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Jositsch Daniel · Ständerat · 2024-09-10

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-09-10

Wortprotokoll

Es ist schon ein ausserordentliches Geschäft und eine ausserordentliche Situation. Die Kommissionsberichterstatterin gehört einer Gruppierung an, die ausserhalb dieses Hauses landläufig als Partei bezeichnet wird und die nicht dafür bekannt ist, dass sie sich dafür einsetzt, dass EU-Bürger mehr Rechte in der Schweiz haben als Schweizerinnen und Schweizer. Heute, bei diesem Geschäft, tut sie das.

Fakt ist Folgendes: Die Schweizerinnen und Schweizer werden mit Bezug auf den Familiennachzug schlechtergestellt als EU-Bürger. Die Kommissionsberichterstatterin hat das, wenn auch am Schluss, etwas verklausuliert gesagt. Das ist die Ausgangslage; das sagen beide Seiten, Mehrheit und Minderheit. Das sagt auch das Bundesgericht im Entscheid 136 II 120. Wir haben es also mit einer Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern zu tun. Das ist ein Fakt, das ist die Ausgangslage. Das Logischste, was wir als Gesetzgeber tun könnten, wäre, diese Benachteiligung zulasten von Schweizerinnen und Schweizern zu beheben.

Ein bekannter Kantonsrat aus meinem Bezirk im Kanton Zürich, der der gleichen Gruppierung angehört wie Frau Friedli, hat vor Jahren eine Frau aus einem Land in Osteuropa - ich weiss nicht mehr genau, welches - geheiratet. Diese Frau ist selbstverständlich in die Schweiz gekommen; das ist auch schon nach geltendem Recht der Fall. Diese Frau hatte eine zwölfjährige Tochter aus erster Ehe. Wenn man eine solche Familie mit einer Frau oder einem Mann aus dem Ausland gründet, ist es das Logischste der Welt, dass dann die Familienangehörigen, die mit der ausländischen Person im Ausland zusammenwohnen, auch in die Schweiz kommen. Das wäre etwas seltsam gewesen, wenn sie ihre Tochter im Ausland hätte lassen müssen. Nun, Schweizerinnen und Schweizer neigen zuweilen dazu, sich mit Ausländerinnen oder Ausländern zu verheiraten. Und es ist das Natürlichste der Welt - das tun wir auch -, dass wir je nach Familienkonzept mit [PAGE 675] Angehörigen der angeheirateten Familie oder der ausländischen eigenen Familie zusammenwohnen möchten.

Frau Friedli hat gesagt, Artikel 121a der Bundesverfassung werde verletzt. Das ist nicht der Fall. Dieser Artikel sagt, die Schweiz solle die Zuwanderung selber steuern; Frau Friedli hat es gesagt. Ja, da steuern eben Schweizerinnen und Schweizer die Zuwanderung bis zu einem gewissen Grad. Das ist das Normalste der Welt, und warum sollten wir uns dafür einsetzen, dass unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Bezug auf den Familiennachzug weniger Rechte haben als EU-Bürgerinnen und -Bürger? Wem da draussen wollen Sie so etwas erklären? Nicht einmal das Bundesgericht versteht das.

Was sagt jetzt die Kommissionsmehrheit? Sie bringt praktische Gründe, oder sie sagt, ja, da werde Tür und Tor geöffnet. Nun, zunächst eine, ich sage jetzt mal, philosophische, grundsätzliche Überlegung: Es muss doch möglich sein, dass Schweizerinnen und Schweizer bis zu einem gewissen Grad Tür und Tor öffnen. Ja, wenn Sie so wollen, könnten sämtliche Schweizer und sämtliche Schweizerinnen nur noch ausländische Ehegatten ehelichen, und dann wäre gewissermassen schon nach geltendem Recht der Zuwanderung unkontrolliert Tür und Tor geöffnet. Aber in der Praxis ist das ja nicht der Fall.

Sie sagen, da kämen nun massenweise Leute. Auf diese Befürchtungen sind wir in der Kommission ja auch eingegangen. Es betrifft nur Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie, also Eltern respektive Kinder, nicht ganze Sippschaften, die da auch noch mit in die Schweiz kommen könnten. Dann muss die Person, die in die Schweiz kommt, eine bedarfsgerechte Wohnung haben, und der andauernde Unterhalt muss gewährleistet sein. Jetzt hat die Kommissionsberichterstatterin gesagt, diese Begriffe seien unklar, sie seien nicht klar definiert. Nun, Sie können eine bedarfsgerechte Wohnung nicht abstrakt definieren. Sie können nicht sagen, es müssen zweieinhalb Zimmer, ein WC und eine Dusche oder irgendetwas vorhanden sein. Was den andauernden Unterhalt betrifft, kommt es darauf an, ob Sie auf dem Lande oder mitten in der Stadt Zürich wohnen. Je nachdem ist der Unterhalt ein anderer. Aber das ist nicht das erste Mal - und das wissen wir als Gesetzgeberinnen und Gesetzgeber -, dass in einem Gesetz ein Rechtsbegriff steht, der der Auslegung bedarf. Dafür haben wir ja Gerichte, die dann eine Praxis entwickeln, was bedarfsgerecht ist und wann der andauernde Unterhalt gewährleistet ist.

Von dem her, glaube ich, können wir guten Mutes, ohne dass wir hier nun befürchten müssen, dass Zehntausende von Menschen neu zuwandern, und ohne dass wir Angst haben müssen, dass wir hier einen Zulauf zu den Sozialwerken usw. haben, diese Diskriminierung unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger aufheben, indem wir auf dieses Geschäft eintreten und zustimmen.