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AB 345225

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2024-09-23

Wortprotokoll

Die Begutachtungen finden immer in der Schweiz statt, und die entsprechenden Daten müssen auch in der Schweiz gespeichert werden. Ausnahmsweise können Daten im Ausland gelagert werden, sofern die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und hinreichende Schutzmassnahmen eingehalten werden. Die Gutachterstellen werden vertraglich zur Einhaltung der Schweigepflicht und des Datenschutzes gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Datenschutzgesetz verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung verbleibt aber bei der IV. Bei allfälligen Pflichtverletzungen durch die Gutachterstellen oder Konfiszierungen von Unterlagen durch einen ausländischen Staat würde das BSV Massnahmen im Einzelfall prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, um beispielsweise die Herausgabe und Löschung der Daten zu erreichen. [PAGE 1743]