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AB 342879

Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-09-10

Wortprotokoll

Erinnern Sie sich noch an das ursprüngliche Anliegen des Motionärs, auf den diese Revision des Umweltschutzgesetzes zurückgeht? Mit der Motion Flach sollte die sogenannte Lüftungsfensterpraxis der Kantone im Gesetz verankert werden. Es ging um eine massvolle Lockerung des Lärmschutzes, um den Wohnungsbau in lärmbelasteten Gebieten zu erleichtern und Rechts- und Planungssicherheit für die Bauwilligen zu schaffen. Dies unterstützen auch die kantonalen Lärmschutzfachleute. [PAGE 1392]

Was wir nun aber noch auf dem Tisch haben, geht weit über diese Forderungen hinaus. Der Motionär erkennt seine eigene Forderung nicht mehr. Von der Variante, die zusammen mit den Lärmschutzfachleuten der Kantone ursprünglich als Kompromiss in einer Arbeitsgruppe erarbeitet und dem Bundesrat vorgelegt wurde, ist nichts mehr zu sehen. Geplant ist nun ein massiver Abbau des Gesundheitsschutzes von Menschen, die an lärmbelasteten Orten wohnen. Ich sage es Ihnen klar und deutlich: Diese Gesetzesrevision kapituliert vor dem Lärmproblem. Statt das Übel an der Wurzel zu packen und wirksame Massnahmen an der Quelle vorzusehen, wird der Lärmschutz demoliert. Damit begünstigt die Revision einseitig die Bauwirtschaft auf Kosten der Gesundheit der Bevölkerung. Das ist ein eigentlicher Skandal.

Aber nun denn, wir stehen in der Differenzbereinigung. Für die SP-Fraktion geht es jetzt um Schadensbegrenzung. Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag meiner Minderheit. Er ist am nächsten bei der Version des Bundesrates. Bereits die Version des Bundesrates ist eine starke Lockerung gegenüber dem heutigen Recht. Heute müssen die Lärmgrenzwerte an allen Fenstern in allen lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Neu soll es wenigstens in der Hälfte der lärmempfindlichen Räume zumindest ein Fenster geben, an dem die Grenzwerte nicht überschritten werden. Es ist nicht nötig, noch weiter zu gehen. Das bestätigen Lärmschutzfachleute und Architektinnen und Architekten. Wir wollen nicht einfach Wohnungen bauen und Wohnraum schaffen; wir wollen guten Wohnraum, in dem die Leute bleiben und in dem die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner geschützt ist.

Bei einer weiteren Differenz geht es darum, wer für die Kosten einer Untersuchung und einer Sanierung von privaten Kinderspielplätzen, Grünflächen und Hausgärten aufkommen muss. Wichtig ist: Hier besteht jetzt gemäss Gesetzentwurf keine Sanierungspflicht, die Sanierung ist freiwillig. Heute gilt im Umweltrecht der Grundsatz, dass die Kosten einer Sanierung eines mit Abfällen belasteten Standorts durch die Verursacherinnen und Verursacher zu tragen sind, subsidiär durch das zuständige Gemeinwesen. Das Verursacherprinzip ist ein ganz wichtiges Prinzip des Umweltrechts, das wir hochhalten. Wenn es um den Lärmschutz geht, heisst das, die Strassenbesitzer müssen ihre Strassen lärmsanieren. Wenn das in den vergangenen Jahren gemacht worden wäre, dann müssten wir heute nicht über den Abbau des Lärmschutzes diskutieren.

Bei den privaten Kinderspielplätzen ist es jetzt aber so, dass die Verursacherinnen und Verursacher der Altlasten meistens gar nicht mehr ermittelt werden können. In der Praxis hat das dann zur Folge, dass für die Kosten, die ein Privater mit einer Untersuchung auslöst, dann einfach immer die öffentliche Hand aufkommen muss. Die Kosten einer solchen Sanierung halten sich für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in Grenzen. Deshalb möchten wir am Beschluss des Nationalrates festhalten, der vorsieht, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer für die Kosten aufkommen sollen.

Ich bitte Sie, diesen Empfehlungen zu folgen.

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