Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-03-06
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-03-06
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Das Bundespersonalgesetz soll revidiert werden, und es werden Ihnen Änderungen in vier Themenfeldern vorgeschlagen.
1.[NB]Berufliche Vorsorge: In diesem Themenfeld schlägt der Bundesrat eine Anpassung der vorsorgepolitischen Steuerung der dezentralen Verwaltungseinheiten vor. Er will in Zukunft ausschliesslich die Finanzierungsbestimmungen genehmigen. Dazu gehören beispielsweise die Höhe der Beiträge oder der Beginn der Versicherungspflicht. Die Genehmigung von Leistungsbestimmungen obliegt künftig der Kassenkommission Publica als oberstem Organ der Vorsorgeeinrichtung. Die Steuerung der Vorsorge der zentralen Bundesverwaltung soll nach demselben Prinzip ausgestaltet werden. Damit kann der vermeintliche Normenkonflikt zwischen dem Bundespersonalgesetz und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gelöst und das Verfahren bei Reglementsänderungen vereinfacht werden. Bezüglich Invalidität und Tod soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, vom Beitragsprimat abzuweichen. Verschiedene grosse Pensionskassen in der Schweiz wenden heute in diesen Vorsorgebereichen das Leistungsprimat an.
2.[NB]Datenschutz: Eine weitere Änderung betrifft den Datenschutz. Sie wissen, dass am 1.[NB]September 2023 das neue Datenschutzgesetz in Kraft getreten ist. Hier wurde der Begriff des Persönlichkeitsprofils abgeschafft und der neue Begriff des sogenannten Profilings oder des Profilings mit hohem Risiko eingeführt. Das Bundespersonalrecht muss an diese neue Begrifflichkeit angepasst werden. Die Arbeitgeber können sonst nach dem Bundespersonalgesetz z.[NB]B. weder Assessments durchführen noch spezialisiertes Personal mithilfe der sozialen Medien suchen. Mit der Anpassung dürfen aber nicht mehr oder andere Daten bearbeitet oder gar gesammelt werden.
3.[NB]Digitalisierung: In diesem Themenfeld schlägt der Bundesrat vor, auf die Schriftlichkeit als Gültigkeitsvoraussetzung für den Abschluss von Arbeitsverträgen zu verzichten. So können Arbeitsverträge auch mit sicheren, fortgeschrittenen elektronischen Unterschriften oder mit elektronischen Vorgängen abgeschlossen werden.
4.[NB]Es wurden einige Punkte geklärt, die in der Praxis zu Unsicherheit geführt haben.
Ich äussere mich zu ein paar ausgewählten Minderheiten.
Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Fischer Benjamin: In den letzten 15 Jahren haben Bundesrat und Parlament die Frage des Obligationenrechts respektive der Beibehaltung des Bundespersonalgesetzes oft diskutiert und sich immer gegen das Obligationenrecht ausgesprochen, zuletzt der Nationalrat im Herbst 2023. Welches sind die Unterschiede zwischen dem Bundespersonalrecht und dem Obligationenrecht? Das Bundespersonalgesetz kennt nur dort eigene Regelungen, wo das Obligationenrecht den speziellen Gegebenheiten bei den Bundesangestellten nicht Rechnung tragen kann. Das wichtigste Beispiel ist die Kündigung. Die Bundesverfassung schränkt die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers Bund ein. Der Bund ist insbesondere an die Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots gebunden. Von einem öffentlichen Arbeitgeber erwartet die Öffentlichkeit im Übrigen auch[NB]Transparenz,[NB]dies[NB]insbesondere hinsichtlich der Löhne - in der Privatwirtschaft ist hier nicht die gleiche Transparenz vorhanden.
Im Übrigen würde diese Umstellung auch zu einem grossen administrativen Mehraufwand führen. Wir haben es gehört, man müsste dann mit dem Bundespersonal einen Gesamtarbeitsvertrag aushandeln, und dieses ist doch sehr divers: sozusagen von der Gärtnerin bis zum Staatssekretär - das sind schon relativ diverse Profile. Das Parlament würde mit der Übernahme des Obligationenrechts seinen Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Bundesverwaltung verlieren, weil die wesentlichen Inhalte in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt wären.
Mit der Änderung in Artikel 8 Absatz 2, mit der Verlängerung der Probezeit, ist der Bundesrat einverstanden. Beim Minderheitsantrag Fonio zu Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e hingegen bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Noch etwas zu Artikel 22a Absatz 7, zum Whistleblowing: Hierzu haben Sie Ausführungen gehört von Nationalrat Glättli. Ich glaube, die Zielsetzung ist die gleiche. Der Bundesrat und auch Ihre Kommission wollen Whistleblower besser schützen. Ich verlange hier keine Abstimmung, ich denke, die Meinungen in den Fraktionen sind gemacht. Aber es wäre gut, wenn der Zweitrat sich noch einmal mit dieser Frage befassen könnte, denn der Bundesrat ist der Meinung, dass sein Entwurf Whistleblower besser schützt als die Variante, die die Kommission vorschlägt. Denn es ist so, dass bei einer Offenlegung von Dokumenten, wie das gesagt wurde, die Identität von Whistleblowern preisgegeben werden könnte und diese einem gewissen Druck ausgesetzt würden. Es könnte auch sein, dass die Personen, die - ich sage es jetzt so - angeschwärzt werden, nachher in die Öffentlichkeit gelangen. Aber wie gesagt, ich verlange keine Abstimmung. Es scheint mir wichtig, dass der Ständerat das in der Kommission noch einmal genau anschauen kann.
Dann bitte ich Sie, bei Artikel 26 der Mehrheit zu folgen, ebenfalls bei Artikel 27 und bei Artikel 32l Absatz 1 hinsichtlich des Minderheitsantrages Widmer Céline. Dies gilt auch für Artikel 34b Absatz 2 bezüglich des Minderheitsantrages Masshardt.