Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-12-19
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-12-19
Wortprotokoll
Ständerätin Moser hat es in Erinnerung gerufen: Das Abkommen wurde am 21.[NB]Dezember letzten Jahres unterzeichnet, hier in Bern, weshalb wir es auch Berne Financial Services Agreement nennen konnten. Wir konnten uns da also etwas verewigen, was sicherlich auch positiv ist. Mein damaliger Amtskollege Jeremy Hunt und ich haben es unterzeichnet, danach begann der Prozess, also die Botschaftserarbeitung und die Beratung im Parlament.
Zum Ergebnis der Verhandlungen: Ich muss sagen, dass die Verhandlungen im letzten Jahr, also 2023, teilweise schon etwas zäh waren. Es ist nicht so, dass das alles einfach wie durch weiche Butter ging. Letztlich muss man aber sagen, dass das Ergebnis dieses Abkommens sicher einzigartig ist; es hat auch Signalwirkung. Es verbindet zwei international bedeutende Finanzplätze miteinander.
In ausgewählten Bereichen ermöglicht es den grenzüberschreitenden Zugang für Finanzinstitute auf der Grundlage der Anerkennung der Finanzmarktstandards der jeweils anderen Partei. Man nennt das Mutual Recognition Agreement, das kennen Sie aus einem anderen Kontext. Das heisst also, dass das Abkommen die Regulierung und Aufsicht des Vereinigten Königreichs in bestimmten Bereichen anerkennt und als genügende Voraussetzung zum Tätigwerden in der Schweiz bestätigt. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung für das Vereinigte Königreich. Flankiert wird diese Anerkennung durch eine Vielzahl von Sicherungsmechanismen, mit welchen die Schutzziele - Finanzstabilität, Finanzintegrität und Anlegerschutz - in angemessener Weise gewahrt werden.
Ich betone - das hat auch Ständerätin Moser gesagt -, dass es sich hier nicht um eine Deregulierung handelt. Es wurde vielmehr sorgfältig geprüft, wo wir, also die Schweiz und das Vereinigte Königreich, jeweils eine gleichwertige Aufsichts- und Regulierungstätigkeit haben, und dann wurden diese gegenseitig anerkannt. Wo dies nicht der Fall ist, werden über das Abkommen zusätzliche Anforderungen gestellt, und damit wird im Ergebnis eine Gleichwertigkeit gewährleistet. Das Abkommen bedeutet zudem keinerlei Rechtsübernahme oder Rechtsharmonisierung. Die Aufsichtskooperationen werden zusätzlich verstärkt, und es werden Melde- und Reporting-Pflichten für die Finanzintermediäre eingeführt. Ebenfalls gestärkt wird die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich im Bereich der nachhaltigen Finanzen. Das Abkommen hält zudem fest, wie mit zukünftiger Rechtsentwicklung umgegangen werden soll. Die Parteien haben weiterhin das Recht, ihre nationale Regulierung anzupassen. Führt dies jedoch zu einer Abkehr von der Gleichwertigkeit, kann die Anerkennung in einem ordentlichen, im Abkommen festgehaltenen Prozess entzogen werden.
Hervorzuheben sind die Verbesserungen beim Marktzugang. Materiell führt das Abkommen für die Schweizer Finanzinstitute zu einer substanziellen Verbesserung der [PAGE 1394] Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Vermögensverwaltungsgeschäft. Das ist das Kerngeschäft des Schweizer Finanzplatzes. Neu können mit dem Abkommen professionelle Kunden, wie auch die für die Schweizer Finanzinstitute besonders bedeutenden vermögenden Privatkunden, in Grossbritannien bedient werden. Für den Zugang aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz kommt das[NB]bestehende[NB]Recht[NB]zur[NB]Anwendung, welches diesen Zugang bereits weitgehend erlaubt; dieses wird im Abkommen bekräftigt.
Im Bereich der Versicherung sieht das Abkommen für Versicherer aus dem Vereinigten Königreich die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit in die Schweiz für einzelne Bereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäftes vor. Dies umfasst ausschliesslich Tätigkeiten gegenüber professionellen Versicherungsnehmern, sprich Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten. Ausgenommen sind insbesondere Unfall-, Kranken-, Motorfahrzeug-, Haftpflicht- und, mit[NB]Ausnahme[NB]weniger[NB]spezialisierter Produkte, auch allgemeine Haftpflichtversicherungsprodukte. Zudem sind obligatorische Pflichtversicherungen und Monopolversicherungen, also z.[NB]B. die kantonale Gebäudeversicherung, ausgenommen. Ebenfalls werden mit dem Abkommen ungebundene Versicherungsvermittler aus dem Vereinigten Königreich von der Wohnsitzpflicht entbunden. Sie unterstehen ansonsten aber weiterhin den Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Das Abkommen bekräftigt zudem, dass diese Dienstleistungen nach dem geltenden Recht im Vereinigten Königreich grenzüberschreitend auch dort erbracht werden können, und macht damit die Verfahren unter dem Abkommen anwendbar. Und schliesslich wird mit dem Abkommen die Rechts- und Planungssicherheit für Assetmanager und Finanzinfrastrukturdienstleister erhöht.
Der Bundesrat schätzt das Verhandlungsergebnis so ein, dass es für die Schweiz, ihren Finanzplatz und die Konsumentinnen und Konsumenten von klar überwiegendem Nutzen ist. Der Tatsache, dass ein Abkommen im Finanzdienstleistungsbereich über die Anerkennung der ergebnisbasierten Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens möglich ist, kommt eine erhebliche Signalwirkung zu. Wie bereits erwähnt, unterstützt die Finanzdienstleistungsbranche das Abkommen, und der Schweizerische Versicherungsverband - auch das wurde erwähnt - anerkennt dessen gesamtwirtschaftliche Bedeutung. Das EFD begleitet weiterhin die Arbeiten zur Umsetzung und Operationalisierung auf Schweizer Seite. Diese werden insbesondere auch durch die Finma ausgeführt.
Ich bitte Sie, diesen Bundesbeschluss zu genehmigen.