Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-03-06
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-03-06
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterstützt bei sämtlichen Artikeln die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission. Erlauben Sie mir aber noch ein paar Bemerkungen zu den gemachten Voten.
Zu Artikel 122 Buchstabe a Ziffern 2 und 3, Artikel 126 usw.: Hier hat man sich daran gestört, dass religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten erwähnt werden. Sie müssen sich aber bewusst sein, dass auf Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit verwiesen wird. Ich zitiere, was dort in Absatz 1 steht: "Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft." Also es geht hier eben um solches Propagandamaterial, das mitgeführt wird; das wird subsumiert[NB]unter[NB]Daten[NB]über[NB]"religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten". Das soll hier eben in Betracht gezogen werden können.
Dann zu Artikel 131 Buchstabe g: Hierzu hat Herr Wermuth gefragt, warum wir der Meinung sind, dass sein Minderheitsantrag nicht präzis ist. Es ist so, dass in Artikel 131e BAZG-VG die Zwecke der Risikoanalyse abschliessend aufgelistet sind. Die beantragte Ergänzung ist unpräzis; sie[NB]beeinträchtigt[NB]die Rechtssicherheit. Sie ist nicht notwendig, denn das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben sowieso nur im Grenzraum nach Personen und Sachen fahnden. Die Risikoanalyse liefert also die massgebenden Hinweise für den Entscheid, ob eine Kontrolle durchgeführt werden soll oder nicht. Wenn die Fahndung auf die Bereiche Zoll- und Grenzschutzverletzungen eingeschränkt würde, dann könnte eben auch die Risikoanalyse nur eingeschränkt eingesetzt werden, was wiederum die Kontrollen an der Grenze beeinträchtigen würde.
Dann möchte ich gerne noch etwas zum Einzelantrag Fivaz Fabien sagen, weil die Datenbearbeitung doch sehr im Zentrum dieses Blocks stand. Hier wird die Streichung der Artikel zu den Profilings gefordert, einschliesslich der Profilings mit hohem Risiko. Ich muss dazu einfach sagen: Entgegen den Befürchtungen, die von verschiedenen Votanten oder auch von Nationalrat Fivaz geäussert wurden, entsprechen die Bestimmungen den Vorgaben des neuen Datenschutzgesetzes und fallen daher auch entsprechend detailliert aus. In den Artikeln 133 und 134 BAZG-VG werden abschliessend und detailliert die Eintrittsfälle für die Durchführung eines Profilings festgelegt, die Gründe und Zwecke für das Profiling, die persönlichen Aspekte einer Person, die analysiert und beurteilt werden darf, der Personenkreis, der vom Profiling betroffen ist, sowie die besonders schützenswerten Daten natürlicher und juristischer Personen, die für ein Profiling verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nicht besonders schützenswerten Daten wird auf Stufe Verordnung geregelt.
Das heisst also, die Regelungen in den Artikeln 133 und 134 lassen in keiner Art und Weise ein massenhaftes, anlassloses und verdachtsunabhängiges Profiling in dieser Hinsicht zu. Dieses Profiling wird nicht systematisch erstellt, sondern nur fallweise auf begründeten Verdacht hin. Ich wollte einfach noch klarstellen, dass wir hier auch im Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes sind.