preparatory:AB 350269
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-17
Wortprotokoll
Ich erlaube mir, noch einmal darauf hinzuweisen, dass ich nur der Ersatzberichterstatter für Kollege Germann bin, der sich auf dem Weg zur Besserung befindet und eventuell noch diese Session wieder auftauchen wird. An dieser Stelle sende ich im Namen von uns allen beste Genesungswünsche in den Kanton Schaffhausen.
Nun zu Artikel 6 Buchstabe e Ziffer 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-VG): Hier geht es um das Thema der Zuschlagspreise bei der Versteigerung von Zollkontingenten. Zollkontingente sind wichtiger Bestandteil der schweizerischen Einfuhrpolitik. Diese haben ihre Basis im WTO-Recht, in den Verpflichtungen des Gatt und der Verpflichtungsliste der Schweiz. Es handelt sich bei den Versteigerungserlösen von Zollkontingenten nicht um Grenzabgaben, weil sie nicht an der Grenze erfolgen. So lautet zumindest die Definition im WTO-Recht. Wenn Zollkontingente, wie das die Minderheit der Kommission will, neu als Einfuhrabgaben gelten würden, dann wären die Versteigerungserlöse beim Export wiederum rückerstattungspflichtig und würden als Exportsubventionen gelten, was völkerrechtswidrig wäre, so die Auskunft der Verwaltung. Damit würde die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen verletzen. Die Kommission hat sich daher mehrheitlich, mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, gegen eine solche Neuerung ausgesprochen.
Es wurde seitens der Verwaltung noch darauf hingewiesen, dass die Lösung, so wie sie die Minderheit vorschlägt, zu Mindereinnahmen für die Staatskasse von rund 200 Millionen Schweizerfranken führen würde.
Mit dem Antrag der Mehrheit wird das bisherige besondere Verfahren der aktiven Veredelung weitergeführt und die vom Nationalrat beschlossene Ausdehnung rückgängig gemacht. Die Versteigerungserlöse gelten damit weiterhin, wie gesagt, nicht als Einfuhrabgaben. Es besteht - darauf möchte ich hinweisen - ein Zusammenhang zu den Artikeln 11a bis 11f des Zollabgabengesetzes (ZoG); wir kommen später darauf zurück. In der Kommission wurde dieser Sachverhalt aber gemeinsam besprochen und diskutiert. Gemäss Antrag der Minderheit sollen, wie gesagt, Versteigerungserlöse später beim Export rückerstattungsfähig sein. Damit werden sie aber zu Exportsubventionen; darauf habe ich hingewiesen. [PAGE 1280]
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen - die Kommission hat mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden -, der Mehrheit zu folgen.