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Spoerry Vreni · Ständerat · 2003-06-04

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-04

Wortprotokoll

Die Frage der Witwen- oder Witwerrente betrifft die Artikel 23, 24a, 36, 37 sowie die ganz wichtigen Übergangsbestimmungen.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, bei der Rente für verwitwete Personen bei der Lösung zu bleiben, welche unser Rat in der Wintersession 2002 deutlich, nämlich mit 28 zu 15 Stimmen, gutgeheissen hat. Sie hat zusammengefasst die folgenden sieben Merkmale:

1. Die Mehrheitslösung behandelt neu Witwen und Witwer gleich, was bei der Lösung des Nationalrates, welche die Minderheit vertritt, nicht der Fall ist. Hier fahren verwitwete Väter nach wie vor deutlich schlechter als verwitwete Mütter.

2. Mit Bezug auf die kinderlosen Witwen wollen sowohl der Nationalrat wie auch die Kommissionsminderheit und -mehrheit die Witwenrente abschaffen. Kinderlose Witwen sollen unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Abfindung in der Höhe einer Jahresrente erhalten. Zu betonen ist, dass die Übergangsregelung für diese neue Vorschrift beim Antrag der Kommissionsmehrheit deutlich grosszügiger ist als bei der Lösung des Nationalrates. Bei uns wird die Witwenrente für kinderlose Witwen bis ins Jahr 2014 langsam, in Fünf-Prozent-Stufen, von 80 Prozent auf 40 Prozent zurückgefahren. Erst ab dann beginnt die Phase mit der einmaligen Abfindung. Sie finden das in den Übergangsbestimmungen in Litera c Absatz 7.

3. Bei verwitweten Ehegatten mit Kindern - ich betone: Ehegatten mit Kindern - wird auch in Zukunft im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates eine unbefristete Witwen- bzw. Witwerrente ausbezahlt.

4. Diese Rente wird nach einer langen Übergangsfrist von heute 80 Prozent der entsprechenden Altersrente auf neu 60 Prozent gekürzt.

5. Wichtig ist die Feststellung, dass wieder eine Erhöhung auf 80 Prozent erfolgt bzw. die normale Altersrente für eine allein stehende Person ausgerichtet wird, sobald die verwitwete Person ins Rentenalter kommt.

6. Im Gegenzug zur 20-prozentigen Reduktion der Witwen- bzw. Witwerrente erfolgt eine Erhöhung der Waisenrente um 20 Prozent.

7. Diese Waisenrente wird für jedes Kind unter 18 Jahren bzw. längstens bis zum Alter 25 ausbezahlt, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass das neue Konzept der Kommissionsmehrheit den grossen Vorteil hat, dass es den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen, der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau sowie der stark steigenden Erwerbsquote der Frauen in der Schweiz Rechnung trägt. Des Weiteren bitte ich Sie sehr, die Übergangsbestimmungen zu diesem Konzept zu beachten. Diese zeigen, wie behutsam und verteilt über verschiedene Schritte das neue Konzept eingeführt wird:

1. Selbstverständlich ist für alle Ehegatten, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihren Partner durch Tod verloren haben, der Besitzstand gewahrt.

2. Die heute geltende Regelung greift auch noch drei Jahre lang nach Inkrafttreten der 11. AHV-Revision für die verwitweten Personen für ihre ganze Lebenszeit.

3. Anschliessend werden in vier Schritten von je drei Jahren, also insgesamt über zwölf Jahre, die Witwenrente um 5 Prozent gesenkt und die Waisenrente um 5 Prozent erhöht. Im Klartext heisst das, dass das Konzept mit einer Witwenrente von neu 60 anstatt 80 Prozent und einer Waisenrente von neu 60 anstatt 40 Prozent frühestens ab dem Jahr 2017 voll zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass die heute gut 35-Jährigen dann 50 Jahre alt sind. Das durchschnittliche Alter einer Verwitwung liegt bei 55 Jahren.

Damit ist dargelegt, dass das neue Konzept nicht die Generation Frauen treffen wird, welche sich noch zum Teil wegen gesellschaftlicher Anschauungen und/oder zum Teil wegen schlechterer Ausbildung während Jahrzehnten ausschliesslich dem häuslichen Dienst widmeten. Das neue Konzept ist für die kommende Generation ausgelegt, in welcher für die meisten Frauen zumindest nach der intensivsten Familienphase eine zumindest teilweise Berufstätigkeit selbstverständlich ist. Mit dem Konzept der Mehrheit erhalten diese Frauen bei einer frühen Verwitwung, wenn sie noch Kinder betreuen müssen oder Kinder in der Ausbildung haben und auf eine Unterstützung am dringendsten angewiesen sind, mehr Geld als mit dem Konzept des Nationalrates und der Minderheit.

Das Argument der Überversicherung, welches gemäss den Ausführungen der Minderheitssprecher in der Wintersession 2002 zu Kürzungen dieser Renten führen könnte, wurde damals sowohl von Frau Bundesrätin Dreifuss wie auch von anderen Votanten insofern widerlegt, als davon mit Sicherheit nicht die verwitweten Personen in finanziell engen Verhältnissen betroffen sein werden. Das neue Konzept erreicht also überall dort für verwitwete Ehegatten mit Kindern sein Ziel, wo es sozialpolitisch notwendig ist.

Die Mehrheit ist überzeugt, dass sie mit ihrem Konzept für die kommende Rentnergeneration eine Lösung präsentiert, welche die echten sozialen Bedürfnisse sehr gut abdeckt. Andererseits nimmt sie Leistungen dort etwas zurück, wo eine verwitwete Person im erwerbsfähigen Alter nur noch für sich alleine sorgen muss. Im Rentenalter - ich habe das schon gesagt und möchte es nochmals betonen - ändert sich gegenüber heute gar nichts. Dieses neue Konzept hat zudem den Vorteil, dass es dann, wenn es frühestens ab 2017 voll operativ ist, der AHV weniger Kosten verursacht als der Status quo, an dem der Nationalrat und die Minderheit festhalten wollen. Die Differenz liegt bei immerhin 130 Millionen Franken. Angesichts der finanziell ausserordentlich belastenden demographischen Aussichten ist jeder vernünftige und sozial vertretbare Schritt zur Kostensenkung wichtig. Das neue Konzept bringt einen solchen Schritt. Die Mehrheitslösung kombiniert die unerlässliche Konsolidierung der AHV mit den sich klar abzeichnenden Veränderungen der gesellschaftlichen Realitäten.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, an Ihrem ersten, deutlichen Beschluss festzuhalten.