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Schmid Martin · Ständerat · 2024-06-12

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12

Wortprotokoll

Wir behandeln als Nächstes die von Nationalrat Martin Candinas am 19.[NB]März 2021 eingereichte Motion zur Betreibung von OKP-Forderungen. Der Motionär möchte den Bundesrat beauftragen, Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) so zu ändern, dass Prämienausstände und Kostenbeteiligungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von im Handelsregister eingetragenen Personen analog zu anderen Forderungen nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegen. Begründet wird das Anliegen damit, dass ausstehende Prämien von den Versicherern mit einer Konkursbetreibung eingebracht werden müssen und dass es viel einfacher wäre, eine Pfändung einzuleiten. Dies würde zudem Arbeitsplätze sichern, es wäre administrativ weniger aufwendig, und es würde weniger Kosten auslösen, weil eine Konkursbetreibung teurer ist als eine Betreibung auf Pfändung. Das waren die Begründungen des Motionärs.

Der Bundesrat wies bereits 2015 darauf hin - ich komme gleich nochmals auf das gerade Ausgeführte zurück -, dass die Regelung gemäss Artikel 43 SchKG dazu führt, dass Schuldner, die überschuldet sind und über die der Konkurs eröffnet werden müsste, ihre Geschäfte auch nach der erfolglosen Pfändung unter Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins weiterführen können. Dadurch werden Konkurse nicht verhindert, sondern in den meisten Fällen lediglich verzögert. Dies geht in aller Regel zulasten der Gläubiger. Der Bundesrat schlug deshalb damals vor, Artikel 43 Ziffern 1 und 1bis SchKG zu streichen.

Sie alle haben ein extrem gutes Gedächtnis und erinnern sich an die Motion Ettlin Erich 21.3446. Er hatte nämlich eine gleichartige Motion eingereicht. Der Rat lehnte diese Motion mit 33 zu 3 Stimmen bei 8 Enthaltungen ab. Der Grund lag darin, dass wir eine Stunde vor der Behandlung der Motion gerade das SchKG abgeändert hatten. Wir hatten damals Artikel 43 Ziffern 1 und 1bis SchKG so geändert, dass öffentlich-rechtliche Forderungen in Zukunft nicht mehr mit Pfändung betrieben werden können, sondern auch die öffentliche Hand den Konkurs einleiten muss.

Sie erinnern sich vielleicht noch an das Votum von Kollege Hefti. Es gab eine intensive Diskussion darüber, ob es richtig sei, dass der Staat nicht auf Konkurs betreiben, sondern nur die Pfändung einleiten soll. Wir beschlossen in unserem Rat, dass die Ziffern 1 und 1bis von Artikel 43 SchKG gestrichen werden sollen.

Wir haben also die damaligen Ausnahmen, die auch die Begründung für die Motion bildeten, gestrichen. Diese Gesetzesänderung wird am 1.[NB]Januar 2025 in Kraft treten, weshalb unsere Kommission jetzt zum gleichen Schluss kam wie damals bei der Motion Ettlin Erich: Es gibt keinen Handlungsbedarf. Ausnahmen würden sogar gerade dazu führen, dass die Prämien nicht bezahlt würden, weil man genau wüsste, dass diese ausstehenden Zahlungen nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Genau diese Forderungen würden dann eben nicht bezahlt werden, weil es keine Sanktionen gibt. Diese Begründung überzeugte damals den Rat, sie überzeugt jetzt auch unsere Kommission.

Zusammenfassend kann ich Ihnen also mitteilen, dass wir Ihnen mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragen, die Motion abzulehnen; auch der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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