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AB 351953

Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-04

Wortprotokoll

Bei der Begründung meiner ersten Minderheit geht es nicht um das Energiegesetz, sondern um Artikel 18b des Raumplanungsgesetzes. Dort geht es um die Planungspflicht bei Wasserkraftwerken. Absatz 1 betrifft die Kleinwasserkraft, Absatz 2 die Wasserkraftwerke im Allgemeinen. Damit Sie differenziert abstimmen können, beantrage ich, über Absatz 1 und Absatz 2 separat abzustimmen.

Bei Absatz 1 fordert die Mehrheit, dass Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Megawatt keine Grundlagen im Richtplan brauchen. Ich beantrage Ihnen, diesen Absatz zu streichen. Warum das? Wasserkraftwerke können unabhängig von ihrer Leistung eine erhebliche Wirkung auf Raum und Umwelt haben. Diese Auswirkungen müssen im Einzelfall geklärt werden. Ich erinnere Sie daran, dass Wasserkraftwerke in der Praxis bereits ab einer Leistung von 3 Megawatt UVP-pflichtig sind, dass also eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden muss. Und warum ist das so? Ja, weil man eben von gewichtigen Auswirkungen auf Natur und Umwelt ausgeht.

Es ist bei solchen Anlagen ganz zentral, dass eine umfassende Interessenabwägung gemacht wird, und zwar zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Dafür ist gerade die Richtplanung ein wichtiges und seit Jahrzehnten bewährtes Instrument für die Kantone. Um langwierige Verfahren zu verhindern, sollten die Kantone die Möglichkeit haben, die Standorte von Kleinwasserkraftwerken in den Richtplan zu integrieren, flankiert von einer Schutz- und Nutzungsmatrix. Ohne Richtplaneintrag besteht die Gefahr eines ungeordneten Baus von Kleinwasserkraftwerken, was schliesslich dazu führen kann, dass solche Anlagen wegen einer unrichtigen Interessenabwägung dann doch nicht gebaut werden können. Das wollen Sie ja auch nicht. Es ist also auch im Interesse der Projektanten, dass die Kantone mit dem Richtplan den Bau von Kleinwasserkraftwerken in geordnete Bahnen lenken können. Eine Konzession kann das nicht völlig kompensieren, weil der Richtplan die Grundlage einer Konzession ist und nicht umgekehrt.

Sie haben letzte Woche ein Mail von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erhalten. Auch die EnDK empfiehlt Ihnen, Absatz 1 zu streichen. Ich bitte Sie, die Kantone und ihre Anliegen zu berücksichtigen und meiner Minderheit zu folgen.

Bei Absatz 2 geht es, wie erwähnt, um Wasserkraftwerke, und zwar unabhängig von ihrer Grösse. Die Mehrheit will die Pflicht zum Nutzungsplanverfahren für grosse Anlagen und neue Anlagen streichen, dies mit dem Argument, dass die wichtigen ökologischen Fragen im Rahmen des Konzessionsverfahrens behandelt werden. Für die für Grundeigentümer verbindliche Umsetzung ist die Nutzungsplanung aber von zentraler Bedeutung, denn ein Richtplan ist nicht parzellenscharf gezeichnet. Für Wasserkraftanlagen müssen diverse Ausnahmebewilligungen erteilt werden, etwa in den Bereichen Wald, Gewässer oder Leitungen. Es müssen auch Nebenanlagen und Erschliessungsanlagen erstellt werden. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind gerade bei neuen Anlagen sehr gross. Für diese Koordination ist der Sondernutzungsplan das geeignete Instrument und nicht eine Baubewilligung.

Nun noch zur Vorlage 2, "Solar-Express"; da habe ich ebenfalls eine Minderheit. Ziel des "Solar-Expresses" ist es, möglichst schnell viel Winterstrom aus alpinen Fotovoltaikanlagen zu produzieren. Deswegen hatten wir in der Vorlage Beschleunigungselemente eingebaut. Nun hat sich aber herausgestellt, dass etwas nicht bedacht worden ist: Die beschleunigte Bewilligung, die beschleunigte Einsprache und die beschleunigte Gerichtsverhandlung gelten zwar für die alpinen Fotovoltaikanlagen und die dazugehörigen Anschlussleitungen, aber sie gelten nicht für die dazugehörigen[NB]Netzverstärkungen im vorgelagerten Verteilnetz. Das ist ein offensichtlicher Konstruktionsfehler, denn so kann es sein, dass eine alpine Fotovoltaikanlage und ihre Anschlussleitung im Sinne des "Solar-Expresses" fristgerecht gebaut werden, aber die dazu erforderliche Netzverstärkung eben nicht. Dies führt dann dazu, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden bzw. keinen Strom einspeisen kann.

Im Sinne des Gelingens des "Solar-Expresses" bitte ich Sie deshalb, dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen. Wir wollen ja nicht, dass die Anlagen dann zwar fixfertig gebaut dekorativ in den Alpen herumstehen, aber den dringend nötigen Winterstrom nicht ins Netz einspeisen können.