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Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2024-04-17

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2024-04-17

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Bregy verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Dabei geht es darum, den Umfang des Verbandsbeschwerderechts gemäss Artikel 12[NB]ff. NHG den entsprechenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) anzupassen.

Im USG ist das Verbandsbeschwerderecht der vom Bundesrat bezeichneten Umweltschutzorganisationen auf die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen beschränkt, bei welchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Beim NHG ist gemäss geltender Regelung aber jedes Projekt betroffen. Dies soll mit der vorliegenden Vorlage korrigiert werden. Bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone soll das Verbandsbeschwerderecht eingeschränkt werden. Damit besteht dann im NHG eine analoge Einschränkung für das Verbandsbeschwerderecht für Natur- und [PAGE 766] Heimatschutz- sowie Denkmalschutzorganisationen, wie sie im USG gehandhabt wird.

Die aktuelle gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass private Bauwillige bei der Projektierung von kleinen Bauten, wie beispielsweise einem Einfamilienhaus, eine Einsprache von einer Denkmalschutzorganisation gewärtigen müssen. Es ist klar, eine derartige Einsprache verzögert das geplante Projekt nicht nur, sondern verteuert es auch. Dabei verfügt die Verbandsbeschwerde in erster Linie über ein Drohpotenzial und wird nicht selten auch entsprechend eingesetzt. So ist es auch nicht entscheidend, wie viele Einsprachen schlussendlich tatsächlich formell erhoben werden, da bereits die Möglichkeit, ein Projekt mittels Einsprachen auszubremsen, eigentliche Verhandlungsmacht gibt. Weil eine Einsprache mit den zeitlichen Verzögerungen und den damit zusammenhängenden Kosten für Bauwillige massgebende Rechtsunsicherheit mit sich bringt, kann dies auch dazu führen, dass in Verhandlungen mit den einspracheberechtigten Verbänden vonseiten der Privaten unverhältnismässige Zugeständnisse gemacht werden. Damit besteht hinsichtlich privater Bauherren ein eigentliches Machtgefälle oder, wie es der Urheber der parlamentarischen Initiative mit dem Titel seines Vorstosses ausdrückt, eine Situation wie bei David gegen Goliath.

Und an die Adresse von Frau Kollegin Munz: Es ist eben nicht so, dass eine Verbandsbeschwerde oder überhaupt eine Beschwerde nur erhoben werden kann, wenn ein Gesetzesbruch vorliegt; vielmehr kann man eine Beschwerde immer erheben, auch wenn es z.[NB]B. darum geht, ein Projekt verzögern zu wollen. Entscheiden wird erst die gerichtliche Instanz, ob ein Gesetzesbruch vorliegt oder nicht.

Gemäss Auffassung der FDP-Liberalen Fraktion ist es richtig, kleinere Vorhaben - wie wir uns geeinigt haben, Sie haben es gehört - mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern in der Bauzone vom Verbandsbeschwerderecht auszunehmen. Es handelt sich dabei nicht um eine massgebende Einschränkung des Beschwerderechts, sondern in erster Linie um eine Flexibilisierung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Damit wird die Bautätigkeit bei kleineren Projekten in der Bauzone um eine administrative Hürde erleichtert, ohne dass besonders sensible Gebiete vom Schutz ausgenommen werden. Diese Änderung steht im Einklang mit dem im Umweltschutzgesetz vorgesehenen Beschwerderecht, das nur für Grossprojekte gilt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Zudem ist die angestrebte Einschränkung des Beschwerderechts begrenzt. Projekte in geschützten Ortsbildern, in Biotopen oder ausserhalb von Bauzonen sind von der Revision nicht betroffen. Dies ist sehr wichtig.

Der Bundesrat übrigens unterstützt die Vorlage in der Version der Mehrheit, ohne Änderungsanträge zu stellen. Die FDP-Liberale Fraktion begrüsst das. Wir werden auf die Vorlage eintreten und überall der Mehrheit folgen.

Die mit der Minderheit Clivaz Christophe zu Artikel 12 Absatz 1bis beantragte maximale Geschossfläche von 250 Quadratmetern ist im Vergleich zu einer von 400 Quadratmetern zu gering, als dass die Gesetzesänderung die gewünschte Wirkung entfalten könnte. Wir lehnen diesen Antrag deshalb ab. Wir lehnen auch die beiden weiteren Minderheitsanträge, Clivaz Christophe einerseits und Munz andererseits, zu Artikel 12 Absatz 1bis ab, welche zusätzliche Einschränkungen der vorgesehenen Regelung verlangen, nämlich hinsichtlich Bauzonen, bei welchen eine Auszonung vorgesehen ist, oder hinsichtlich des Zweitwohnungsgesetzes.

Ich bitte Sie, mit uns auf die Vorlage einzutreten und jeweils der Mehrheit zu folgen.

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