Wicki Franz · Ständerat · 2003-06-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-05
Wortprotokoll
Ein zweiter Themenkreis innerhalb des privatrechtlichen Teils des Bodenrechtes, das den familieninternen Konfliktfall regelt, betrifft die Bestimmungen in den Artikeln 22 und 50. Hier geht es um den Wegfall des Zuweisungsanspruchs. Der Bundesrat beantragt die Aufhebung dieser Bestimmung. Unser Rat wollte sie aufrechterhalten, und der Nationalrat ist dem Bundesrat gefolgt.
Worum geht es? Es geht darum, was dann geschehen soll, wenn jemand bereits einen grossen Betrieb hat und aus [PAGE 483] einer Erbschaft in der Familie einen zweiten Betrieb übernehmen kann. Soll es nun eine Begrenzung geben oder nicht?
Hier muss ich der Klarheit halber festhalten, vor allem für das Amtliche Bulletin, dass wir eine Komplikation haben. Auf Antrag des Bundesrates in der Botschaft wäre der bisherige Artikel 22 in den Artikel 11a verschoben worden. Da die Bestimmung von Artikel 11a in beiden Räten weggefallen ist, erscheint Artikel 11a nicht mehr in der Fahne; ausserdem haben die beiden Räte beim Wegfall des Zuweisungsanspruchs einen Unterschied zwischen der Regelung im Vorkaufsrecht und jener im Erbrecht gemacht. Artikel 11a ist weggefallen, weil unser Rat bei Artikel 22 zum geltenden Recht zurückkehren wollte. Der Nationalrat hat dann Artikel 11a gestrichen, bei Artikel 22 ist er aber dem Bundesrat gefolgt, hat also auch gestrichen. Das heisst demnach: Nach den Beschlüssen des Nationalrates im Erbrecht gibt es keine solche Begrenzung mehr, im Vorkaufsrecht hat der Nationalrat dagegen beschlossen, dass nicht die Version des Bundesrates, sondern das geltende Recht bestehen soll, während unser Rat dem Bundesrat gefolgt ist. Das ist die ganze Komplikation.
Die Verwaltung vertrat in der Kommission die Auffassung, dass die Fälle sehr selten sind und dass generell auf eine Begrenzung verzichtet werden könne.
Demzufolge beantragt Ihnen nun die Kommission, auch Artikel 50 zu streichen.