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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2003-06-04

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2003-06-04

Wortprotokoll

Die meisten Mitglieder unserer Kommission sind bei der Beschäftigung mit diesem Gesetzentwurf mit einem Gebiet konfrontiert worden, das zumindest in technischer Hinsicht noch etwas neu und wenig bekannt war. Es hat sich bei vertiefter Betrachtung auch gezeigt, dass der Gesetzentwurf rechtliche und tatsächliche Auswirkungen hat, die nicht bagatellisiert werden können. Zwar soll das Gesetz, vereinfacht gesagt, nichts anderes bewirken, als dass künftig auch elektronisch unterschrieben werden kann und dass diese elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift auf einem Dokument gleichgestellt wird.

Eigenhändige Unterschriften verlangt unser Privatrecht indessen nur in wenigen Fällen, denn unser Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Formfreiheit geprägt, welche den Vertragsschluss nicht nur auf schriftlichem Weg, sondern auch mündlich oder elektronisch ohne weiteres zulässt. Nur ausnahmsweise stellt unser Recht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung auf. Wenn es dies dann aber tut, handelt es sich beim betreffenden Rechtsgeschäft in der Regel um einen bedeutenden oder einschneidenden Rechtsvorgang, sowohl für den einzelnen Privaten, der daran beteiligt ist, als eventuell auch für die Gemeinschaft, den Staat.

Das Formerfordernis der Schriftlichkeit hat bei diesen wichtigen Rechtsvorgängen nicht nur den Zweck der einfachen und klaren Beweissicherung über den Vertragsinhalt, sondern bietet unter anderem auch einen gewissen Übereilungsschutz. Denn wer zum Notar oder zum Grundbuchverwalter geht und dort ein Vertragswerk unterschreiben muss, seine Unterschrift darunter setzt, dürfte sich der Bedeutung dieser Zustimmung zu einem Vertrag ganz anders bewusst sein als jemand, der nur am Telefon okay sagt oder am PC mit einem Click sein Einverständnis signalisiert. Heute besteht die Möglichkeit nicht, solche eigenhändig zu unterzeichnenden Verträge auf elektronischem Weg zu schliessen.

Das will nun der Gesetzentwurf ändern. Die Botschaft spricht davon, dass damit der - offenbar von einigen Teilen der Wirtschaft als hinderlich empfundene - bisherige Rechtszustand überwunden werde. Überwunden in einem negativen Sinne wird damit natürlich aber auch alles, was mit dem erwähnten Übereilungsschutz und zum Teil auch mit dem Schutz der schwächeren Vertragsparteien bei gewissen Rechtsgeschäften zusammenhängt.

Unsere Fraktion will sich der Entwicklung im ganzen E-Wirtschaftsbereich nicht widersetzen oder in den Weg stellen. Wir kommen aber mit der Minderheit, die die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen will, zum Schluss, dass trotz der starken Überarbeitung und der vielen massgeblichen Veränderungen, die der Gesetzentwurf in der Beratung der Kommission erfahren hat, noch zu viele Frage offen und zu viele Unwägbarkeiten vorhanden sind. Diese beziehen sich beispielsweise auf die Zertifizierungsdienste, deren Anbietung beziehungsweise Akkreditierung, ebenso auf die Haftung der beteiligten Akteure.

Es stehen aber auch Fragen des Konsumentenschutzes im Raum, ebenso Fragen des Zuganges zur elektronischen Signatur, alles Dinge, die noch vertieft zu prüfen wären. Last but not least finden wir, dass die elektronische Unterschrift nicht singulär, sondern zusammen mit dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr geregelt werden müsste. Der entsprechende Gesetzentwurf ist ja bereits sehr weit gediehen und soll im nächsten Jahr vor die Räte kommen.

Die Kommission, das ist unbestreitbar, hat gute Vorarbeit geleistet und - zusammen mit den Experten und der Verwaltung - sehr viel am ursprünglichen Entwurf des Bundesrates verbessert. Damit ist zwar sichergestellt, dass bei einer Rückweisung nicht wieder von vorne begonnen werden muss und die elektronische Signatur, eingebettet in den grösseren Zusammenhang der Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr, relativ rasch zur Entscheidung kommen kann, wenn der betreffende Entwurf vorliegt.

Unsere Fraktion ist bereit, auf die Vorlage einzutreten. Aber [PAGE 810] aus den erwähnten Gründen schliesst sie sich dem Minderheitsantrag an und wird für Rückweisung stimmen. Dies scheint uns der bessere und auch der sicherere Weg zu sein. Um dem Rat Zeit zu sparen, werde ich zu den Minderheitsanträgen erst sprechen, wenn diese in der Detailberatung zur Diskussion stehen.