Weichelt Manuela · Nationalrat · 2024-06-12
Weichelt Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Wir sprechen über eine Änderung einer Motion, die unser Rat bereits im Juni 2023 gutgeheissen hat. Wir haben mit 127 zu 57 Stimmen bei 6 Enthaltungen bereits entschieden, dass wir den Vaterschaftsurlaub in vollem Umfang gewähren möchten, auch wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt stirbt.
Nun, was hat der Ständerat in der Frühjahrssession 2024 an der vom Nationalrat bereits angenommenen Motion geändert? Es ist eine kleine Änderung, aber eine gute Präzisierung, die im Ständerat ohne Gegenantrag gutgeheissen wurde: Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass der Vaterschaftsurlaub in vollem Umfang gewährt wird, auch wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt - und jetzt kommt die Änderung des Ständerates - oder in den 14 Tagen danach stirbt. Die Zeitdauer des Vaterschaftsurlaubs läuft ab Totgeburt oder Tod; allfällig bereits bezogene Tage des Vaterschaftsurlaubs werden angerechnet. Das ist die Änderung des Ständerates.
Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit beantragt Ihnen mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion in der vom Ständerat beschlossenen Fassung, wie ich sie soeben erwähnt habe, anzunehmen.
Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission erachtet die vom Ständerat beschlossene Änderung als kohärent und zielführend. Die Präzisierungen helfen bei der konkreten Umsetzung des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub soll gewährt werden, wenn das Kind innert 14 Tagen nach seiner Geburt stirbt. Gemäss den vorhandenen Statistiken treten die meisten Todesfälle am Tag der Geburt oder einige Tage danach auf. Ab 14 Tagen nach der Geburt werden sie immer seltener. Zudem soll der Urlaub am Stück und in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt der Totgeburt oder des Todes gewährt werden. Allfällig bereits bezogene Tage des Vaterschaftsurlaubs würden abgezogen.
Im Jahr 2022 hätten gemäss den vorhandenen Statistiken 607 Fälle die in der geänderten Fassung vorgesehenen Kriterien erfüllt. Die finanziellen Folgen für die Erwerbsersatzordnung werden auf Grundlage der Statistik 2022 auf 1,3 Millionen Franken geschätzt. Dieser Betrag kann aus den derzeitigen Mitteln der Erwerbsersatzordnung finanziert werden. Es bedarf keiner zusätzlichen Finanzierungsquelle. Die Kommissionsmehrheit erachtet deshalb das Motionsanliegen als finanziell tragbar und inhaltlich berechtigt.
Eine Vorlage zur Angleichung der Erwerbsersatzleistungen war bis Mitte April in der Vernehmlassung und ist zurzeit beim zuständigen Departement in Auswertung. Die Mehrheit der SGK-N plädiert dafür, die vorliegende Motion in diese Revision der Erwerbsersatzleistungen aufzunehmen, die, wie erwähnt, kommen wird. Eine Minderheit unserer Kommission beantragt, die Motion abzulehnen bzw. auch die Änderungen des Ständerates abzulehnen. Sie weist darauf hin, dass der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub unterschiedliche Ziele verfolgen.
Inhaltlich haben wir die Motion bereits in der Sommersession 2023 besprochen. Deshalb hat auch die Kommission kaum mehr eine materielle Diskussion geführt. Alle hier im Saal, die Kinder oder Grosskinder oder auch Nichten und Neffen haben, wissen, was eine Geburt und die ersten Wochen für eine Familie bedeuten. Stirbt ein Kind in dieser Anfangszeit, ist die Mutter in verschiedener Hinsicht noch nicht fit. Es sind allenfalls noch andere Kinder im gleichen Haushalt. In dieser Situation soll der trauernde Vater die Familie im Stich lassen, aus dem Haus gehen, um ausser Haus zu arbeiten? Ich glaube, dass das - da muss die Diskussion vom letzten Jahr nicht wiederholt werden - nicht geht. Den Vater noch zuerst zu einem Psychologen oder zum Hausarzt für ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu schicken, das möchte die Mehrheit Ihrer Kommission nicht, auch in Anbetracht der Gesundheitskosten. Wie gesagt, es geht nicht mehr um diese materielle Diskussion; die haben wir geführt. Es geht lediglich noch um die Präzisierung des Ständerates, die die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission begrüsst.
Wir bitten Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.