preparatory:AB 345219
Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2024-09-23
Wortprotokoll
1.[NB]Die Suizidkapsel Sarco ist in zweierlei Hinsicht nicht rechtskonform. Zum einen erfüllt sie die Anforderungen des Produktesicherheitsrechts nicht und darf daher nicht in Verkehr gebracht werden. [PAGE 1740] Zum andern ist die entsprechende Verwendung von Stickstoff mit dem Zweckartikel des Chemikaliengesetzes nicht vereinbar. Die Zuständigkeit für auf das Produktesicherheitsrecht gestützte Massnahmen müsste im konkreten Einzelfall geklärt werden. Die auf das Chemikalienrecht gestützte Beanstandung einer nicht rechtskonformen Verwendung von Stickstoff liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kantone.
2.[NB]Da die Suizidkapsel Sarco wie gesagt nicht rechtskonform ist, kann die Frage nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Die Beihilfe zum Suizid entspricht in der Schweiz insbesondere den folgenden medizinischen und ethischen Anforderungen: Aspekte der Selbstbestimmung und Autonomie am Lebensende sowie die Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Personen sind zentral. Es gilt sicherzustellen, dass die Betroffenen zum Beispiel nicht in einer depressiven Verstimmung handeln und sich der Konsequenzen ihres Handelns vollumfänglich bewusst sind. Wichtig ist auch, dass die Betroffenen über Alternativen wie etwa Palliative Care gut informiert sind.