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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-09-25

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-25

Wortprotokoll

Ich staune jetzt schon etwas darüber, was der stellvertretende Motionär und die beiden Minderheitssprecher aus einem - ich komme darauf zurück - sehr unglücklich formulierten Faktenblatt des SEM herauslesen und dass sie dabei nicht beachten, was seither, seit dem letzten Herbst, passiert ist.

Ich beginne aber mit Kollege Schwander. Ich war anders als Sie noch nie in Afghanistan. Sie haben offenbar Erfahrungen, wie ich Ihren Ausführungen entnommen habe. Sie haben gesagt, die Situation habe sich nicht verschlechtert. Diese Meinung teile ich nicht. Ich kann das nur aus der Ferne beurteilen und halte nur fest, dass alle, die Medien konsumieren, feststellen, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban tatsächlich drastisch verschlechtert hat. Konnten sie zuvor noch in die Schule gehen, studieren, Berufe ausüben, sich auch in der Freizeit im Freien aufhalten, ist das heute praktisch nicht mehr möglich. Die Situation hat sich also drastisch verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sich das SEM mit der Frage befasst hat, was das für Auswirkungen darauf hat, wie Asylgesuche von Frauen aus Afghanistan zu beurteilen sind.

Nun, das Faktenblatt, welches das SEM am 26.[NB]September 2023 publiziert hat, war dann aber schon sehr, sehr unglücklich oder allenfalls sogar falsch formuliert. Denn das SEM hat mit diesem Faktenblatt letztlich diese Emotionen und diese Diskussion, die wir heute führen, ausgelöst. Dieses Faktenblatt hat etwas vorgegeben, was gemäss späteren Aussagen doch nicht so sein soll. Ich übernehme dazu Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Urteil vom 23.[NB]April dieses Jahres, es sind nicht meine Worte: "Diese Aussage" - also die Aussage in diesem Faktenblatt des SEM - "kann so verstanden werden, dass das SEM von einer Kollektivverfolgung von Frauen und Mädchen in Afghanistan basierend allein auf der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgeht, ohne jeweils ein weiteres, individuelles Verfolgungsmotiv zu verlangen." Und weiter: "Eine solche Praxis wäre wie dargelegt weder im Einklang mit dem Gesetz noch mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes, da eine Kollektivverfolgung von Frauen und Mädchen nicht basierend auf dem Geschlecht allein, sondern nur aufgrund zusätzlicher Verfolgungsmotive angenommen werden kann."

Die Motion Bauer, übernommen von Kollege Müller, verlangt wörtlich, dass diese Praxisänderung rückgängig zu machen sei, und zwar durch den Bundesrat. Das ist einigermassen schwierig, wenn nicht gar widersinnig, weil wir Gesetzgeber sind. Das Gesetz ist durch die Vollzugsorgane zu vollziehen. Letztlich ist es Sache der Justiz, zu überprüfen, ob das Gesetz so vollzogen wird, wie es der Gesetzgeber wollte. In diesem Sinne ist es etwas schwierig, wenn wir den Bundesrat auffordern, eine Praxisänderung des SEM rückgängig zu machen.

Diese Praxisänderung, sofern sie denn eine war, wurde inzwischen rückgängig gemacht, was aber ebenfalls eine etwas schwierige Übung war. Ich nehme nochmals das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.[NB]April hervor. [PAGE 938] Dieses hat tatsächlich etwas präzisiert, was vorher ein wenig unklar war. Auch bei der Lektüre eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.[NB]November des letzten Jahres konnte man tatsächlich zur Auffassung kommen, dass allein das Faktum, dass man eine Frau oder ein Mädchen ist, das in Afghanistan lebt, ein Asylgrund ist und dass man deshalb darauf Anspruch hat, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden. Wie ich bereits erwähnt habe, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Meinung mit dem Urteil vom 23.[NB]April dieses Jahres korrigiert oder zumindest eine ganz klare Präzisierung vorgenommen.

Wir haben uns im Juni in der SPK unseres Rates mit dieser Motion Bauer, übernommen von Kollege Müller, befasst und auch die Motion unserer Schwesterkommission, der SPK des Nationalrates, beraten. Dabei haben wir das SEM auf den sehr unglücklichen Wortlaut im beanstandeten Faktenblatt vom 26.[NB]September hingewiesen. Wir mussten stark darauf insistieren, dass dieses Faktenblatt aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes so nicht haltbar ist, und wir haben das SEM beauftragt, das Faktenblatt so abzuändern, dass es zum Ausdruck bringt, was offenbar Praxis ist und was auch die Kontrollinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, so sieht. Das SEM ist diesem Auftrag am 20.[NB]Juni dieses Jahres, zwei oder drei Tage nach unserer Kommissionssitzung, mit einer Aktualisierung nachgekommen. Mit diesem korrigierten Faktenblatt ist nun klargestellt, dass das Geschlecht allein für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, sondern dass immer - immer! - zusätzlich ein anderes Verfolgungsmotiv gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes nachgewiesen sein muss.

Vor diesem Hintergrund macht es aus meiner Sicht absolut keinen Sinn mehr, die Motion Bauer, übernommen von Kollege Müller, zu unterstützen. Die Praxisänderung, sofern sie eine war, wurde wieder zurückgenommen. Das revidierte Faktenblatt vom 20.[NB]Juni 2024 sagt nicht mehr das aus, was den damaligen Ständeratskollegen Bauer zu seiner Motion veranlasst hatte.

Nun komme ich noch ganz kurz zur Motion unserer Schwesterkommission. Unsere SPK hat zutreffend dargelegt, dass das, was mit dieser Motion verlangt wird, in der Praxis so sein muss bzw. so sein sollte. Wenn Sie, Frau Kollegin Gössi, andere Informationen haben, dann ist das kein gesetzgeberisches Problem, sondern ein Problem der Vollzugsorgane. Dann sind die kantonalen Vollzugsorgane darauf hinzuweisen, dass sie die Sache so umsetzen sollen, wie es der Gesetzgeber möchte. Aus diesem Grund macht es aus meiner Sicht keinen Sinn, die Motion der Schwesterkommission gutzuheissen. Ich glaube übrigens auch, dass die SPK des Nationalrates auf diese Motion verzichtet hätte, wenn sie bereits davon Kenntnis gehabt hätte, dass das Faktenblatt des SEM korrigiert und die Sache damit wieder ins richtige Licht gestellt wird.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen die Ablehnung beider Motionen.