AB 341398
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-12
Wortprotokoll
Der Ständerat hat am 5.[NB]Juni mit deutlichen 31 zu 11 Stimmen jene Erklärung verabschiedet, die heute in unserem Rat zur Diskussion steht. Ihre Kommission für Rechtsfragen empfiehlt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, diese Erklärung ebenfalls abzugeben.
Um was geht es? Es geht um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9.[NB]April 2024, ein Ultra-vires-Urteil, wie selbst Völkerrechtsexperten finden. Und es geht darum, eine verfassungsrechtliche Einschätzung vorzunehmen, die mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz dem Parlament obliegt, und zu prüfen, was die Schweiz gerade aufgrund der noch nicht berücksichtigten politischen Entscheide überhaupt noch verpflichtet ist zu tun.
Um was geht es nicht? Es geht nicht um ein Urteilen über ein internationales Gericht. Das ist nicht die Aufgabe des Parlamentes. Und es geht weder um den Austritt aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch um die Abschaffung des EGMR.
Im Zentrum der Debatte im Ständerat stand und steht auch heute im Nationalrat der letzte Satz der Erklärung, dem Urteil sei keine weitere Folge zu geben. Die Formulierung, es sei keine weitere Folge zu geben, impliziert, dass die Schweiz bereits Folge gegeben hat, unter anderem mit den zwischenzeitlich getroffenen politischen Entscheiden. Die Formulierung impliziert weiter, dass die Schweiz alleine aufgrund des Urteils nicht mehr verpflichtet ist, weitere Folge zu geben respektive weitere Massnahmen zu ergreifen. Das schliesst aber selbstverständlich nicht aus, dass die Schweiz freiwillig Massnahmen zum Klimaschutz ergreifen kann.
Hierzu ist es wichtig, zu verstehen, wofür die Schweiz gerügt worden ist: Sie wurde insbesondere wegen mangelnder Regulierung und vor allem wegen des Fehlens von gesetzlichen Emissionszielen verurteilt. Zur Begründung dieser Rüge wurde seitens des EGMR ein neues Menschenrecht geschaffen, das in Artikel 8 unter "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" subsumiert wird. Ein Menschenrecht auf gesunde Umwelt gab es bis anhin nicht. Ein solches wird denn auch weder durch die Konvention noch sinngemäss durch deren Wortlaut abgedeckt.
Die Schaffung dieses neuen Menschenrechts im Lichte der Klimarahmenkonvention UNFCCC und des Übereinkommens von Paris von 2006 überschreitet die Auslegungsmethode der Konvention als "instrument vivant" und damit die dynamische Auslegung durch den EGMR. Der Gerichtshof entfernte sich weit vom Wortlaut und der Intention der EMRK, sodass das Urteil materiell-rechtlich nicht mehr durch die Konvention gedeckt wird.
Ich verzichte auf eine weitergehende materiell-rechtliche Auseinandersetzung, denn selbst wenn ein solches Menschenrecht bestehen würde - Konjunktiv -, wäre dem Urteil keine weitere Folge zu geben. Warum? Mit der Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 sind Massnahmen für die Halbierung der Emissionen bis 2030 definiert worden. Zudem verfügt die Schweiz mit dem Klima- und Innovationsgesetz neu über ein Rahmenwerk mit wissenschaftlich fundierten Zielen und einem klaren Plan bezüglich deren Umsetzung. Anders formuliert und vorliegend entscheidend, hat die Schweiz die Verpflichtungen aus dem Urteil zwischenzeitlich längst erfüllt. Dies bestätigte das BAFU bei der Anhörung. Hätte der EGMR bei seinem Entscheid also insbesondere das CO2-Gesetz mitberücksichtigt, wäre er ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen - hat er aber nicht, warum auch immer, das bleibt offen.
Warum aber braucht es nun die vorliegende Erklärung? Ganz einfach, um genau dies zu belegen und den Bundesrat bei seiner Reportpflicht zu unterstützen, welche er innerhalb von sechs Monaten wahrnehmen muss. Die vorliegende Erklärung ist also keine Ignorierung des Urteils, sondern eine Stellungnahme. Der Gesetzgeber hat hierzu meines Erachtens nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht. Die heutige Erklärung ist alles andere als eine Verletzung der Gewaltenteilung. Grund hierfür sind unser direkt-demokratisches System und die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Einführung Letzterer durch den EGMR und die gleichzeitige Übersteuerung des Bundesgerichtes ist mehr als nur problematisch. Wenn die Gewaltenteilung verletzt wurde, dann übrigens seitens des EGMR.
Man könnte zum Beispiel auch noch über die Frage der Beschwerdelegitimation sprechen, einfach nicht in diesen fünf Minuten, die schlicht zu kurz sind. Mit dem Entscheid, diese einer einzelnen Person abzusprechen, weil sie nicht persönlich betroffen ist, aber einem extra hierfür gegründeten Verein zu gewähren, führt faktisch zur Einführung einer Kollektivklage. Sie wäre als Popularbeschwerde abzuweisen. Zudem verletzt der EGMR mit seinem Entscheid den Grundsatz der Subsidiarität, welcher verlangt, dass in erster Linie die Staaten die Konvention gewährleisten müssen. Gerne verweise ich Sie hier auf die zwischenzeitlich auch ergänzte Präambel im 15.[NB]Zusatzprotokoll.
Wie gesagt, es gäbe noch viel zu sagen zu diesem Urteil, aber ich schliesse an dieser Stelle, und zwar so, wie ich begonnen habe: Die Schweiz hat zwischenzeitlich die Forderungen erfüllt, und daher ist dem Urteil keine weitere Folge mehr zu leisten.