Jans Beat · Bundesrat · 2024-09-12
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-09-12
Wortprotokoll
Die Motionärin fordert vom Bundesrat eine Gesetzesänderung, damit auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten wird, wenn die Verfolgung nicht in dem Land stattgefunden hat, in dem die asylsuchende Person zuletzt wohnte. Zusätzlich wird gefordert, die Änderung der Asylpraxis[NB]für[NB]afghanische Frauen und Mädchen rückgängig zu machen.
Ich beginne mit der zweiten Forderung. Die Asylpraxis für Afghaninnen wurde im letzten Jahr durch das Staatssekretariat für Migration angepasst, weil sich die Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hatte. Müssten sie heute nach Afghanistan zurück, bestünde objektiv die begründete Gefahr, dass sie Opfer diskriminierender Gesetzgebung und einer religiös motivierten Verfolgung würden. Ein menschenwürdiges Leben ist für Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht möglich. Deshalb gewährt das SEM geflüchteten Afghaninnen nach einer Einzelfallprüfung Schutz in der Schweiz.
In Bezug auf die erste Forderung der Motion - verlangt wird sinngemäss die Unterbindung der Sekundärmigration - kann ich Ihnen versichern, dass der Bundesrat dieses Anliegen vollumfänglich teilt. Asylgesuche von Afghaninnen stellen diesbezüglich keine Ausnahme dar. Auch bei diesen Gesuchen muss genau hingeschaut werden. Eine wirkungsvolle Bekämpfung der Sekundärmigration ist bereits gestützt auf das geltende Recht möglich. Sind afghanische Frauen und Mädchen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie in einem Drittstaat Schutz erhalten, wird auf ihr Asylgesuch in der Schweiz nicht eingetreten. Dies ist der Fall, wenn sie in einen Drittstaat zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben, oder wenn gemäss Dublin-Abkommen ein anderer Staat für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid ist, dass der entsprechende Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat und dass er ausreichenden Schutz vor Abschiebung bietet.
Von August 2023 bis Juli 2024 hat das SEM bei durchschnittlich 15,6 Prozent der Asylgesuche von Afghaninnen einen Nichteintretensentscheid erlassen, weil sie über einen Dublin-Staat oder einen sicheren Drittstaat in die Schweiz gereist sind. Diese Quote veranschaulicht, dass das SEM[NB]bei[NB]der[NB]Behandlung der Asylgesuche von afghanischen Frauen und Mädchen eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchführt und dass es keinen Automatismus der Asylgewährung gibt.
Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.