Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2003-06-03
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2003-06-03
Wortprotokoll
Über häusliche Gewalt wird in unserer Gesellschaft wenig gesprochen, noch viel weniger über sexuelle Gewalt in der Ehe. Das heisst aber gar nicht, dass sie nicht oder nur selten vorkäme. Ganz im Gegenteil: Gewalt in diesem menschlichen Nahbereich ist, wie Untersuchungen an den Tag gebracht haben, viel häufiger, als man gemeinhin angenommen hat oder heute noch annimmt. Besser oder entschuldbarer wird Gewalt aber nicht, wenn sie zwischen Menschen geschieht, die miteinander verheiratet sind oder als Lebenspartner zusammenleben. Aus Respekt vor dem Nahbereich zweier Menschen hat der Gesetzgeber bisher davon abgesehen, Gewalt zwischen Ehegatten von Amtes wegen verfolgen zu lassen. Solche Delikte wurden bisher nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Derartige Strafanträge sind aber nicht immer erfolgt und werden zudem sehr oft vom Opfer wieder irgendwann im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, wobei dann jeweils nicht immer klar wird, ob solche Rückzüge ganz freiwillig und im Interesse des weiteren Zusammenlebens oder auf Druck des angeschuldigten Partners oder der Partnerin hin geschehen. So oder so: Die heutige strafrechtliche Regelung in diesem Lebensbereich ist unbefriedigend. Die evangelische und unabhängige Fraktion begrüsst deshalb den Wechsel vom Antrags- zum Offizialdelikt, und sie hält die von der Kommission beantragte Regelung grundsätzlich für zweckmässig.
Dieser Wechsel hin zum Offizialdelikt fällt aber leichter - umso leichter, möchte ich sagen -, als in Artikel 66ter (neu) ermöglicht werden soll, dass bei diesen Straftaten das Verfahren von der zuständigen Behörde unter gewissen Bedingungen eingestellt werden kann. Die einzigen Differenzen, die jetzt aus der Kommission in den Rat kommen, betreffen denn auch die Bedingungen der Einstellung: Unsere Fraktion wird in diesem Punkt die Minderheit I, die diese Möglichkeit auch auf sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ausgedehnt wissen will, ablehnen. Ebenso wird sie aber auch den Antrag der Minderheit II (Ménétrey-Savary) ablehnen, der noch eine weitere Bedingung beziehungsweise eine zusätzliche Hürde für die Einstellung des Verfahrens aufbauen möchte.
Schliesslich wird sich unsere Fraktion bei der Differenz in Artikel 66ter Absatz 2 der Minderheit III (Eggly) anschliessen. Denn es erscheint uns unzweckmässig und auch gefährlich, wenn ein allzu langer Zeitraum angesetzt würde, in welchem das Opfer seine Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung widerrufen kann. Es ist doch sicher von Vorteil und bietet auch für das weitere Zusammenleben bessere Chancen, wenn Unsicherheiten und Ungewissheiten nicht so lange andauern und eine Situation, auch für den Täter oder die Täterin, nach drei Monaten und nicht erst nach einem halben Jahr definitiv bereinigt und geklärt ist.
Wir verkennen nicht - zum Schluss möchte ich das doch noch erwähnen -, dass mit dieser neuen Bestimmung im Strafgesetz erhebliche Probleme auf die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Beweisfragen zukommen können. Diese werden aber von der Praxis sicher gelöst werden können. Eine Lösung wird wahrscheinlich eben auch immer wieder darin bestehen müssen, dass der rechtsgenügende Nachweis für eine Straftat in diesem engen häuslichen Bereich wahrscheinlich sehr oft nicht erbracht werden kann. Das soll uns aber nicht daran hindern, diese Bestimmungen einzuführen.
In diesem Sinne und mit diesen Bemerkungen tritt unsere Fraktion auf die Vorlage ein. Wir werden auch die Mehrheit der Kommission unterstützen, mit der erwähnten Ausnahme bei Artikel 66ter Absatz 2, wo wir mit der Minderheit III (Eggly) stimmen werden.