Bader Elvira · Nationalrat · 2003-05-07
Bader Elvira · Nationalrat · Solothurn · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-05-07
Wortprotokoll
In den Artikeln 50 und 11a geht es um das Vorkaufs- bzw. um das Zuweisungsrecht bei landwirtschaftlichen Gewerben und um die Interessenabwägung zwischen nichtbäuerlichen und bäuerlichen Erben. Nach Meinung des Bundesrates soll dieses Vorkaufsrecht wegfallen, wenn der Käufer bereits im Besitz eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, das mehr als vier Arbeitskräfte benötigt. Arbeitskraftbedarf ist aber nicht gleichbedeutend mit wirtschaftlicher Ertragskraft. Zum Beispiel erfordern extensiv zu bewirtschaftende Flächen oder Hochstammanlagen viel Standardarbeitskraft. Sie bringen aber meistens wenig Ertragseinkommen. Die Konsequenz wären weniger ökologische Leistungen, und das wollen wir nicht. Die Begrenzung des Zuweisungsanspruchs ist eine wirtschaftliche Frage und sollte auch mit wirtschaftlichen Mitteln angegangen werden. Diese strenge und starre Grenze wird den möglichen wirtschaftlichen Änderungen, dem Strukturwandel, nicht gerecht. Sie ist zu wenig flexibel und würde alle paar Jahre eine erneute Gesetzesänderung erfordern.
Wir unterstützen deshalb die Minderheit bei Artikel 50 und die Mehrheit bei Artikel 11a; wir halten also am geltenden Recht fest. Wir wissen, dass der Begriff "überdurchschnittlich gute Existenz" in seltenen Fällen zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat.
Hier wäre vielleicht eine Definition nötig, um von solchen Streitigkeiten wegzukommen. Eine mögliche Definition wäre: Eine "überdurchschnittlich gute Existenz" liegt vor, wenn der Betrieb bei durchschnittlich guter Bewirtschaftung mehr als das Doppelte des Referenzeinkommens erzielt.
Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, bei Artikel 50 die Minderheit zu unterstützen und bei Artikel 11a die Mehrheit.