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preparatory:AB 335338

Molina Fabian · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-06

Wortprotokoll

Ich spreche zum Antrag meiner Minderheit bei Artikel 105 Buchstabe c BAZG-VG. Das BAZG hat diese Ergänzung gemäss Mehrheit abgelehnt und auf die allgemeine Anwendbarkeit des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG) hingewiesen, weil der beantragte Buchstabe c redundant ist zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ZAG und deshalb aus Sicht des BAZG und auch aus unserer Sicht nicht notwendig ist.

Stellt eine Person eine Gefahr für andere dar, kann das BAZG ihr Verhaltensanweisungen geben, und hält sie sich nicht[NB]daran,[NB]so kann es eine Fesselung durchführen. Wenn diese Person für sich selbst eine Gefahr darstellt, dann kann das BAZG zum Schutz dieser Person bereits mit dem geltenden Recht im ZAG ebenfalls eine Fesselung durchführen.

Deshalb ist diese Ergänzung aus Sicht des BAZG und aus unserer Sicht nicht nötig, und ich bitte Sie, entsprechend auf diese Redundanz zu verzichten und meiner Minderheit zu folgen.