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Baader Caspar · Nationalrat · 2003-06-04

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-04

Wortprotokoll

Mit der Minderheit I beantrage ich Ihnen, dem Ständerat zu folgen. Der Ständerat hat in seinem ergänzenden Beschluss zum Geltungsbereich präzisiert, dass nicht nur Unternehmen, sondern sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen unter das Kartellgesetz fallen sollen - insbesondere also auch Unternehmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit; im Klartext: deren Regiebetriebe. Es geht darum, sowohl die Nachfrage- als auch die Anbietermacht, die von staatlichen Einheiten ausgeht, wettbewerbsrechtlich den gleichen Regeln zu unterstellen wie die Nachfrage- und Anbietermacht privater Firmen. Auch der Staat soll sich als Marktteilnehmer an den Wettbewerb halten müssen.

Der immer wieder gehörte Einwand, bei der staatlichen Nachfrage gelte das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und es brauche deshalb keine solche Bestimmung im Kartellgesetz, trifft nicht zu. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die kantonalen Submissionsgesetze sind eine Folge der WTO-Vereinbarungen. Sie beinhalten im Wesentlichen Kriterien dafür, bei welchen Auftragssummen öffentliche Ausschreibungen nötig sind und wie die eingehenden Angebote zu bewerten sind bzw. wie der Zuschlag zu erteilen ist. Es handelt sich also im Wesentlichen um Verfahrensbestimmungen, die durch Artikel 2 Absatz 1bis des Kartellgesetzes nicht betroffen sind.

Bei diesem geht es um die materielle Sicherung des freien Wettbewerbes für alle staatlichen Tätigkeiten. Von Bedeutung ist dies beispielsweise für Bauabteilungen von [PAGE 829] Kantonen und Gemeinden. Entscheidend ist auch, dass beim Staat nicht nur eine Nachfrage besteht, sondern dass der Staat auch ein grosser Anbieter von Dienstleistungen ist, die gegen Bezahlung von geschützten Gebühren oder Abgaben sogar bezogen werden müssen, beispielsweise die Notariatstätigkeit in Kantonen mit Staatsnotariaten oder das gesamte Abfallwesen oder die städtischen Verkehrsbetriebe. Diese Dienstleistungen sind an vielen Orten nicht der Konkurrenz unterstellt. Bei solchen Gebühren sollte unbedingt vermehrt auch der Wettbewerb spielen.

Die Fassung der Mehrheit geht wesentlich weniger weit als diejenige des Ständerates und damit der Minderheit I. Sie will den Unternehmen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nur Parteirechte und Parteipflichten in laufenden Verfahren zugestehen. Im Klartext bedeutet dies aber, dass diese bei Wettbewerbsbeschränkungen zwar in laufende Verfahren einbezogen werden können, aber nie selbst Objekt von Verfahren wegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Ihr eigenes Handeln in den Regiebetrieben ist somit nicht der Kontrolle der Wettbewerbsbehörde unterstellt.

Ich beantrage Ihnen daher, der Minderheit I zu folgen, weil diese Fassung umfassender ist als jene der Mehrheit.