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Michel Matthias · Ständerat · 2024-03-12

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-03-12

Wortprotokoll

Die Revision des Patentgesetzes ist nun auf der Zielgeraden. Der Nationalrat hatte noch zwei materielle Differenzen zu beraten: Bei der einen, nämlich bei Ziffer I Artikel 59c Absätze 2 und 3, ist er dem Ständerat gefolgt. Es ging darum, wie breit die Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung des IGE in Patentsachen ausgelegt werden soll. Der Nationalrat wollte die Beschwerdegründe zugunsten aller - im Sinne einer Popularbeschwerde - erweitern, befürwortet nun aber eine engere Fassung und hat sich dem Ständerat angeschlossen.

Es verbleibt noch die Frage, ob eine Beschwerde an das Patentgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben soll oder nicht. Der Ständerat wollte den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, nur in ausgewählten, eher seltenen Fällen durchbrechen, nämlich dann, wenn eine Person die absoluten Ausschlussgründe gegen ein Patent geltend macht. Das sind die Fälle, in welchen der menschliche Körper und die Menschenwürde tangiert sind. Der Ständerat wollte also nur im Bereich dieser Popularbeschwerde zum Schutz der guten Sitten und der guten Ordnung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zulassen. Der Nationalrat hat nun, in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes, befunden, dass eine Beschwerde generell keine aufschiebende Wirkung haben solle, um auf diese Weise in allen Fällen - wer auch immer Beschwerde erhebt - mögliche missbräuchliche Beschwerden zur Blockierung eines Patents zu verhindern.

Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen hier, dem Nationalrat zu folgen, dies nicht nur, um die letzte Differenz zu bereinigen und eine Einigungskonferenz zu vermeiden, sondern auch aus inhaltlichen Gründen. Denn es macht eigentlich wenig Sinn, bei Anrufung der grundlegendsten Beschwerdegründe - dem Schutz der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung - die aufschiebende Wirkung nicht zu erlauben, das hiesse also ausgerechnet dort, wo eine Verwertung des Patents für die öffentliche Ordnung wirklich heikel sein könnte. Bei einer nicht aufschiebenden Wirkung würde man nur dort die Verwertung des Patents während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zulassen. Der Grundsatz der nicht aufschiebenden Wirkung soll vielmehr immer gelten, unabhängig von den Beschwerdegründen und unabhängig davon, wer, gestützt auf die Beschwerdegründe gemäss Absatz 2, eine Beschwerde einreicht, sei das ein betroffenes Konkurrenzunternehmen oder seien das unbeteiligte Dritte.

Ich komme zu Ziffer I Artikel 59c Absatz 5; hier liegt ja die letzte Differenz in der nun vorliegenden Fassung vor. Der Nationalrat hat beschlossen, dass Beschwerden gemäss den Absätzen 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung haben. Dies deckt eigentlich alle Beschwerden ab. Materiell bedeutet es also dasselbe wie das, was der Nationalrat noch eine Runde früher beschlossen hat, dass nämlich Beschwerden Dritter keine aufschiebende Wirkung haben. Dieser Grundsatz soll gelten. Wir schliessen uns hier an.

Ich erwähne noch einen Punkt: Es ist klar - das steht unbestrittenermassen in diesem Absatz 5 -, dass die Vorinstanz von diesem Grundsatz abweichen und eine aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin anordnen kann, dies aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall. Um der Vorinstanz und gegebenenfalls auch der Beschwerdeinstanz oder dem Instruktionsrichter den vollen Ermessensspielraum zu belassen, hat der Nationalrat auch das Wort "ausnahmsweise" gestrichen. Es reicht, dass es ausreichende Gründe gibt, um vom Grundsatz der nicht aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Eine besondere Hürde mit einer einschränkenden Ausnahmeklausel sollte nicht eingebaut werden.

Damit bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission und damit auch dem Nationalrat zu folgen.