Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-04
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-04
Wortprotokoll
Die Kommissionsminderheit möchte im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festschreiben, dass nur jene juristischen oder natürlichen Personen Zertifizierungsdienste erbringen dürfen, die sich vorgängig erfolgreich um eine Anerkennung nach diesem Gesetz bemüht haben. Der Bundesrat hat für dieses Anliegen insofern ein gewisses Verständnis, als dadurch die Rechtslage rund um die Zertifizierungsdienste tatsächlich massiv vereinfacht würde. Das Erbringen von Zertifizierungsdienstleistungen würde dann zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit. Wer ohne Bewilligung tätig wäre, würde sich Sanktionen aussetzen. Niemand müsste damit rechnen, auf einen nicht bewilligten Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen zu stossen. Die Situation würde also bei den Anbietern solcher Dienstleistungen jener entsprechen, die wir vom Notariatsdienst her kennen: Als Notar darf nur auftreten, wer dafür von der zuständigen kantonalen Stelle auch approbiert worden ist.
Die Frage, die Sie sich zu stellen haben, ist aber, ob es sinnvoll ist, eine solche Gleichbehandlung herbeizuführen. Die Idee, dass Zertifizierungsdienste Anbieterinnen und Anbietern vorbehalten bleiben, die vorgängig um eine Bewilligung nachgesucht haben, ist praktisch nicht durchsetzbar. Zertifizierungsdienste im Sinne der elektronischen Signatur sind spartenweise allgegenwärtig. Ich denke da zum Beispiel an das E-Banking; es funktioniert nur, wenn Dritte Hard- und Software zur Verfügung stellen, welche eine sichere Kommunikation zwischen der Bank und dem Kunden ermöglichen. Es ist also völlig unrealistisch, diese mit dem Argument vom Markt verdrängen zu wollen, dass keine Anerkennung vorliege.
Die Ablehnung des Minderheitsantrages bedeutet aber nicht, dass der Bundesrat der Meinung wäre, Zertifizierungsdienste von nicht anerkannten Anbietern seien in jedem Fall gleich zu behandeln wie solche von anerkannten Anbietern - im Gegenteil. Wenn man den bundesrätlichen Entwurf näher betrachtet, so sieht man, dass dieser die spezifischen Rechtswirkungen nur solchen elektronischen Signaturen zuerkennt, die auf einen anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten zurückgehen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf Artikel 7 Absatz 1 aufmerksam machen. Hier schlägt Ihre Kommission einen zusätzlichen Buchstaben g vor; demnach ist der Anbieter von Zertifizierungsdiensten verpflichtet, bei einem qualifizierten Zertifikat darauf hinzuweisen, ob er über eine Anerkennung verfügt oder nicht. Dem berechtigten Anliegen nach Transparenz wird auf diese Weise Rechnung getragen.
Noch zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a: Der Bundesrat hält diesen Antrag der Minderheit nicht für notwendig. Ohne Zweifel kann sich die Situation einstellen, dass ein Anbieter von Zertifizierungsdiensten auf dem Markt eine monopolartige Stellung einnimmt. In diesem Fall muss er sich auch die Frage gefallen lassen, ob seine Preispolitik sachlich [PAGE 813] gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 7 des Kartellgesetzes. In diesem Sinne würde also hier bloss bestätigt, was - gestützt auf geltendes Recht - heute schon gilt.
Geradezu verfehlt wäre es hingegen, den Zertifizierungsdiensteanbietern darüber hinaus noch das Erzielen eines Gewinnes zu verbieten. Täten wir dies, dürften wir nicht mehr überrascht sein, wenn sich kein Privater mehr für dieses Geschäft interessieren würde Es wäre dann tatsächlich ehrlicher zu sagen, dass Anbieten anerkannter Zertifizierungsdienste müsse dem Staat vorbehalten bleiben. Um ein diesbezügliches Missverständnis zu verhindern, bittet Sie der Bundesrat, auch in diesem Punkt der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich bitte Sie also, den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen.