Meyer Mattea · Nationalrat · 2024-06-13
Meyer Mattea · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-06-13
Wortprotokoll
Die Covid-19-Krise hat Mängel und vor allem auch Lücken im Sozialversicherungsrecht aufgezeigt. Sie hat gezeigt, wie schlecht abgesichert Selbstständige, aber eben auch Unternehmerinnen bzw. Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung sind. Wir reden hier von klassischen KMU-Betrieben respektive klassischen KMU-Unternehmerinnen in diesem Land. Genau für diese soll die Situation im Falle von Arbeitslosigkeit nun verbessert werden. Heute haben diese Personen erst Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die arbeitgeberähnliche Stellung vollständig und definitiv aufgegeben haben, also nicht mehr im Verwaltungsrat sind, keine Aktien mehr haben, die Firma verkauft oder vollständig liquidiert haben.
Der Bundesrat stellt sich jetzt auf den Standpunkt, das genüge und es brauche keine Anpassung. Wir von der SP-Fraktion sehen das definitiv anders und unterstützen den vorliegenden Entwurf und auch die Mehrheitsposition der Kommission. Denn die Realität ist nun einfach mal etwas komplizierter und komplexer, wie zahlreiche Fälle zeigen. Wir haben es vorhin vom Kommissionssprecher bereits gehört: Gehe es um eine Minderheitsbeteiligung, die man nicht loswird, nachdem man gekündigt hat oder gekündigt worden ist, gehe es um ein Unternehmen, das in Liquidation ist, bei dem dieses Verfahren aber einfach länger dauert, oder gehe es um komplizierte Scheidungsfälle, die ebenso andauern - in all[NB]diesen[NB]Fällen[NB]ist[NB]es[NB]nahezu[NB]unmöglich, dass die betroffene Person Arbeitslosengeld beziehen kann, obwohl sie faktisch nicht mehr dort arbeitet und demnach auch keinen Lohn mehr bezieht.
Wenn eine solche arbeitnehmende Person in arbeitgeberähnlicher Stellung die Arbeit verliert und ohne Einkommen dasteht, dann soll diese Person auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dies nicht zuletzt, weil sie ja über Jahre hinweg Beiträge geleistet hat. Es ist völlig richtig, dass diese Personen Beiträge leisten, aber es wäre dann im Umkehrschluss eben auch völlig richtig, dass sie Geld von der Arbeitslosenkasse beziehen können. Die SP-Fraktion lehnt deshalb den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu Artikel 2 ab: Eine Aufhebung der Beitragspflicht für diese Personen wäre extrem gefährlich, hätte einen extremen bürokratischen Mehraufwand zur Folge und käme quasi einem Systemwechsel ohne Not gleich.
Die Vorlage sieht aber auch Bedingungen vor, die erfüllt werden müssen, um Missbrauch einschränken zu können. So muss man mindestens zwei Jahre lang im Betrieb gearbeitet haben, zudem darf man während dreier Jahre nicht mehr im selben Betrieb angestellt werden, wenn man zuvor Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Diese Einschränkungen genügen. Es braucht keine zusätzlichen Einschränkungen, wie das z.[NB]B. die Minderheit Aeschi Thomas vorschlägt.
Wir begrüssen es aber, dass es für bestimmte Gruppen, insbesondere aus dem Kulturbereich, Ausnahmen von diesen Bedingungen geben soll. Dies betrifft nämlich insbesondere Personen, die innerhalb von sehr kurzen Fristen von Engagement zu Engagement gehen, aber je nach Firmenstruktur eigentlich immer unter die Klausel der Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung fallen. Für diese Personen muss es auch möglich sein, Arbeitslosengeld zu beziehen, ohne dass sie ihre Firma quasi ständig auflösen und wieder neu gründen müssen.
Diese Vorlage verlangt in der Tat gewisse administrative Mehraufwände seitens der Arbeitslosenkassen. Sie bringt aber eben auch die notwendigen Verbesserungen für die betroffenen Personen mit sich. Ebenfalls wichtig ist, Sie haben es bereits mehrfach gehört, dass Missbrauch verhindert und möglichst stark eingeschränkt wird. Dazu gehört für die SP-Fraktion eben auch, dass niemand gleichzeitig Arbeitslosengeld und Dividenden von der Firma beziehen können soll, in der er oder sie früher gearbeitet hat. In diesem Punkt bitte ich Sie - ich habe das nun gerade in ein Votum gepackt -, nach dem Eintreten auf dieses Geschäft dann auch den beiden Anträgen meiner Minderheit III zuzustimmen. Weiter begrüssen wir es, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten des geänderten Gesetzes eine Evaluation durchgeführt werden muss, um die Wirksamkeit und die finanziellen Folgen der Gesetzesänderung, allenfalls auch das Missbrauchspotenzial zu eruieren und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.
Ich bitte Sie im Namen der Sozialdemokratischen Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und anschliessend jeweils der Mehrheit zu folgen, mit Ausnahme der beiden Anträge der Minderheit III (Meyer Mattea).