Rieder Beat · Ständerat · 2025-03-05
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-05
Wortprotokoll
Die UREK des Ständerates hat in diesem Jahr an mehreren Sitzungen die vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Grundlage für eine Stromreserve beraten. Sie unterbreitet Ihnen nun dieses Geschäft mit einigen aus Sicht der Kommission vorgesehenen Verbesserungen, aber ohne grundsätzliche Opposition gegen die Vorlage.
Der Bundesrat hat seinen Entwurf am 1.[NB]März 2024 verabschiedet. Der Nationalrat hat die Vorlage am 10.[NB]Dezember 2024 mit 144 zu 49 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Die UREK-S ist am 10.[NB]Januar 2025 ohne Gegenstimme auf dieses Geschäft eingetreten. Wenn Sie die Fahne genauer anschauen, werden Sie sehen, dass sich im Verlauf der Beratungen der UREK-S mehrere vorgesehene Änderungen ergeben haben, aber ohne Mehr- oder Minderheiten in der Kommission. Es ist selbstverständlich möglich, dass der Bundesrat an seiner Fassung festhält, sodass es bei einzelnen Artikeln doch zu entsprechenden Abstimmungen kommen könnte. Am Ende liegt noch ein Einzelantrag Friedli Esther vor. Diese Einführung sollte Ihnen grundsätzlich darlegen, dass sich die UREK-S in der Stossrichtung der Vorlage einigen konnte, jedoch einige Differenzen zum Entwurf des Bundesrates bestehen bleiben.
Zur Ausgangslage: Bereits im Jahre 2022 hat der Bundesrat als Reaktion auf die Energiekrise eine Stromreserve geschaffen. Unterdessen ist mit dem Stromgesetz-Mantelerlass, also dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, eine gesetzliche Grundlage für die Wasserkraftreserve in Kraft getreten. Die thermische Reserve - die Reservekraftwerke in Birr, Monthey und Cornaux sowie die Notstromaggregate - beruht allerdings noch immer auf einer Verordnung und ist, Stand heute, bis Ende 2026 befristet.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun eine gesetzliche Grundlage für diese Reserve geschaffen werden. Die Ausgestaltung der Wasserkraftreserve gemäss Stromgesetz-Mantelerlass wurde im Entwurf des Bundesrates im Wesentlichen übernommen. Neu würde auch eine Grundlage für den Bau von Reservekraftwerken und die Nutzung von bestehenden Notstromgruppen als Stromreserve geschaffen. Der Nationalrat hat zudem eine marktbasierte Verbrauchsreserve in die Vorlage eingebaut: Wird der Strom knapp, sollen grosse Verbraucher gegen Entschädigung vom Netz gehen. Diese Verbrauchsreserve wurde im Rahmen unserer Beratungen optimiert.
Zum Zweck der Stromreserve: Der Zweck der Stromreserve ist, die Resilienz der Stromversorgung in der Schweiz zu erhöhen. Es geht nicht um eine autarke Stromversorgung der Schweiz, sondern um ein Kriseninstrument. Grundsätzlich soll die Stromreserve nur zur Anwendung kommen, wenn der Strommarkt für den Folgetag nicht schliesst, das Angebot auf dem Strommarkt also die Nachfrage nicht mehr decken kann, und nicht, wenn der Strom nur knapp ist und deshalb die Preise hoch sind.
Neben dem Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion und einer verbesserten Energieeffizienz spielen die Importe von Strom weiterhin eine bedeutende Rolle, sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch für die Versorgungssicherheit. Solange also Elektrizität im Inland verfügbar bzw. über Importe in ausreichendem Mass gewährleistet ist, kommt diese Stromreserve nicht zur Anwendung.
Die Stromreserve besteht grundsätzlich aus drei Elementen: Wasserkraftreserve, thermische Reserve aus Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen sowie allenfalls Strom aus einer verbrauchsseitigen Reserve und einer Speicherreserve.
Ihre Kommission sah trotz kritischer Auseinandersetzung mit dieser Vorlage den Handlungsbedarf grundsätzlich als gegeben an. Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine Strommangellage gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz aus dem Jahr 2020 noch vor einer Pandemie als grösstes Risiko für die Sicherheit in der Schweiz eingestuft wird. Deshalb ist die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung im Winterhalbjahr eine sehr grosse Herausforderung, der mit diesem Gesetz teilweise begegnet werden soll. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) hat in mehreren Berichten und Studien auf die Dringlichkeit[NB]der[NB]Sicherstellung einer mittel- und längerfristigen Stromversorgungssicherheit hingewiesen. Trotz der dabei anfallenden Kosten ist aufgrund des hohen Risikos und der gravierenden Folgen einer Strommangellage eine Lösung sicherzustellen.
Um eine solche Versicherung - eine Versicherung gegen eine Strommangellage - handelt es sich hier bei diesem Gesetz, weshalb Ihnen die UREK-S einstimmig empfiehlt, auf dieses Geschäft einzutreten und bei der Detailberatung jeweils den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen und die entsprechenden Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates gutzuheissen.
Im Rahmen dieser Eintretensdebatte möchte ich auf drei Aspekte dieses Gesetzes hinweisen, welche im Anschluss in der Debatte wahrscheinlich nicht mehr diskutiert werden.
1.[NB]Die Verfassungsmässigkeit, ein nicht unwichtiges Detail: Das Bundesamt für Justiz ist der Ansicht, dass die Bundesverfassung dem Bund keine Kompetenz im Bereich Stromproduktion überträgt und die Vorlage daher nicht verfassungsmässig sei. Der Bundesrat ist anderer Ansicht und argumentiert, dass die Reservekraftwerke notwendig sind, um das Funktionieren der Stromnetze und damit auch die Sicherheit der Schweiz zu garantieren. Der Bundesrat stützt sich dabei auf Artikel 91, Artikel 89, Artikel 102 und Artikel 74 der Bundesverfassung. Ihre Kommission ist wie der Nationalrat hier der Argumentation des Bundesrates gefolgt und sieht die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes als gegeben an.
2.[NB]EU-Kompatibilität mit Ausblick auf die gegenwärtigen Verhandlungen mit der EU: Im Rahmen eines Abklärungsauftrags hat sich Ihre Kommission auch mit der EU-Kompatibilität der Vorlage befasst. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Schaffung von Stromreserven in der EU-Gesetzgebung vorgesehen und folgt einem klar definierten Prozess unter Einbezug der europäischen Behörden und der Mitgliedstaaten. Die Schweiz kann in ihrer Analyse spezifische Schweizer Eigenheiten berücksichtigen. Diese wird dann der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Acer) zur Stellungnahme vorgelegt. Die Schweizer Stromreserve wird von den schweizerischen Behörden genehmigt. Die Stellungnahme der Acer ist dabei zu berücksichtigen, aber nicht zwingend zu befolgen. Wäre die EU der Ansicht, die Schweiz habe eine Stromreserve zu Unrecht genehmigt, käme der Streitbeilegungsmechanismus zur Anwendung, dies mit den entsprechenden Regularien, die ja noch erst in diesem Rat verabschiedet und beraten werden müssen. Zudem besteht eine Übergangsfrist von sechs Jahren für eine allfällige, unter dem Stromabkommen unzulässige, bereits bestehende Reserve. Der Bundesrat sieht daher [PAGE 63] gegenwärtig keinen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes im Hinblick auf die zu erwartende Vorlage.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Schweiz in einem solch heiklen Gebiet wie der Stromversorgungssicherheit des Landes selbstverständlich absolute - ich betone: absolute - Handlungsfreiheit haben muss, um sich die entsprechenden Stromreserven selbst zur Verfügung zu stellen. Die vorliegende Gesetzesvorlage ist daher aus den genannten Gründen unabhängig vom allfälligen Abschluss eines Abkommens mit der EU zu beschliessen und dient einzig und allein der Stromversorgungssicherheit der Schweiz. Da die bestehenden Reservekraftwerke und die laufenden Ausschreibungen auf einer Verordnung des Bundesrates beruhen, welche bis 2026 befristet ist, ist damit auch eine gewisse Dringlichkeit der Gesetzgebung gegeben, damit wir diese Reservekapazitäten gesetzlich verankern können.
Es wurden zusätzlich in den Beratungen einzelne Punkte des Bundesrates berücksichtigt und in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz wurde also seit den Beratungen im Nationalrat von der Verwaltung, vom Bundesrat überprüft; wir[NB]haben[NB]dieses[NB]Gesetz daher in diversen Punkten, auf welche ich kurz bei der Detailberatung zu sprechen komme, angepasst.
3.[NB]Ich komme noch zu einem nicht unwesentlichen Punkt, zu den Kosten. Abgesehen vom doch erheblichen Mehraufwand bei der Elcom und dem Bundesamt für Energie für den Vollzug, welcher budgetrelevant ist, werden alle übrigen Kosten auf die Endverbraucher abgewälzt. Die Mehrkosten insgesamt zwischen 2023 und 2026 wurden von der Verwaltung ungefähr wie folgt beziffert: 790 Millionen Franken bei den Reservekraftwerken, 1,2 Milliarden Franken bei der Wasserkraftreserve. Das heisst, Sie zahlen am Ende als Konsument 0,7 Rappen Netznutzungsentgelt pro Kilowattstunde mehr, für einen durchschnittlichen Haushalt sind das 60 Franken pro Jahr, für ein stromintensives Unternehmen 120[NB]000 Franken pro Jahr. Zwischen 2026 und 2030 würden zusätzliche Investitionen von 1,1 Milliarden Schweizerfranken notwendig. Dies ergibt wiederum Kostenfolgen für den durchschnittlichen Haushalt von 14 Franken und für ein stromintensives Unternehmen von 30[NB]000 Franken. Das ist die Prämie der Versicherung, die wir bereit sind zu zahlen, damit wir auch in einer allfälligen Strommangellage, in einer Krisenlage, über Strom verfügen könnten. Ich bitte Sie, dies zu berücksichtigen bei Anträgen, die zu weiteren, noch höheren Kosten führen würden, wie wir das am Ende der Beratungen beim Einzelantrag auch sehen werden.
Ich beantrage Ihnen daher im Namen der einstimmigen Kommission Eintreten auf das Gesetz.