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Flach Beat · Nationalrat · 2024-09-12

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-09-12

Wortprotokoll

Es geht jetzt nicht mehr um Baurecht, sondern um Schuld- und Konkursrecht, ein hochspannendes Thema für diejenigen, die sich damit beschäftigen. [PAGE 1500]

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 14.[NB]Januar nach einstimmigem Beschluss die beiden parlamentarischen Initiativen 22.400 und 22.401 eingereicht, um die Bekanntgabe von Betreibungseinträgen besser zu regulieren. Die Initiativen zielen darauf ab, den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers klarzustellen und zu gewährleisten, dass Betreibungen, insbesondere schikanöse oder unbegründete, unter bestimmten Umständen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden.

Allgemein gilt, dass sämtliche Betreibungen im Betreibungsregister eingetragen werden, und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder nicht. Nach Artikel 8a Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, diese Betreibungen einsehen und sich Auszüge aus dem Register geben lassen. Folglich sind unter Umständen auch ungerechtfertigte Betreibungen für Dritte zugänglich, weil eine Betreibung quasi voraussetzungslos eingeleitet werden kann. Sie können theoretisch einfach irgendjemanden aus dem Telefonbuch oder einen missliebigen Nachbarn betreiben. Folglich sind unter Umständen eben auch ungerechtfertigte oder schikanöse Betreibungen zugänglich. Das kann für die betroffenen Personen schwerwiegende persönliche und auch wirtschaftliche Auswirkungen haben, so etwa bei der Stellensuche, bei der Wohnungssuche oder bei der Kreditvergabe. Dort wird in vielen Fällen ein Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt.

Daher haben wir als Gesetzgeber mit Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG eine besondere Regelung geschaffen. Diese gilt seit 2019. Seit dem 1.[NB]Januar 2019 ermöglicht es diese Bestimmung, die Bekanntgabe von ungerechtfertigten Betreibungen zu verhindern, wenn der Gläubiger kein Rechtsöffnungsgesuch gestellt und keine Anerkennungsklage eingereicht hat. Demnach hat eine betriebene Person die Möglichkeit, mit einem Gesuch zu erwirken, dass die Bekanntgabe der Betreibung im Ergebnis ausbleibt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Idee war damals, dass eine Schuldnerin oder ein Schuldner die Bekanntgabe immer dann unterbinden kann, wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin kein Rechtsöffnungsgesuch gestellt und keine Anerkennungsklage eingereicht hat und so kein genügendes Interesse an der Weiterführung der Betreibung zum Ausdruck gebracht hat.

Zwei Bundesgerichtsentscheide - BGE 147 III 41 und BGE 147 III 544 - haben den Anwendungsbereich dieser Regelung jedoch stark eingeschränkt. In einem der Urteile entschied das Bundesgericht beispielsweise, dass ein Gesuch um Nichtbekanntgabe nur innerhalb eines Jahres nach der Einleitung der Betreibung gestellt werden kann. Im anderen Urteil wurde entschieden, dass die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte auch dann zulässig ist, wenn der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren erfolglos blieb, das heisst die Betreibung abgewiesen worden ist. Die Kommission reagiert mit den beiden Initiativen auf die besagten Bundesgerichtsurteile, um den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers klarzustellen und um die praktische Anwendung der Regelung zu konkretisieren.

Die Schwesterkommission hat den Initiativen am 29.[NB]März 2024 einstimmig zugestimmt. Am 2.[NB]Mai 2024 hat Ihre Kommission den Erlassentwurf einstimmig genehmigt und den Bericht verabschiedet. Die Kommission hat zwei wesentliche Änderungen erarbeitet, die sich in diesen beiden Vorstössen finden:

1.[NB]Im Gesetz soll klar geregelt werden, dass die betriebene Person auch nach Ablauf der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 SchKG noch ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen kann. Dazu soll die Bestimmung nicht nur den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Gesuchstellung, nämlich drei Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls, erwähnen, sondern neu auch explizit regeln, dass ein Gesuch bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens gestellt werden kann. Das war der damalige Wille des Gesetzgebers.

2.[NB]Es soll klargestellt werden, dass Betreibungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden können, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren eingeleitet hat, in diesem aber erfolglos geblieben ist. Wenn der Rechtsvorschlag bestehen bleibt, ist nicht ersichtlich, warum die Betreibung zwingend bekannt gegeben werden soll.

An der gleichen Sitzung hat die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen beschlossen, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Am selben Tag wurde der Entwurf zur Stellungnahme an den Bundesrat überwiesen. Dieser hat am 14.[NB]August 2024 seine Stellungnahme abgegeben. Er unterstützt die beantragten Änderungen, allerdings macht er geltend, es sei nicht in Ordnung, dass keine Vernehmlassung durchgeführt wurde.

Die beantragten Änderungen korrigieren die Rechtsprechung des Bundesgerichts und stellen sicher, dass der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird. Schuldner sollen auch nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Betreibungen aus dem Betreibungsregister entfernen bzw. nicht anzeigen zu lassen. Ebenso sollen Betreibungen, bei denen der Gläubiger im Rechtsverfahren scheitert, nicht länger an Dritte bekannt gegeben werden, um unnötige wirtschaftliche und persönliche Nachteile für die betroffenen Schuldner zu verhindern.

Die Kommission verzichtete aufgrund des klaren gesetzgeberischen Ziels auf ein Vernehmlassungsverfahren. Der vom Parlament gewünschte Mechanismus, mit dem ein Schuldner erwirken kann, dass bestimmte gegen ihn vorliegende Betreibungen Dritten nicht bekannt gegeben werden, geht auf die am 11.[NB]Dezember 2009 eingereichte parlamentarische Initiative Abate 09.530, "Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle", zurück. An deren Umsetzung haben wir von 2013 bis 2016 gearbeitet, sodass die Neuregelung letztlich 2019 in Kraft treten konnte. Für die Kommissionsmehrheit gibt es keine Hinweise darauf, dass sich am damals geäusserten Gesetzgebungswillen etwas geändert hat.

Ich danke für Ihre Unterstützung.