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Moser Tiana Angelina · Ständerat · 2024-03-13

Moser Tiana Angelina · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2024-03-13

Wortprotokoll

Die Motion 23.3533, "Irreguläre Sekundärmigration stoppen und Ursachen bekämpfen", schlägt eine Reihe von Massnahmen vor, um die irreguläre Sekundärmigration einzudämmen. Als irreguläre Sekundärmigration wird die Migration von Personen verstanden, die sich über längere Zeit in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Schweiz einreisen und hier ein Asylgesuch stellen. Die Motion stellt eine Reaktion auf den zunehmenden Druck auf das Schweizer Asylsystem dar. Sie formuliert sechs Forderungen, die einen Beitrag dazu leisten sollen, den Druck auf das System zu reduzieren und es zu entlasten und auch Spielraum für besonders schutzbedürftige Personen zu schaffen. Ich nenne Ihnen hier, etwas verkürzt, die sechs Forderungen:

1.[NB]In Artikel 31a Absatz 1 AsylG soll der Begriff "in der Regel" gestrichen werden, um das konsequente Nichteintreten auf Asylgesuche von Personen sicherzustellen, die aus einem sicheren Drittstaat einwandern.

2.[NB]Dem Parlament soll die Vollzugseffizienz der Wegweisungsverfahren bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Artikel 31a AsylG aufgezeigt und sollen Massnahmen für die Verfahrensbeschleunigung vorgeschlagen werden.

3.[NB]Die bisherigen Ergebnisse der mit Deutschland und Österreich vereinbarten Aktionspläne zur kooperativen Problemlösung sollen evaluiert und dem Parlament vorgelegt werden.

4.[NB]Es sollen Massnahmen für die Bekämpfung von Asylmissbrauch durch Migranten getroffen werden, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat mit schlechteren Aufnahmebedingungen erlangt haben.

5.[NB]Es werden Anpassungen der Liste der sicheren Drittstaaten und deren Erfüllungskriterien gefordert.

6.[NB]Die Bekämpfung der Schlepperkriminalität und des Menschenhandels soll intensiviert werden.

Der Nationalrat hat am 27.[NB]September 2023 allen sechs Lemmata zugestimmt, jedoch mit unterschiedlichen Stimmenverhältnissen. Den Lemmata 2 bis 5 wurde je mit rund 105 zu 70 Stimmen zugestimmt, mit maximal 2 Stimmen Abweichung. Das Lemma 6 zur Schlepperkriminalität wurde ohne Gegenantrag angenommen. Die umstrittenste Forderung war die erste, die den Begriff "in der Regel" streichen will. Das Lemma 1 wurde im Nationalrat mit 92 zu 83 Stimmen angenommen. Ich werde diese Forderung anschliessend näher erläutern.

Ihre Kommission hat die Motion am 22.[NB]Januar vorberaten. Sie empfiehlt Ihnen mit 5 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen, das Lemma 1 abzulehnen und die anderen fünf anzunehmen. Ihre Kommission folgt damit auch der Empfehlung des Bundesrates. Eine Minderheit beantragt Ihnen, alle sechs Lemmata anzunehmen.

Ich erlaube mir eine zusammenfassende Einordnung der Lemmata 2 bis 6 der Motion: Die Verhinderung von Sekundärmigration, schnelle Verfahren und ein konsequenter Wegweisungsvollzug respektive konsequente Rückführungen sind für die Glaubwürdigkeit des Asylsystems entscheidend. Sie haben das heute Morgen bereits mehrfach gehört. Die Schweiz hat bereits 66 Abkommen abgeschlossen, um die Zusammenarbeit im Bereich Rückkehr zu formalisieren. Die Bemühungen um den Abschluss weiterer Abkommen - auch das haben Sie heute Morgen schon mehrfach gehört - sind am Laufen, und das wird selbstverständlich auch von der Kommission begrüsst. Zudem teilt die Kommission die Meinung des Bundesrates, dass die Liste der sicheren Drittstaaten laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden soll. Auch die Bekämpfung der Schlepperkriminalität ist in der Kommission unbestritten. Dies sind die Lemmata 2 bis 6, die von der Kommission unterstützt werden.

Im Gegensatz dazu empfiehlt Ihnen Ihre Kommission das Lemma 1 aus folgenden Gründen zur Ablehnung: Die Motion will den Begriff "in der Regel" in Artikel 31a des Asylgesetzes streichen. Hier wird festgehalten, wann das Staatssekretariat für Migration auf ein Asylgesuch nicht eintreten soll: "Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende [...]", und dann werden die Kriterien genannt. Dieses "in der Regel" soll nun gestrichen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Asylgesuch bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat einwandern, konsequent genutzt wird.

Die Mehrheit ist der Meinung, dass das problematisch ist. Die Streichung des Begriffs "in der Regel" widerspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs. Mit der Streichung würde ein Automatismus geschaffen und die Möglichkeit verhindert, individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dies kann in zwei Fällen problematisch sein. Die Schweiz kann basierend auf Artikel 31a des Asylgesetzes das sogenannte Selbsteintrittsrecht wahrnehmen. Das heisst, auch wenn ein anderer Dublin-Staat für ein Asylgesuch zuständig ist, kann die [PAGE 218] Schweiz entscheiden, auf ein Asylgesuch einzutreten. Das ist primär aus humanitären Gründen der Fall. Oft geht es um Krankheit, um starke Traumatisierung, und oft sind auch Kinder involviert. In der Kommission wurden Beispiele dazu erläutert, ich verzichte jetzt darauf, sie Ihnen zu nennen. Diese sogenannte Souveränitätsklausel ist Teil der Dublin-III-Verordnung, die in Artikel 17 die Anwendung dieser Klausel als humanitäre Option vorsieht.

Der zweite Grund, warum diese Forderung problematisch ist, ist das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip. Es ist völkerrechtlich verbindlicher Bestandteil der Genfer Flüchtlingskonvention und auch in Artikel 25 Absatz 3 unserer Bundesverfassung verankert. Das Prinzip besagt, dass niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, wenn ihm dort Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die Schweiz ist damit verpflichtet, bei Rückweisungen dieses Prinzip zu beachten. Selbstverständlich ist die Gefahr der Verletzung bei sogenannten sicheren Drittstaaten geringer, was es aber nicht rechtfertigt, einen Automatismus einzuführen.

Aus den genannten Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 5 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen, das Lemma 1 abzulehnen und den Lemmata 2 bis 6 zuzustimmen. Die Minderheit beantragt, auch dem Lemma 1 zuzustimmen. Sie möchte damit eine Relativierung der Gesetzesbestimmung ausschliessen. Ich gehe auch hier davon aus, dass die Vertreter der Minderheit ihre Argumente noch selbst darlegen werden.