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Müller Leo · Nationalrat · 2024-03-06

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-06

Wortprotokoll

Der Motionär will mit seinem Vorstoss den Bundesrat beauftragen, dem Parlament eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes vorzulegen. Darin soll eine Regelung vorgeschlagen werden, wonach die Steuerpflicht eines Lotterie- oder Glücksspielgewinns von mehr als 1 Million Franken am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Gewinns festgelegt wird.

Heute gilt gemäss Artikel 4b Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Steuerpflicht am Wohnsitz, an dem eine Person am 31.[NB]Dezember Wohnsitz hat. Das heisst nun, dass eine Person noch im Dezember, zum Beispiel am 25.[NB]oder 28.[NB]Dezember, ihren Wohnsitz ändern und einen neuen Wohnsitz an einem steuergünstigen Domizil nehmen und damit eben die dortige Steuerpflicht begründen kann. So kann heute steueroptimierend ein Wohnsitz zur Versteuerung von Lotterie- und Glücksspielgewinnen von über 1 Million Franken gewählt werden.

Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht im Gegensatz dazu in Artikel 11 Absatz 3 Ausnahmen für bestimmte Kapitalleistungen vor. So sollen Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile separat besteuert werden. Für solche Leistungen gilt gemäss Steuerharmonisierungsgesetz die Steueranknüpfung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung und nicht diejenige beim Wohnort am 31.[NB]Dezember. Somit kann mit einem Umzug vor Ende Jahr keine Steueroptimierung gemacht werden. Bei diesen Ausnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes sind eben die Lotterie- und Glücksspielgewinne von über 1 Million Franken nicht enthalten. Der Motionär will das ändern.

Hier noch ein Hinweis: Inländische Lotterie- und Steuergewinne sind erst ab 1 Million Franken steuerbar, darunter nicht. Zudem gilt - und das müsste dann gelöst werden - in 20 Kantonen die Regelung, dass die Geldspielgewinne zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert werden. In 6 Kantonen werden Geldspielgewinne hingegen separat besteuert. Die Kommissionsmehrheit ist aber der Ansicht, dass die mit der Motion verlangte Neuregelung eine Umgehungsmöglichkeit bei den Kantons- und Gemeindesteuern verhindern soll, weil, wie vorstehend erwähnt, das Steuerdomizil neu in dem Zeitpunkt gelten soll, in dem ein solcher Gewinn zur Auszahlung fällig ist, und nicht am Wohnort am 31.[NB]Dezember angeknüpft wird. Es wäre ja möglich, dass das so geregelt wird. Es ist, wie ich erwähnt habe, bei anderen Auszahlungen auch so geregelt.

Eine Kommissionsminderheit beantragt hingegen die Ablehnung der Motion. Sie weist auf den administrativen Mehraufwand hin, der bei den Kantonen bewirkt würde. Es sind schweizweit nur etwa zwanzig bis dreissig Fälle pro Jahr, die davon betroffen wären. Im Weiteren, so argumentiert die Minderheit, könne bei einem kurzfristigen Wechsel des Wohnsitzes, der nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen würde, bereits heute eingegriffen werden, indem Missbrauch vorgeworfen werden könne. Ebenso würde es Probleme geben, weil einige Kantone solche Gewinne gesondert und andere zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuern würden.

Zusammenfassend kann ich aber festhalten: Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 30.[NB]August 2023 die Annahme der Motion. Der Ständerat hat diese Motion am 11.[NB]September 2023 oppositionslos angenommen. Die WAK unseres Rates beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen ohne Enthaltung, diese Motion anzunehmen.

Im Sinne der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, dieser Motion zuzustimmen.