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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-03-13

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-03-13

Wortprotokoll

Das Kernelement der vorliegenden Änderung des DBA mit Frankreich ist eine Anpassung im Bereich der Telearbeit. Die Telearbeit hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und stellt auch das Steuerrecht vor Herausforderungen, insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmenden in einem anderen Staat leben als in dem Staat, in dem sie angestellt sind, also wenn es sich um Grenzgänger handelt. Der Grundsatz im bestehenden Abkommensnetz der Schweiz ist, dass in der Regel derjenige Staat besteuern darf, in dem die Person angestellt ist und physisch ihre Arbeit ausführt. Damit ist[NB]auch[NB]der[NB]Einfluss[NB]von[NB]Telearbeit[NB]ersichtlich: Das Besteuerungsrecht könnte vom Arbeitsstaat zum Wohnsitzstaat übergehen. [PAGE 498]

In der Schweiz sind viel mehr Arbeitnehmende aus den umliegenden Staaten beschäftigt als umgekehrt. Mehr als die Hälfte dieser Personen, nämlich 220[NB]000, wohnen in Frankreich. Potenziell stehen also substanzielle Einnahmen aus der Einkommensteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden auf dem Spiel.

Für Arbeitgeber in der Schweiz besteht eine weitere Herausforderung: Seit 2019 erhebt Frankreich eine Quellensteuer auf Löhne. Zur Erhebung verpflichtet sind auch ausländische Arbeitgeber, wenn die Arbeit in Frankreich ausgeübt wird und Frankreich gemäss DBA das Einkommen besteuern darf. Bei Telearbeit in Frankreich wäre der Schweizer Arbeitgeber in Frankreich verpflichtet, die Quellensteuer für seine Arbeitnehmenden zu erheben. Damit würde aber gegen das Verbot von Handlungen für einen fremden Staat gemäss Artikel 271 StGB verstossen. Um diesem Normenkonflikt zu entgehen, hätten die Schweizer Arbeitgeber die Ausübung der Telearbeit in Frankreich durch dort ansässiges Personal verbieten müssen. Dieser Thematik trägt die Ihnen[NB]vorliegende[NB]Anpassung[NB]des[NB]DBA[NB]mit Frankreich Rechnung.

Wichtig ist hier vorweg: Die Regelung des Zusatzabkommens betrifft insbesondere die Kantone ohne Grenzgängervereinbarung mit Frankreich, namentlich den Kanton Genf, der mit mehr als 100[NB]000 fast die Hälfte der Arbeitnehmenden aus Frankreich beschäftigt.

Nun zur konkreten Regelung des Zusatzabkommens: Telearbeit bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit führt nicht zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts. Konkret: Ist eine in Frankreich wohnhafte Person bei einem Schweizer Unternehmen angestellt, ist diese Person für den vollen Lohn in der Schweiz steuerpflichtig, auch wenn sie bis zu 40 Prozent in Form von Telearbeit in Frankreich arbeitet. Das DBA sieht sodann eine Ausgleichszahlung für Telearbeit zugunsten des Wohnsitzstaates der Arbeitnehmer vor. Im konkreten Fall behält die Schweiz 60 Prozent der Steuereinnahmen, die auf die Telearbeit in Frankreich entfallen, und 40 Prozent gehen an Frankreich. Ohne diese Regelung könnte Frankreich den auf die Telearbeit in Frankreich entfallenden Teil des Lohnes vollständig besteuern, während die Schweiz nur den Teil des Lohnes besteuern könnte, der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfällt.

Ich möchte an dieser Stelle noch erwähnen, dass der Kanton Genf besonders betroffen ist. Hier kommt die weiterhin geltende Vereinbarung zwischen Genf und den zwei französischen Départements Ain und Haute-Savoie zur Anwendung. Die Arbeitnehmenden aus diesen Départements sind vollumfänglich in der Schweiz steuerpflichtig. Als Ausgleich fliessen 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme aus Genf in diese Départements. Die DBA-Änderung sieht vor, dass diese Zahlung bei der zu entrichtenden Ausgleichszahlung für Telearbeit von 40 Prozent zu berücksichtigen ist. Konkret zahlt die Schweiz für französische Arbeitnehmer, die für einen Genfer Arbeitgeber arbeiten, keinen Ausgleich für Telearbeit in Frankreich für die ersten 15 Prozent Telearbeit. Ab 15 Prozent kommt auf dem Überschuss die Ausgleichszahlung für Telearbeit zum[NB]Tragen.[NB]Diese[NB]Lösung wird auch vom Kanton Genf begrüsst.

Um für den Kanton Genf finanzielle Mehrbelastungen zu vermeiden und die Gleichbehandlung mit anderen Kantonen zu gewährleisten, ist neu vorgesehen, dass sich der Bund an der Zahlung der 3,5 Prozent aus Genf an[NB]die[NB]französischen[NB]Départements[NB]beteiligt. Grob geschätzt dürften aufgrund der Daten aus dem Jahr 2022 für den Bund Mehrausgaben von jährlich 38 bis 48 Millionen Franken entstehen.

Aufgrund des sachlichen Konnexes legt Ihnen der Bundesrat diese neue Verpflichtung des Bundes zusammen mit dem Zusatzabkommen zum DBA vor. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das vorgelegte Verhandlungsergebnis zu begrüssen ist.

Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten und sie gutzuheissen.

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