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Marti Samira · Nationalrat · 2024-06-10

Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-06-10

Wortprotokoll

Heute ist es so, dass eine Schweizerin oder ein Schweizer bezüglich des Nachzugs von Familienmitgliedern aus Drittstaaten weniger Rechte hat als eine europäische Staatsangehörige, die in der Schweiz lebt. EU/EFTA-Staatsangehörige können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, in dem der Begriff des Familiennachzuges breiter verstanden wird als in der Schweizer Gesetzgebung. Während ein deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz erwerbstätig ist, seine z.[NB]B. in Schanghai lebende Schwiegermutter in die Schweiz nachziehen kann, sofern er ihr Unterhalt gewährt, kann eine Schweizerin ihren Schwiegervater nur dann nachziehen, wenn dieser nicht in Schanghai lebt, sondern über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der EU oder in einem EFTA-Staat verfügt.

Der vorliegende Entwurf soll diese Inländerdiskriminierung beseitigen. Schweizerinnen und Schweizer sollen beim Nachzug ihrer Familienangehörigen aus Drittstaaten dieselben Rechte geniessen wie die europäischen Einwohner und Einwohnerinnen in der Schweiz.

Der Kreis der Personen, die zum Familiennachzug nach dem FZA berechtigt sind, ist umfangreicher als die Personengruppe gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz, die nur den Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren umfasst. Das FZA ermöglicht den Nachzug der Verwandten in absteigender Linie bis zum Alter von 21 Jahren oder auch darüber hinaus, wenn ihnen der Unterhalt durch die Angehörigen in der Schweiz gewährt wird. Zudem sieht das FZA auch den Nachzug der Verwandten in aufsteigender Linie vor, einschliesslich derjenigen des Ehegatten, sofern ihr Unterhalt wiederum gewährleistet ist.

Dieser weitergehende Familiennachzug ist für Schweizerinnen und Schweizer gemäss geltendem Recht nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen, wie gesagt, über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem EU- oder einem [PAGE 1120] EFTA-Staat verfügen. Zudem gelten für Schweizer und Schweizerinnen Nachzugsfristen, die für die EU-Bürgerinnen und -Bürger nicht existieren. Die Aufhebung dieser Inländerdiskriminierung für Schweizerinnen und Schweizer ist eine langjährige gesetzgeberische Pendenz, die sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt. Das Bundesgericht beklagte diese Inländerdiskriminierung schon vor rund fünfzehn Jahren und adressierte einen sogenannten Appellentscheid an den Gesetzgeber, der für die Beseitigung dieser diskriminierenden Gesetzeslage zuständig sei.

Aufgrund dieser gesetzgeberischen Pendenz gab Ihr Rat der entsprechenden parlamentarischen Initiative Barrile am 13.[NB]August 2020 mit 137 zu 54 Stimmen deutlich Folge. Die ständerätliche Kommission anerkannte am 25.[NB]Juni 2021 den gesetzgeberischen Handlungsbedarf auch in der zweiten Runde ohne Gegenstimme. Schliesslich beriet die SPK-N den Vorentwurf und verabschiedete diesen mit 17 zu 7 Stimmen zuhanden der Vernehmlassung.

Die Kommissionsminderheit Marchesi ist der Ansicht, dass diese Diskriminierung nicht aufzuheben sei und die Gesetzesänderung die verfassungsrechtliche Grundlage zur Steuerung der Zuwanderung gemäss Artikel 121a der Bundesverfassung verletze.

Im Rahmen der Vernehmlassung äusserten sich 24 Kantone. Die insgesamt 37 Stellungnahmen, darunter auch jene der politischen Parteien und der Dachverbände der Wirtschaft, fielen mehrheitlich positiv aus. Auch der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme fest, dass er das Anliegen der parlamentarischen Initiative unterstützt. Mit dem Gesetzentwurf könne die angestrebte Gleichbehandlung und die Aufhebung der Diskriminierung für Schweizerinnen und Schweizer erreicht werden.

Nach einer Datenerhebung bei den Kantonen ist zudem davon auszugehen, dass mit dieser Gesetzesrevision die Anzahl nachgezogener Familienmitglieder moderat ansteigen würde. Aus einer statistischen Umfrage bei den kantonalen Migrationsämtern in einem Zusatzbericht, den Ihre Kommission in Auftrag gegeben hat, ergibt sich das folgende Bild: Im Zeitraum der Jahre 2016 bis 2023 wurden in jenen Kantonen, die Statistiken dazu führen, im Schnitt 38 Gesuche pro Jahr abgelehnt. Die Schätzungen über die Anzahl formell verweigerter Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Zürich reichen von 0 bis maximal 1000 pro Jahr.

Das Bundesamt für Justiz hat zudem im Auftrag der Staatspolitischen Kommission ein Gutachten zur Frage der Verfassungsmässigkeit erarbeitet. Dieses kommt - gleich wie Ihre Kommission und auch der Bundesrat - zum Schluss, dass die Verfassungsmässigkeit gegeben ist. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erfolgen eigenständig und ändern somit nichts am Grundsatz, dass die Schweiz die Einwanderung eigenständig steuert. Sie sind auch mit Artikel 121a Absatz 2 der Bundesverfassung vereinbar, da das Parlament bei dessen Umsetzung auf Höchstzahlen und Kontingente für den Familiennachzug verzichtet hat und kein Referendum dagegen ergriffen worden ist. Zudem betreffen die Erleichterung der Zulassungsbedingungen zum Familiennachzug und die Erweiterung des Kreises der Begünstigten nur eine vernachlässigbare Anzahl von Personen, wie die Umfrage bei den Kantonen ergeben hat.

Die Kommission bittet Sie deshalb mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Inländerdiskriminierung im Bereich des Familiennachzugs aufzuheben und auf diese Vorlage einzutreten.