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AB 341665

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12

Wortprotokoll

Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten betrifft die Marktmanipulation. Dieser Artikel definiert, welche Handlungen und Tatbestände unzulässig sind. Dabei wird im bundesrätlichen Entwurf, welcher von der Mehrheit Ihrer Kommission unterstützt wird, keine Unterscheidung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gemacht, also dazu, ob jemand mit Wissen und Willen und damit absichtlich den Markt manipuliert oder ob dies aufgrund einer reinen Unachtsamkeit geschieht.

Meine Minderheit will dies, auch aus pragmatischen Gründen, klar definieren und einschränken. Im Sinne der entsprechenden Bestimmung unzulässig handeln soll nur, wer die unzulässige Handlung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begeht. Damit ist der Antrag meiner Minderheit enger gefasst als die Fassung der Mehrheit.

Nicht jede einfache operative Unzulänglichkeit bzw. fehlerhafte Handelstätigkeit soll den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen. Denn man muss sich bewusst sein: Im Energiegrosshandel werden Millionen von Transaktionen ausgeführt. Es liegt auf der Hand, dass Flüchtigkeitsfehler dabei nicht immer und jederzeit ausgeschlossen werden können. Ich verweise auf das Beispiel eines sogenannten Fat Finger Trade. Das ist ein Fehler bei der Eingabe einer Order beim Börsenhandel, also ein Vertipper. Dies kann bei hoher Arbeitsintensität vorkommen, und zwar ohne böse Absicht.

Genau hier setzt meine Minderheit an. Bei einem solchen menschlichen Versagen spielt die Motivation dahinter für die Strafbarkeit eine entscheidende Rolle. Damit soll die reine Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden. Erst die Grobfahrlässigkeit und selbstverständlich der Vorsatz sollen zu Sanktionen führen. Entscheidend dabei ist, dass der Unrechtsgehalt in derartigen Fällen gering ist. Das hat aber wiederum keinen Einfluss auf einen möglichen Reputationsschaden: Davon unbesehen ist der Reputationsschaden bei einer Sanktionierung, und mag der Fehler noch so unabsichtlich und klein sein, auf jeden Fall gross. In solchen Fällen besteht ein eklatantes Missverhältnis zwischen Verschulden und sich daraus ergebender Wirkung. Dies widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie um Annahme meines Minderheitsantrages.