahren dem direkten Antrieb von Sägereimaschinen. Seit 2001 produziere ich damit Strom - notabene ohne öffentliche Subventionen und auch ohne kostendeckende Einspeisevergütung. Da die historische, unter Denkmalschutz stehende Anlage sehr intensiven Unterhalt benötigt, erziele ich auch keinen Gewinn. Die Interessenbindung ist daher nicht wirtschaftlicher, sondern emotionaler Natur.

Solche ehehaften Rechte, das heisst althergebrachte, historische Rechte, gibt es übrigens auch in anderen Bereichen. Zum Beispiel gibt es alte private Holzrechte, Weiderechte und Fischereirechte, die ebenfalls als wohlerworbene Rechte geschützt sind.

In der früheren, bis zum 18.[NB]April 1999 gültigen Bundesverfassung waren in Artikel 24bis Absatz 3 solche privaten Wasserrechte gegenüber den kantonalen Nutzungsrechten ausdrücklich vorbehalten. Dieser ausdrückliche Vorbehalt wurde nicht in die geltende Bundesverfassung übernommen, dies allerdings nur deshalb, weil der Vorbehalt auch ohne explizite Erwähnung in der Verfassung als selbstverständlich und durch die Grundrechte, insbesondere die Eigentumsgarantie, auf gleicher Ebene als ausdrücklich und hinlänglich geschützt erachtet wurde. Dies ist in der verfassungsrechtlichen Lehre unbestritten.

Es gibt zwei Arten von ehehaften Wasserrechten: erstens die privaten Nutzungsrechte, die bereits bestanden, als der betreffende Kanton ein kantonales Wasserrechtsgesetz erliess, und zweitens die privaten Dienstbarkeiten an ehemals privaten Gewässern, die später zu öffentlichen Gewässern erklärt wurden. Bei ehehaften Wasserrechten handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Ermächtigungen, sondern um dingliche Rechte nach Privatrecht, die in der Regel für eine unbegrenzte Dauer gelten. Folglich stehen sie unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Daraus folgend kann ihre Aufhebung oder Einschränkung nur über eine Enteignung erfolgen, dies aber auch nur dann, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung erfüllt sind. Die ehehaften Rechte sind rechtsbeständig, das heisst, Gesetzesänderungen betreffen sie nicht. Dies ist bei ehehaften Wasserrechten insbesondere in Bezug auf die Gewässerschutzgesetzgebung und das Fischereigesetz von Bedeutung.

Nun sage ich noch etwas zum Ausmass oder zur Bedeutung der ehehaften Wasserrechte. In der Schweiz gab es einst rund 4000 direkt mit Wasserkraft betriebene Industrie- und Gewerbeanlagen. Viele dieser Anlagen sind verschwunden. Gemäss einer von der Vereinigung Schweizer Mühlenfreunde geführten Liste sind heute noch rund 400 dieser historischen Anlagen erhalten, viele in noch betriebsfähigem Zustand. Ein behördliches Inventar aller Wasserkraftanlagen gibt es nicht. Das erstaunt, denn gemäss Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes sind die Kantone in der Pflicht, ein Verzeichnis über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen zu führen.

Die Kommission hat auch vor diesem Hintergrund entschieden, ein Kommissionspostulat einzureichen, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein umfassendes Inventar der historischen Wasserkraftanlagen zu erstellen und deren Situation darzulegen. Das Postulat 24.3007 sollte in der kommenden Sommersession in unserem Rat zur Beratung kommen.

Aufgrund einer Umfrage des Bundesamtes für Energie vom Herbst 2019 ist aber immerhin schon bekannt, dass 2019 in der Schweiz mindestens 420 Wasserkraftanlagen mit ehehaften Wassernutzungsrechten bestanden, und von diesen waren vor fünf Jahren rund 360 Anlagen noch in Betrieb. Die Statistik der Wasserkraftanlagen (Wasta) enthält 46 Anlagen, die, gestützt auf ein ehehaftes Recht, ganz oder teilweise für die Stromproduktion betrieben werden. In dieser Statistik sind allerdings nur jene Anlagen erfasst, die eine installierte Leistung von mindestens 300 Kilowatt aufweisen. Diese 46 Anlagen mit ehehaften Wassernutzungsrechten produzieren insgesamt rund 160 Gigawattstunden Strom pro Jahr. Um diese Produktionsmenge einzuordnen: Die 47 in der Schweiz bestehenden Windkraftanlagen produzierten 2022 weniger Strom. Würde man auch die Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von weniger als 300 Kilowatt einbeziehen, wäre der Produktionsbeitrag noch bemerkenswerter.

Nun, dass die UREK des Nationalrates zu den privaten bzw. ehehaften Wasserrechten eine Motion eingereicht hat, ist auf das Bundesgerichtsurteil vom 29.[NB]März 2019 zurückzuführen, das als BGE 145 II 140 publiziert wurde. Dieses Urteil, das ein Wasserkraftwerk im Kanton Zug betraf, welches gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht betrieben wird, löste nicht nur bei den betroffenen Anlagenbetreibern grosses Erstaunen aus, sondern auch bei sachkundigen Juristen. Gemäss Auffassung des Bundesgerichtes benötigen Anlagen, die bisher gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht betrieben wurden, neu eine Konzession nach heutigem Recht, zu den aktuell geltenden Konzessionsbedingungen. Dabei sind solche Anlagen bezüglich des staatlich zu gewährenden Investitionsschutzes gleich zu behandeln wie altrechtlich erteilte, unbefristete Konzessionen. Sie sind also spätestens nach achtzig Jahren den heute geltenden Vorschriften zu unterstellen. Diese Anpassung muss gemäss Bundesgericht bei erster Gelegenheit erfolgen. Ist ein Vorgang eingetreten, der als erste Gelegenheit gilt, hat die zuständige Behörde die Pflicht, das bisherige ehehafte Recht mit einem behördlichen Akt zum Untergang zu bringen.

Das war eine etwas ausführliche Einführung zu einer sehr kleinen Frage, die zu regeln ist: Was gilt als erste Gelegenheit? Was als erste Gelegenheit zu gelten hat, ist weder in der Rechtsprechung noch in einem Erlass definiert, und hier setzt das zweite Lemma der Motion an, über die Sie zu entscheiden haben. Um insbesondere für die Betreiber der mit einem ehehaften Recht betriebenen Wasserkraftanlagen Rechtssicherheit zu schaffen, soll auf Bundesebene geregelt werden, in welchem Zeitrahmen für die mit privaten Wasserrechten betriebenen Wasserkraftwerke eine neurechtliche Konzession zu erteilen ist. Diese Frist soll so festgelegt werden, dass die Inhaber von ehehaften Wasserrechten zumindest die Möglichkeit haben, ihre getätigten Investitionen zu amortisieren.

Dieses Anliegen aus dem Nationalrat wird durch den Bundesrat und auch durch Ihre Kommission unterstützt. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen demzufolge, das zweite Lemma der Motion des Nationalrates ebenfalls anzunehmen. Eine Minderheit Vara lehnt dies ab.