AB 33687
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-05-06
Wortprotokoll
Artikel 65a BVG ist der eigentliche neue Transparenzartikel: Er verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen zur Beachtung des Grundsatzes der Transparenz bei der Regelung ihres Beitragssystems, ihrer Finanzierung der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung. Die geforderte Transparenz gilt auch explizit für die Versicherungsgesellschaften gegenüber den Versicherten, denn die Versicherer sind verpflichtet, den Sammeleinrichtungen die für die Erfüllung ihrer Informationspflichten notwendigen Angaben zu liefern sowie eine jährliche und nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung und eine Aufstellung der Verwaltungskosten weiterzugeben. Das haben wir dann in Artikel 68 Absätze 3 und 4 geregelt. Die Sammeleinrichtungen ihrerseits werden verpflichtet, die geforderten Informationen den angeschlossenen Vorsorgewerken zu liefern. Das war unbestritten.
Unbestritten war auch, dass die Information der Versicherten markant verbessert wird, weil sie gemäss Artikel 86a Absatz 3 die Möglichkeit haben, Angaben über den [PAGE 634] Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservenbildung sowie den Deckungsgrad zu verlangen, und das können sie auch gegenüber den Versicherungsgesellschaften tun.
Hier hat damals der Nationalrat seine Aktivität beendet, und der Ständerat hat logischer- und sinnvollerweise gesagt: "Wenn das so ist, dann muss man auch Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Lebensversicherung machen." Er hat deshalb in diesem zusätzlichen Artikel 6a besondere Bestimmungen über die berufliche Vorsorge erlassen.
Jetzt haben wir in der Beratung gesehen, dass diese Zusammenstellung mehr Fragen aufwirft, und wir haben versucht, Antworten zu finden. Wenn Sie jetzt aber Artikel 6a betrachten, dann sehen Sie, dass er sehr detailliert ist und dass er an und für sich Verordnungscharakter hat. Er wurde so, wie er ist, mit 22 zu 0 Stimmen verabschiedet, aber mit dem klaren Auftrag an den Ständerat, hier noch einmal über die Bücher zu gehen. Die 90 Prozent, die hier festgehalten sind, sind einerseits Praxis; auf der andern Seite werden sie in der EU-Richtlinie aufgeführt werden. Wir waren uns aber in der Kommission einig, dass es auch 85 Prozent sein könnten. Wir sind aber überzeugt: Wenn man diese Transparenz, die ich vorher beschrieben habe, beachtet, dann spielt das eine untergeordnete Rolle, weil man ja jederzeit nachvollziehen kann, aus welchen Bestandteilen die Rechnung zusammengesetzt ist. Wir waren uns auch einig, die Versicherungsbranche nicht schädigen zu wollen. Diese Branche soll und muss Gewinn machen können, denn es ist ein Business. Aber es muss offen gelegt werden, wie er zustande kommt, wie er den Versicherten zurückgegeben wird und wie damit verfahren wird.
Ich kann Ihnen deshalb mit gutem Gewissen im Namen der Kommission sagen, dass der Antrag Walker Felix sicher anzunehmen ist, weil wir dem Ständerat ja den Auftrag geben, hier Präzisierungen zu machen, möglichst auch im Sinn unserer Kommission, aber dass Verbesserungen auch möglich sein können.