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Wicki Hans · Ständerat · 2024-06-11

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-11

Wortprotokoll

Bei Artikel 49a Absatz 1 geht es um die Frage, ob die Bemühungen eines Unternehmens zur Vermeidung von Verstössen in Bezug auf die Sanktion positiv gewürdigt werden können. In einigen EU-Ländern ist diese Thematik unter dem Begriff "Compliance Defence" bekannt. In der Praxis gibt es zahlreiche Unternehmen, welche nicht nur das Kartellrecht ernst nehmen, sondern auch ihre Mitarbeitenden entsprechend schulen, so etwa, wie diese reagieren müssen, wenn telefonisch widerrechtliche Absprachen angeboten werden, und wie sie diese dokumentieren können. Doch wissen wir alle, dass ein Unternehmen noch so viele Vorkehrungen treffen kann: Es kann immer wieder vorkommen, dass ein Mitarbeiter widerrechtliche Taten begeht. Aus Sicht der Mehrheit unserer Kommission wäre es stossend, ein solches Unternehmen gleich zu behandeln wie eines, das sich nie um die interne Sensibilisierung und Durchsetzung des Kartellrechts gekümmert hat.

Wir kennen dieses Prinzip bereits aus dem Unternehmensstrafrecht. Einem Unternehmen, das alles Zumutbare getätigt hat, um widerrechtliche Handlungen zu verhindern, werden diese Vorkehrungen bei der Strafbemessung angerechnet. Dieser Grundsatz soll jetzt auch im Kartellrecht gelten. Zudem haben wir hier bewusst eine Kann-Formulierung gewählt. Sollte ein Unternehmen bloss pro forma Vorkehrungen treffen, kann die Weko auf die positive Berücksichtigung derselben bei der Sanktion verzichten. Wenn ein Unternehmen ernsthaft Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstössen trifft, soll die Weko auch eine gesetzliche Grundlage haben, um dies zu berücksichtigen. Mit der Kann-Formulierung passen wir Absatz 1 zudem an Absatz 2 an und schaffen eine begriffliche Kohärenz über alle drei Phasen - die Vermeidung, die Aufdeckung und die Beseitigung. Damit entsteht eine gute Grundlage für eine Differenzierung.

Ich empfehle Ihnen entsprechend, der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.