Fässler Daniel · Ständerat · 2024-12-16
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-16
Wortprotokoll
Beim Eintreten hat der Berichterstatter nochmals ein fulminantes Schlussvotum gehalten und dabei unter Beweis gestellt, dass er kein schlechter Strafverteidiger ist. Nun, wir müssen hier nicht etwas verteidigen, sondern wir müssen über etwas urteilen, nämlich über die Frage, ob für dieses dringliche Bundesgesetz eine Verfassungsgrundlage vorhanden ist.
Ich wiederhole mich nicht, ich weise Sie einfach nochmals darauf hin: Es liegt ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vor, das heute leider nur an die Kommissionsmitglieder verteilt wurde, das mit aller Deutlichkeit festhält, dass keine Verfassungsgrundlage vorhanden ist. Diese Frage haben Sie jetzt unabhängig vom Eintreten zu beantworten. Beim Eintreten hatten Sie nur die Frage zu beantworten, ob Sie auf dieses Geschäft überhaupt eintreten oder nicht. Aber jetzt müssen Sie entscheiden: Glauben Sie dem Bundesamt für Justiz, dass keine Verfassungsgrundlage besteht, oder legen Sie diese Frage schlicht auf die Seite? Wenn Sie sagen, es bestehe keine Verfassungsgrundlage, dann sind wir gemäss Artikel 165 Absatz 3 der Bundesverfassung gehalten, diese Vorlage dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Und nur dann, wenn Sie sagen, es bestehe eine Verfassungsgrundlage, nur dann können wir diese Vorlage dem fakultativen Referendum unterstellen.
Der Berichterstatter hat in seinem Schlussvotum in der Eintretensdebatte auf das Kurzgutachten von Professor Uhlmann verwiesen. Nochmals: Dieses Kurzgutachten von Professor Uhlmann äussert sich nicht zur Frage der Verfassungsgrundlage. Dazu enthält dieses Gutachten keine Ausführungen. In diesem Gutachten von Professor Uhlmann wird nur gesagt, dass für die Erhebung des Netznutzungsentgeltes eine Verfassungsgrundlage vorhanden sei bzw. nicht nötig sei, weil dieses Netznutzungsentgelt eben eine Gebühr und keine Steuer sei. Diese Frage ist in der Lehre tatsächlich strittig. Das hat auch das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten ausgeführt. Aber das ist nicht die entscheidende Frage. Die entscheidende Frage ist, ob wir in der Verfassung eine Bestimmung haben, die uns das Recht gibt, hier ohne Durchführung eines obligatorischen Referendums dringliches Recht zu erlassen.