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preparatory:AB 350471

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-12-17

Wortprotokoll

Die Bestimmung hat den Zweck, dass bei Solar- und Windenergieanlagen sowie bei Wasserkraftwerken von nationalem Interesse eine erstinstanzlich konzentrierte Plangenehmigung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr auf ihre Unangemessenheit hin überprüft werden kann. Davon sind die kantonalen Gerichte betroffen. Das Bundesgericht prüft schon heute die Angemessenheit nicht. Diese Bestimmung kann die Verfahren beschleunigen. Sie ist verfassungsrechtlich möglich.

Die Rüge der Unangemessenheit soll nur in einem spezifischen Bereich ausgeschlossen werden, nämlich bei Stromproduktionsanlagen von nationalem Interesse. Mit Absatz 3bis wird nur die Prüfungsbefugnis von kantonalen Rechtsmittelbehörden eingeschränkt.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.