Fässler Daniel · Ständerat · 2024-03-13
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-13
Wortprotokoll
Ich unterstütze die Motionen. Ich möchte aber einen kritischen Hinweis anbringen, und zwar geht dieser etwas in Richtung dessen, was der Berichterstatter am Schluss ebenfalls angesprochen hat.
Die beiden Motionen werden damit begründet, dass das ehrenamtliche Engagement von Jugendlichen die Grundlage zahlreicher Jugendorganisationen in Sport und Kultur bildet. Das ist auch meine persönliche Überzeugung und Erfahrung. Interessant ist nun aber, was das Bundesamt für Sozialversicherungen alles unter ausserschulischer Jugendarbeit versteht. Dies wird in einem auf der Website des Bundes zu findenden Merkblatt dargelegt. Gemäss diesem Merkblatt sind jugendliche Lehrlinge und Arbeitnehmende bis 30 Jahre anspruchsberechtigt, die z.[NB]B. als Pfadiführerinnen, Juniorentrainer in einem Sportverein oder als Helferinnen bei einem Jugendtreffpunkt, in einer kulturellen oder sozialen Institution ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind. So weit, so gut. Interessant wird es dann bei der Frage, welche leitenden, betreuenden und beratenden Tätigkeiten als anspruchsberechtigte Jugendarbeit gelten. Leitend tätig ist z.[NB]B., wer an der Organisation und Leitung eines Lagers oder Kurses beteiligt ist, z.[NB]B. eines Sportlagers. Betreuend tätig ist z.[NB]B., wer eine Behindertengruppe betreut. Beratend tätig ist z.[NB]B., wer als "Jugend und Sport"-Experte im Einsatz ist.
Was mich stört, ist, dass zu diesen gemäss Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen anerkannten [PAGE 211] Tätigkeiten auch die juristische Beratung in einer Jugendgewerkschaftsgruppe gezählt wird. Ich habe überhaupt nichts gegen die Rechtsberatung in Gewerkschaften, aber das hat nichts mit ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Institution im Sinne von Artikel 329e des Obligationenrechtes zu tun. Das ist offenkundig auch nicht die Meinung der Motionärinnen aus dem Nationalrat, wie man ihren Begründungen entnehmen kann. Ich erwarte daher vom Bundesrat, dass auch dieses Merkblatt einer unteren Regulierungsebene kritisch geprüft wird, so wie das auch der Berichterstatter erwartet.