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Tuena Mauro · Nationalrat · 2024-12-02

Tuena Mauro · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-02

Wortprotokoll

Wir befinden uns heute in der ersten Runde der Differenzbereinigung zur freiwilligen E-ID. Der Ständerat hat die vom Nationalrat beschlossenen Änderungen des Entwurfes des Bundesrates weitgehend übernommen. Er ergänzt unsere Stossrichtung bezüglich Open Source auch für das Informationssystem und führt eine Präzisierung bezüglich der Wallet-App ein.

In Artikel 10 schlägt er eine kleine redaktionelle Korrektur vor. Das Nationale Zentrum für Cybersicherheit wurde unterdessen zum Bundesamt für Cybersicherheit umgebaut, weshalb der Name hier im Gesetz anzupassen ist. Das ist weitgehend unbestritten.

Bei Artikel 11 Absatz 1bis lockert er die strengere nationalrätliche Formulierung bezüglich der Offenlegung des Quellcodes, indem er die Formulierung aus dem EMBAG übernimmt und Ausnahmen erlaubt, wenn Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe die Offenlegung verunmöglichen würden.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates kann dieser Argumentation folgen. Es kann nämlich durchaus Konstellationen geben, bei denen die technische Umsetzbarkeit ausschliesslich mit Open-Source-Komponenten nicht oder momentan noch nicht möglich ist. Sobald dies aber möglich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software zur Pflicht werden. Das ist generell die nationalrätliche Idee für die gesamte Vorlage. Ihre Kommission schlägt Ihnen deshalb vor, die ständerätliche Formulierung um ein einziges Wort abzuändern. So soll die Konjunktion "wenn" durch die Konjunktion "solange" ersetzt werden. Laut Bundesamt für Justiz reicht die Änderung dieses Wortes für den notwendigen materiellen Unterschied aus.

Bei Artikel 16 hat der Ständerat beschlossen, eine Präzisierung beim Prozess der Identitätsprüfung vorzunehmen. Die Prüfung soll auch im Passbüro maschinell erfolgen dürfen, so wie das bereits heute bei den physischen Ausweisen der Fall ist. Bei der Online-Ausstellung hingegen soll das Fedpol biometrische Daten erheben dürfen, dies ausschliesslich zwecks der Missbrauchsanalyse. Das ist keine wirkliche materielle Differenz zum Beschluss des Nationalrates, sondern lediglich eine Präzisierung.

Bei der nächsten Differenz, in Artikel 17, wird es nun technisch. Eine E-ID ist generell an ein Gerät, an ein Smartphone, gebunden. Die Funktion, die bei der traditionellen Identitätskarte die Plastikkarte übernimmt, ist bei der elektronischen Identitätskarte das Smartphone oder, noch genauer, der darin verbaute sogenannte Kryptoprozessor. Nun ist es so, dass die technischen Standards und Lösungen seit einigen Jahren bestehen, damit die Aussteller - in unserem Fall das Fedpol - eine Direktverbindung zum Kryptoprozessor herstellen und dort gesichert Identitätsdaten ablegen können. Diese Ansätze sind aber noch nicht überall in der Industrie durchgedrungen, weshalb die Verwaltung gerade zu Beginn vorgeben möchte, die E-ID ausschliesslich mit der hauseigenen Wallet-App zu betreiben. Damit behält sie auch in der Wallet-App die Kontrolle über diesen Prozess.

Diesem Anliegen kann Ihre Kommission für Rechtsfragen im Grundsatz folgen. Sie möchte aber nicht, dass dieser temporäre Zustand plötzlich zum sogenannten Providurium wird. Sobald diese Standards den Markt erobert haben - das dürfte schon innerhalb relativ kurzer Zeit der Fall sein -, soll eine Wallet-App der eigenen Wahl verwendet werden dürfen. Mit dieser Präzisierung möchten wir Ihnen beliebt machen, auch hier die maximale Sicherheit bei gleichzeitig höchstmöglicher Wahlfreiheit zu ermöglichen.

Im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen möchte ich Sie bitten, unsere Anträge zu unterstützen.